Berliner Zweitstimmen

[Wahlrechtslexikon]

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2009

Begriff: Berliner Zweitstimmen

Berliner Zweitstimmen werden bei einer Bundestagswahl die Zweitstimmen derjenigen Wähler genannt, die mit ihrer Erststimme den erfolgreichen Kandidaten einer Partei gewählt haben, die an der Sperrklausel gescheitert ist.

Hintergrund der Namensgebung ist die Bundestagswahl 2002, bei der diese Konstellation zum ersten und bislang einzigen Mal aufgetreten ist: Während die PDS 3,99 % der Zweitstimmen erreichte, gewannen zwei von ihr aufgestellte Kandidatinnen die Wahlkreise 86 – Berlin-Marzahn – Hellersdorf (Petra Pau) und 87 – Berlin-Lichtenberg (Gesine Lötzsch). Damit verfehlte die PDS beide Sperklauseln, d. h., sowohl die 5 %-Hürde als auch die Grundmandatsklausel, und es zogen nur die beiden direkt gewählten Kandidatinnen für die PDS in den Bundestag ein.

Gesetzliche Regelungen bis 2009

Bis einschließlich zur Bundestagswahl 2009 galt die folgende Regelung:

Hingegen war die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG a. F. ihrem Wortlaut nach für die Berliner Zweitstimmen nicht anwendbar:

Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist.

Das heißt, wenn es keine Landesliste gibt, für deren Partei ein Kandidat im Wahlkreis kandidiert, werden im Erfolgsfall die Zweitstimmen, der Wähler dieser erfolgreichen Kandidaten, für die Verteilung der Sitze nach Landeslisten nicht berücksichtigt. Damit soll ein doppeltes Stimmgewicht dieser Wähler vermieden werden.

Natürlich werden die Zweitstimmen dieser Wähler dennoch ausgezählt und sie werden auch berücksichtigt für:

Im Falle des Ausscheidens aus dem Bundestag müsste für diese Abgeordneten im Wahlkreis allerdings eine Ersatzwahl (Nachwahl) nach § 48 Abs. 2 BWahlG stattfinden.

Umstritten blieb, was passiert wäre, wenn eine der beiden PDS-Bundestagsabgeordneten aus dem Bundestag ausgeschieden wäre. Gemäß dem Wortlaut von § 48 BWahlG a. F. wäre der Listennachfolger der entsprechenden Landesliste nachgerückt (in diesem Fall Listenplatz 2, Bärbel Grygier).

Die fehlende Berücksichtigung der Berliner Zweitstimmen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG a. F. kann man auf eine durch zwei Änderungen des Bundeswahlsystems 1953 und 1957 entstandene Regelungslücke zurückführen.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Anlässlich einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl 1987 hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 23. November 1988 (BVerfGE 79, 161 <168>) geäußert, in dem es diese Regelungslücke beschrieb und den Gesetzgeber aufforderte, „im Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen“, ob „§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG entsprechend zu ergänzen“ sei.

Wahlprüfungsbeschwerden gegen Bundestagswahl 2002

Nach der Bundestagswahl 2002 gab es einige Wahleinsprüche (u.a. WP 215/02) beim Deutschen Bundestag und – infolge deren Ablehnung – Wahlprüfungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht. Durch diese sollte geklärt werden, ob die Berücksichtigung der „Berliner Zweitstimmen“ wegen der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 161 <168>) für diesen Fall erkannten Regelungslücke des Bundeswahlgesetzes durch analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 S. 2 BWahlG – wie bei den Zweitstimmen erfolgreicher Einzelbewerber – gestrichen werden müssen.

