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Deutscher Bundestag

15. Wahlperiode

160. Sitzung

Berlin, Donnerstag, den 24.02.2005


Informationen zur im Kontext stehenden Entscheidungen: WP 215/02
und Übersichten: Entscheidungen 2000–heute

Plenarprotokoll 15/160, S. 15004 Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer: (A)
Ich rufe die Tagesordnungspunkte 8 a und 8 b auf:

a) Erste Beratung des von den Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), weiteren Abgeordneten und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes zur Berücksichtigung von Zweitstimmen (Zweitstimmen-Berücksichtigungsgesetz)
Drucksache 15/4717
Überweisungsvorschlag:
Innenausschuss (f)
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Rechtsausschuss
b) Erste Beratung des von den Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), weiteren Abgeordneten und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes zur Korrektur der Grundmandatsklausel (Grundmandatskorrekturgesetz)
Drucksache 15/4718
Überweisungsvorschlag:
Innenausschuss (f)
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Rechtsausschuss
1
Nach einer interfraktionellen Vereinbarung ist für die Aussprache eine halbe Stunde vorgesehen. – Es gibt keinen Widerspruch. Dann ist so beschlossen. (B) 2
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat zunächst der Abgeordnete Thomas Strobl.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)
3
Thomas Strobl(Heilbronn) (CDU/CSU):
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir beraten zwei Gesetzentwürfe, die wir von der Unionsfraktion eingebracht haben, weil wir der Auffassung sind, dass unser Wahlrecht, das Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, in mehreren Punkten einer Neujustierung bedarf. Zwei Dinge wollen wir damit allerdings nicht erreichen: Erstens wollen wir unser bewährtes Wahlrecht gar nicht grundsätzlich verändern. Zweitens geht es uns auch nicht darum – dies möchte ich ausdrücklich betonen –, dieses Thema in irgendeiner Art und Weise zum Gegenstand einer überzogenen parteipolitischen Auseinandersetzung zu machen. Deswegen möchte ich alle Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses bitten, unsere Vorschläge in den kommenden Ausschussberatungen ganz offen zu prüfen.
(Silke Stokar von Neuforn [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das machen wir doch immer!)
4
Zunächst zu den Grundmandaten: Unser Wahlrecht enthält zwei Sperrklauseln: Eine Partei kommt nur dann in den Deutschen Bundestag, wenn sie entweder mindestens 5 Prozent der Stimmen erhält oder wenn sie drei Direktmandate erzielt; so das geltende Recht. (C) 5
Diese Sperrklauseln haben sich ganz grundsätzlich bewährt, weil sie einer Zersplitterung der Parteienlandschaft entgegenwirken. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben aus den Unzulänglichkeiten vorangegangener Verfassungen die richtigen Schlüsse gezogen. Mit der Wiedererlangung der Einheit Deutschlands ist nach unserer Auffassung allerdings eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskrepanz zwischen dem Stimmenaufkommen, das notwendig ist, um die 5-Prozent-Hürde zu überwinden, und dem Stimmenaufkommen, mit dem drei Wahlkreise direkt gewonnen werden können, entstanden. 6
Bei der Wahl 1998 konnten mit 180 000 Stimmen drei Wahlkreise gewonnen und damit für eine Partei der Einzug in den Bundestag erreicht werden. Dagegen waren 2 355 288 Stimmen erforderlich, um die 5-Prozent-Hürde zu überspringen. 0,6 Prozent der Stimmen reichten also aus, um drei Grundmandate und somit für eine Partei den Einzug in den Bundestag zu erreichen. Dem standen 5 Prozent gegenüber, die eben für die 5-Prozent-Hürde erforderlich waren. Anders gesagt: Für das Überspringen der 5-Prozent-Hürde waren 2,3 Millionen Stimmen erforderlich, wohingegen weniger als ein Zehntel dieser Stimmen, nämlich 180 000 Stimmen, ausreichten, um als Partei über die Grundmandatsklausel in den Deutschen Bundestag zu ziehen. 7
Der Grund liegt darin, dass die Proportionierung der Grundmandatsklausel natürlich vor der deutschen Einheit geschrieben worden ist. Mit der Wiedervereinigung hat sich die Anzahl der Wahlberechtigten allerdings um 29 Prozent erhöht. Ebenso stieg die Zahl der Wahlkreise an. In der alten Bundesrepublik gab es 248 Wahlkreise. Diese Zahl stieg nach der Wiedervereinigung auf 328 und wurde durch die Verkleinerung des Deutschen Bundestages zur letzten Bundestagswahl auf 299 gesenkt. Es sind damit aber immer noch 51 Wahlkreise mehr als vor der deutschen Einheit. (D) 8
Also: Es gibt ein Drittel mehr Wahlberechtigte und ein Fünftel mehr Abgeordnete als vor der deutschen Einheit. Die Zahl der Grundmandate – drei – blieb jedoch gleich und ist für eine Partei ausreichend, um in den Bundestag einzuziehen. Damit fallen die Grundmandatsklausel und die 5-Prozent-Hürde unverhältnismäßig weit auseinander. Anders gesagt: Die 5-Prozent-Klausel kann durch die Grundmandatsklausel – drei Direktmandate – sehr leicht unterlaufen werden. 9
Das Problem ist ein Stück weit auch aktuell. Nehmen Sie den SSW in Schleswig-Holstein. Dass er in den schleswig-holsteinischen Landtag einziehen kann, ist eine Ausnahme von der 5-Prozent-Klausel.
