Rheinland-Pfalz |
[Landtagswahlrecht] |
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Der Landtag besteht aus mindestens 101 Sitzen. Davon werden seit 2021 52 Mandate (vorher 51) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.
Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder volljährige Wahlberechtigte.
Die Parteien können wahlweise eine Landesliste für das gesamte Wahlgebiet oder je eine Bezirksliste in den vier Wahlbezirken aufstellen.
Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Wahlkreisstimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Landesstimme die Landes- oder Bezirksliste einer Partei.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 33,3 % nach oben oder unten abweichen.
Für die Sitzverteilung auf die Landes- und Bezirkslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde). Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.
Die Sitze werden nach Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) auf die Parteien verteilt. (Bis 2006 galt das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer).
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielen. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 101 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Landesstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landes- oder Bezirksliste angeschlossen ist. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Landesstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.
Hat eine Partei mehrere Bezirkslisten aufgestellt, so werden die für die Partei landesweit so ermittelten Mandate nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf ihre Bezirkslisten unterverteilt.
Von den so auf die Landes- und Bezirkslisten der Parteien entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landes- oder Bezirksliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Ist die Landes- oder Bezirksliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 101 so lange erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Sainte-Laguë-konformes Verhältnis erreicht ist.