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27.09.2002

Landeswahlgesetz in Schleswig-Holstein verfassungswidrig?

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hält (als zweite Instanz im Wahlprüfungsverfahren) die Befreiung des SSW von der Fünf-Prozent-Hürde nur im Landesteil Schleswig für rechtmäßig. Dabei bestätigte es die prinzipielle Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung, die den SSW als Partei der dänischen Minderheit von der Fünf-Prozent-Hürde befreit. Eine Befreiung von der Sperrklausel im Landesteil Holstein sei aber zur Erreichung des durch die Verfassung legitimierten Zieles nicht erforderlich, da die dänische Minderheit nur im Landesteil Schleswig ansässig ist und es gereicht hätte, diese Befreiung auf den nördlichen Landesteil zu beschränken.

Ein vom Landtag im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens (Bericht des Landeswahlleiters – LT-Drucks. 15/636) in Auftrag gegebenes Gutachten hat im Gegensatz dazu die Verfassungsmäßigkeit des neuen Wahlgesetzes bestätigt. Auch das Bundeswahlgesetz enthält keine derartige Einschränkung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt, nach welcher das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht fortgesetzt wird.

Durch das gegen die Stimmen des SSW geänderte Zweistimmenwahlsystem wurde der SSW auch im holsteinischen Landesteil wählbar und hat dort rund 40 % seiner insgesamt 60.000 Stimmen und damit sein drittes Mandat erhalten.

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von Martin Fehndrich (27.09.2002, letzte Aktualisierung: 27.09.2002, letzte Aktualisierung der Links: 26.11.2004)