(Zuruf von der SPD: Wieso kommen Sie nach der Wahl damit?)
Wenn Sie bedenken, dass diese Ausnahme darüber entscheidet, wer in Schleswig-Holstein eine Landesregierung bilden kann, und sich das für den Deutschen Bundestag vorstellen, dann erkennen Sie, so denke ich, dass Plenarprotokoll 15/160, S. 15005
10
wir Anlass haben, uns ganz ernsthaft gemeinsam darüber zu unterhalten, ob wir wollen, dass eine Partei aufgrund von drei Direktmandaten eventuell mit 30 oder 40 Abgeordneten in den Bundestag einziehen kann.
(Zuruf von der SPD: Vor der Wahl wäre das vernünftiger gewesen! – Dr. Günter Krings [CDU/CSU]: Nach der Wahl ist vor der Wahl!)
(A)
Wir meinen, eine Anpassung der Zahl der Grundmandate an die vor der Einheit geltenden Verhältnisse ist notwendig. Deswegen beantragen wir, die Anzahl der Grundmandate auf fünf zu erhöhen. Damit wäre wieder eine verfassungsrechtlich angemessene Proportion zur 5-Prozent-Klausel hergestellt.
(Beifall bei der CDU/CSU)
11
Wohlgemerkt – ich sage es noch einmal –: Es geht uns nicht darum, dass wir unser Wahlrecht und die Sperrklauseln grundsätzlich ändern wollen. Wir halten die Regelungen – insbesondere die 5-Prozent-Klausel – für grundsätzlich richtig. Es geht uns um eine Anpassung an die Verhältnisse im größer gewordenen wiedervereinigten Deutschland, also um eine verhältnismäßige Annäherung der Grundmandatsklausel an die 5-Prozent-Klausel. Nicht mehr und nicht weniger ist der Inhalt dieses Gesetzentwurfes.
(Silke Stokar von Neuforn [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das fällt Ihnen 15 Jahre später ein!)
12
Etwas komplizierter liegen die Fälle bei den so genannten „Berliner Zweitstimmen“. Dieses Problem ist bei der Bundestagswahl 2002 in der Praxis zum ersten Mal aufgetreten. Es fußt auf einer Regelungslücke im Bundeswahlgesetz. Diese Regelungslücke sollten wir endlich schließen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungslücke bereits in einer Entscheidung im Jahre 1988 ausdrücklich festgestellt. Aber nicht nur das: Es hat auch den Bundesgesetzgeber ausdrücklich aufgefordert,
(Barbara Wittig [SPD]: Zur Erwägung, nicht aufgefordert!)
diese Lücke zu schließen. Seither ist nichts geschehen. Das heißt, der Gesetzgeber hat es seit 1988 unterlassen, einen klaren Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen.
(Zuruf der Abg. Silke Stokar von Neuforn [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
– Verehrte Frau Kollegin Stokar von Neuforn, wir sollten das nicht zu einer Frage der Parteipolitik machen. Das ist keine Frage der Mehrheitsverhältnisse hier im Deutschen Bundestag und schon gar nicht die Frage, wer die Bundesregierung stellt. Dies betrifft uns als Parlament und unser Wahlrecht. Wir sollten gemeinsam beraten und diskutieren und dies nicht zu einer Frage einer parteipolitischen Auseinandersetzung machen. Das halte ich für falsch.
