Schleswig-Holstein

[Landtagswahlrecht]

Landtagswahl 2022 in Schleswig-Holstein: 18-Uhr-Prognosen und Hochrechnungen • Umfragen • Musterstimmzettel

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheit

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 69 Sitzen (bis zur Landtagswahl im Jahr 2000: 75). Davon werden 35 Mandate (40 bis zur Wahl 2009 bzw. 45 bis zur Wahl 2000) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt ab der Wahl 2000 erstmals fünf Jahre. Bis dahin wurde alle vier Jahre ein neuer Landtag gewählt.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen seinen (Haupt-)Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat.
(Das Wahlalter wurde auf Beschluss des Landtags vom 26. April 2013 auf Antrag der Fraktionen der PIRATEN, SPD, Bündnis 90/Grünen und der Abgeordneten des SSW von 18 auf 16 Jahre gesenkt.)

Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten in Schleswig-Holstein wohnt.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat (seit 2000) wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei oder einer politischen Vereinigung.

Wahlkreiseinteilung

Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 20 % (bis 2011: 25 %) nach oben oder unten abweichen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Klausel) oder mindestens ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Hiervon ausgenommen sind Wahlvorschläge der dänischen Minderheit (SSW – Südschleswigscher Wählerverband).

Allerdings hielt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Befreiung des SSW von der Fünf-Prozent-Hürde nur im Landesteil Schleswig für rechtmäßig. Eine Befreiung von der Sperrklausel im Landesteil Holstein sei nicht erforderlich. Die Sache wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Landeswahlgesetz in Schleswig-Holstein verfassungswidrig? – Meldung vom 27. September 2002) und am 17. November 2004 dort als unzulässige Normenkontrollvorlage zurückgewiesen (2 BvL 18/02). Am 5. Januar 2005 beschloss das Oberverwaltungsgericht erneut die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, welches die Vorlage am 14. Februar 2005 wiederum als unzulässig zurückwies (2 BvL 1/05).

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt (bis zur Wahl 2009 nach dem Divisorverfahren mit Abrundungd’Hondt).

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 69 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten einer Partei errungen wurden, für die keine Landesliste zugelassen wurde, bzw. von parteilosen Einzelbewerbern.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 69 so lange erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Sainte-Laguë-konformes Verhältnis erreicht ist. Ergibt sich hiernach eine gerade Sitzzahl, wird die Gesamtzahl der Mandate um einen weiteren Sitz erhöht.

Bis einschließlich der Landtagswahl 2009 wurden Überhangmandate nur zum Teil ausgeglichen (höchstens um das Doppelte der Zahl der Überhangmandate), bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein d’Hondt-konformes Verhältnis erreicht war (siehe auch Meldung vom 15. September 2009).

Ergebnisse

Nachrichten


von Wilko Zicht und Matthias Cantow (2000, letzte Aktualisierung: 04.03.2015, letzte Aktualisierung der Links: 08.05.2022)