Hamburg

[Landtagswahlrecht Hamburg]

 

Auf dieser Seite wird das per Volksentscheid am 13. Juni 2004 zustandegekommene Wahlgesetz beschrieben. Das Gesetz wurde am 11. Oktober 2006 durch die Bürgerschaftsmehrheit wieder verändert, und die Einflussmöglichkeiten der Wähler auf die personelle Zusammensetzung stark eingeschränkt. Zu den Änderungen:

Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Wahlkreislisten (Mehrmandatswahlkreisen) und Landeslisten.

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Die Bürgerschaft besteht aus 121 Sitzen, von denen 71 in Mehrpersonenwahlkreisen über offene Wahlkreislisten, die restlichen 50 über offene Landeslisten vergeben werden.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Hamburg hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat zehn Stimmen.
fünf Stimmen für Kandidaten im Wahlkreis (Analogie zur Erststimme),
fünf Stimmen für Kandidaten auf Landeslisten (Analogie zur Zweitstimme).

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung werden nur Landeslisten jener Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Landeslistenstimmen erhalten haben.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt.

Sitzverteilung

Die 71 Sitze werden in den Wahlkreisen auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen verteilt (Sainte-Laguë in den Wahlkreisen). Eine explizite Sperrklausel im Wahlkreis gibt es nicht. Die Sitze erhalten die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

Alle 121 Sitze (abzüglich der Wahlkreissitze von Parteien, die nicht über die Sperrklausel gekommen sind) werden proportional nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zahl an Landeslistenstimmen verteilt. Die Anzahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze wird abgezogen. Die restlichen Sitze gehen an die Kandidaten, die nicht schon über Wahlkreise gewählt wurden, mit den meisten Stimmen.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Erreicht eine Partei mehr Wahlkreissitze, als ihr proportional im Lande zustehen und überspringt darüberhinaus die 5 %-Hürde, so behält sie diese Überhangmandate und die Gesamtzahl der proportional zu verteilenden Sitze erhöht sich um die notwendige Anzahl an Mandaten (Ausgleichsmandate).

Überhangmandate von Parteien, die nicht die Fünf-Prozent-Hürde erreicht haben oder die gar keine Landesliste aufgestellt haben, reduzieren die Gesamtzahl der proportional zu verteilenden Sitze.

Ergebnisse

Nachrichten


von Martin Fehndrich (letzte Aktualisierung: 26.12.2007)