(Beifall bei der CDU/CSU)
(B) 13
Es ist höchste Zeit, das nachzuholen, zumal eben 2002 dieser vom Bundesverfassungsgericht 1988 zunächst einmal theoretisch gesehene Fall Realität geworden ist, sodass wir, Frau Stokar, zumindest seit 2002 doch einen zusätzlichen Anlass haben, diese Thematik anzugehen, da sie in der Tat eingetreten ist. (C)
Aus Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt, dass der Erfolgswert aller Stimmen bei allen Wählerinnen und Wählern gleich sein muss. Es geht also um den gleichen Wahlrechtsgrundsatz. Kein Wähler darf mit Erst- und Zweitstimme sozusagen einen unterschiedlichen Erfolgswert haben oder gar zwei Treffer erzielen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein parteiloser Direktkandidat in einem Wahlkreis gewählt wird und dann ins Parlament einzieht. Dieses Mandat wird aber nicht auf eine bestimmte Partei angerechnet, weil er keiner Partei angehört. 14
Mit den Zweitstimmen der Stimmzettel, auf denen dieser parteilose, direkt gewählte Erstkandidat angekreuzt ist, wird allerdings ein doppelter Stimmerfolg erzielt; denn die Wähler haben erfolgreich einen parteilosen Direktkandidaten gewählt und zusätzlich mit ihrer Zweitstimme an der politischen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages mitgewirkt. Nach geltendem Recht des § 6 des Bundeswahlgesetzes werden diese Zweitstimmen nicht mitgezählt. Das ist auch so in Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass diese Regelung rechtmäßig, ja sogar notwendig ist. 15
Ähnlich stellt sich die Lage im Falle der so genannten Berliner Zweitstimmen dar. Übrigens noch einmal: Dies ist exakt der Fall, den das Bundesverfassungsgericht 1988 theoretisch gesehen und daraufhin den Bundesgesetzgeber aufgefordert hat, diese Lücke im Wahlrecht zu schließen.
(Barbara Wittig [SPD]: Zur Erwägung!)
– Zu schließen, Frau Kollegin. Sagen Sie mir, wann sich der Bundesgesetzgeber mit dieser Thematik beschäftigt hat, bevor die CDU/CSU diesen Antrag eingebracht hat. Genau das ist das Problem. Nicht nur im Wahlrecht gibt es eine Menge Baustellen, aber Rot-Grün mit seiner Mehrheit im Bundestag unternimmt leider nichts, um diese Baustellen abzuarbeiten. Deswegen müssen wir entsprechende Anträge einbringen.
(Josef Philip Winkler [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Der Geschäftsordnungsausschuss hat sich damit befasst!)
(D) 16
Besonders bitter ist in diesem Fall, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundestag aufgefordert hat, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Wenn wir den Antrag nicht eingebracht hätten, dann hätte er sich bis zum heutigen Tag nicht damit befasst, weil Sie offensichtlich nicht in der Lage sind, einen solchen Antrag zu formulieren.
(Beifall bei der CDU/CSU)
17
Der Fall der Berliner Zweitstimmen ist im Gesetz nicht geregelt. Die Stimmen wurden bei der Bundestagswahl 2002 einfach mitgezählt. Dies ist nach unserer Auffassung ein klarer Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz des gleichen Erfolgswertes der Stimmen 18
Plenarprotokoll 15/160, S. 15006 und damit mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Richtig wäre gewesen, § 6 des Bundeswahlgesetzes analog anzuwenden. Jedenfalls ist es hohe Zeit, diese Lücke zu schließen. Konsequenterweise müsste der Zweitstimmenausschluss bei den gewählten Erststimmenvertretern, die einer Partei angehören, die an der 5-Prozent-Klausel gescheitert ist, genauso gelten. Diese Gesetzeslücke – ich sage es noch einmal –, die wir seit 1988 hätten schließen müssen, wollen wir mit diesem Gesetzentwurf schließen. Das Bundesverfassungsgericht hat uns im Übrigen damals nicht nur wegen des Grundsatzes des gleichen Erfolgswertes der Stimmen angemahnt, sondern auch durch seine Aussage, dass es gerade bei den Wahlrechtsgrundsätzen vonnöten ist, dass wir Rechtsklarheit haben. Diese Rechtsklarheit besteht in diesem Punkt eben nicht. Das wird im Übrigen – das möchte ich den Kollegen der SPD sagen – am sehr knappen Wahlergebnis des Jahres 2002 deutlich. Wenn nämlich der § 6 analog angewendet worden wäre oder man die Gesetzeslücke entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts bereits vor 2002 geschlossen hätte, dann hätte die Union mehr Stimmen als die SPD erhalten. (A)