Das Bundesverfassungsgericht veranlasste im Dezember 2004 eine Neuauszählung in den beiden Wahlkreisen (siehe Meldungen vom 29. Dezember 2004, 7. und 13. Januar 2005), bei der nach dem Ergebnis keine Mandatsrelevanz festgestellt wurde. Als wahrscheinlichste Mandatsrelevanz hätte sich ein zusätzlicher Sitz für die SPD ergeben können, wenn die doppelte Anzahl der tatsächlichen PDS-/SPD-Splittingstimmen festgestellt worden wäre.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Wahlprüfungsverfahren fielen erst Anfang 2009 in mehreren Beschlüssen, nachdem das Gericht die im sachlichen Zusammenhang stehenden Vorschriften im Urteil zum negativen Stimmgewicht für verfassungswidrig erklärt hatte: „In Anbetracht der angeordneten Neuregelung des Vorschriftenkomplexes, der auch zum Phänomen der „Berliner Zweitstimmen“ geführt hat, bedarf es hierzu keiner Sachentscheidung mehr“ (u. a. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 2 BvC 6/04 –). Die umstrittene Auslegungsfrage, ob die Berliner Zweitstimmen bei der Bundestagswahl 2002 berücksichtigt werden durften, blieb also letztlich offen.

Nachzählung

Nach dem Ergebnis der Ergebnis der Nachzählung hatten die meisten der 109.857 (nach der Nachzählung nur noch 109.834) Wähler der erfolgreichen PDS-Kandidatinnen mit ihrer Zweitstimme PDS gewählt (72.221). Der überwiegende Anteil Splittingstimmen ging an die SPD 28.654, danach Grüne mit 2.893, CDU 2.267, FDP 1.207 und Schill 1.006, sowie weitere an der Sperrklausel gescheiterten Parteien.

Interessanterweise hatte Petra Pau laut Nachzählung statt 52.876 nur 52.865 Erststimmen bzw. Gesine Lötzsch statt 56.981 nur 56.969 Erststimmen erhalten. Das Wahlergebnis der Bundestagswahl wurde gleichwohl nicht neu festgestellt.

Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag

Im Februar 2005 brachte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/4717 – „Zweitstimmen-Berücksichtigungsgesetz“) in den Deutschen Bundestag ein, mit dem die Regelungslücke im Bundeswahlgesetz analog der Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen unabhängiger Wahlkreisgewinner (§ 6 Abs. 1 S. 2 BWahlG) geschlossen werden sollte. Nach der ersten Lesung am 24. Februar 2005 und Überweisung des Entwurfs in den federführenden Innenauschuss sowie den Geschäftsordnungs- und den Rechtsausschuss erledigte er sich aufgrund des Diskontinuitätsprinzips mit der vorgezogen Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 und dessen Konstituierung.

Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts Anfang des Jahres 2009 wurde das Thema von der Unionsfraktion noch einmal in der ersten Lesung des Gesetzes zur Beseitigung des negativen Stimmgewichtes im Bundeswahlgesetz am 5. März 2009 angesprochen.

Stärkste Fraktion und Bundestagspräsident

Nach dem amtlichen Ergebnis der Bundestagwahl 2002 waren auf die SPD 6.027 Zweitstimmen mehr entfallen als auf CDU und CSU gemeinsam. Der Bundestag wählte in seiner konstituierenden Sitzung den SPD-Kandidaten Wolfgang Thierse zu seinem Präsidenten. Auf Seiten der Unionsparteien wurde die Meinung vertreten, die CDU/CSU-Fraktion sei unter Vernachlässigung der Überhangmandate stärkste Fraktion und „strikt nach Wählerzuspruch, hätte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion den Bundestagspräsidenten gestellt“.

Dazu ist festzustellen:

Das heißt, die SPD hatte einen Vorsprung von 6.027 Zweitstimmen, aber die CDU/CSU-Fraktion hätte nach der letzten Interpretation 20.360 zu berücksichtigende Zweitstimmen mehr als die SPD gehabt.

Gesetzliche Regelungen ab 2011

Mit den Änderungen des Bundeswahlgesetzes 2011 und 2013 werden die Berliner Zweitstimmen nun bei der Sitzverteilung nicht mehr berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG n. F.). Im Bundeswahlgesetz wird daher immer auf die „zu berücksichtigenden Zweitstimmen“ referenziert. Nur die Mehrheitsklausel bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf „die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien“.

Dokumentation

Meldungen


von Martin Fehndrich, Matthias Cantow und Wilko Zicht (28.02.2005, letzte Aktualisierung: 02.10.2013)