Das Grundgesetz schreibt uns insbesondere beim Wahlrecht vor, klare Regeln aufzustellen und den gleichen Erfolgswert der Stimmen zu gewährleisten. An beide Aufgaben sollten wir herangehen. Wir sollten uns insbesondere daranmachen, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf diese Gesetzeslücke schließen. Wir wollen dem lang angemahnten Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes nachkommen. Wir sollten diese Lücke endlich schließen und dafür sorgen, dass alle Wählerinnen und Wähler in der Bundesrepublik Deutschland bei ihrer Stimmabgabe bei einer Bundestagswahl den gleichen Erfolgswert mit ihren Stimmen haben. Ich würde mich freuen, wenn das im ganzen Hause so gesehen würde. Ich freue mich auf die weiteren parlamentarischen Beratungen hier im Plenum und dann in den Ausschüssen. 19
Besten Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU)
(B) 20
Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer:
Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Barbara Wittig. 21
Barbara Wittig (SPD):
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die CDU/CSU hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgelegt, mit dem geregelt werden soll, dass die Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht berücksichtigt werden sollen, die mit ihrer Erststimme einem Wahlkreisbewerber zum Erfolg verholfen haben, dessen Partei aber an der 5-Prozent-Klausel gescheitert ist und auch keine drei Direktmandate erreichen konnte. 22
Wir wissen, dass sich dieser Fall bei der Bundestagswahl 2002 ergeben hat. Die PDS erreichte in den Berliner Wahlkreisen 86 und 87 jeweils ein Direktmandat. Sowohl der Bundeswahlausschuss als auch der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages haben sich mit dieser Angelegenheit befasst, und zwar sehr intensiv. 23
In beiden Ausschüssen war es streitig, ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 6 des Bundeswahlgesetzes und eine hierzu ergangene Wahlprüfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1988 – Herr Strobl hat sie angeführt – die so genannten Berliner Zweitstimmen berücksichtigt werden sollten. (C)
In diesem Zusammenhang – das hat Herr Strobl nicht erwähnt – möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr über eine hierzu anhängige Wahlprüfungsbeschwerde entscheiden wird. Nicht erwähnt hat Herr Strobl auch, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang eine nochmalige Auszählung der so genannten Berliner Zweitstimmen veranlasst hat. Das müsste Ihnen, Herr Strobl, eigentlich bekannt sein. Das stand sogar in den Medien und war für jedermann nachlesbar. Das Ergebnis müsste Ihnen erst recht bekannt sein. Es sieht so aus: Auch ohne diese Zweitstimmen wäre es zu keiner anderen Sitzverteilung nach der Bundestagswahl 2002 gekommen. Haben Sie das nicht gewusst, Herr Kollege? Vielleicht haben Sie das nur unterschlagen. 24
Deshalb, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU/CSU: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht in diesem Jahr an. Unseres Erachtens besteht deshalb derzeit kein Bedarf für die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens. 25
Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer:
Gestatten Sie eine Zwischenfrage des Kollegen Strobl? 26
Barbara Wittig (SPD):
Ja. (D) 27
Thomas Strobl(Heilbronn) (CDU/CSU):
Frau Kollegin, es ist mir sehr wohl bekannt, dass sich an der Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag nichts geändert hätte. Aber Sie können nicht die Tatsache in Abrede stellen, dass die Union mehr Stimmen erhalten hätte als die SPD. An der Mandatsverteilung hätte sich deswegen nichts geändert, weil die SPD-Fraktion Überhangmandate hat. Das ist aber ein anderer Sachverhalt. Sie sollten das fairerweise nicht miteinander vermengen. 28
Des Weiteren meine ich, dass uns die Tatsache, dass Bürger gegen die Feststellung des Wahlergebnisses der Bundestagswahl 2002 in genau diesem Punkt vor dem Bundesverfassungsgericht Klage erheben, nicht davon entlasten kann, dass wir bis zum heutigen Tag einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 nicht nachgekommen sind. Es wäre schließlich genug Zeit dafür gewesen. Besonders peinlich fände ich, wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren die Untätigkeit des Bundesgesetzgebers noch einmal aufgreifen und sie ihm sozusagen um die Ohren hauen würde und wir bis zu diesem Zeitpunkt wirklich nichts getan hätten. Halten Sie es insofern vor dem Hintergrund der laufenden Verfahren nicht doch für nützlich, dass wir uns aufgrund unserer Initiative im Deutschen Bundestag mit dem Thema beschäftigen?
(Beifall bei der CDU/CSU)
29
Plenarprotokoll 15/160, S. 15007 Barbara Wittig (SPD): (A)
Lieber Herr Strobl, das steht doch gar nicht in Abrede. Wir beschäftigen uns doch bereits seit 20 Minuten damit und werden uns auch in den Ausschüssen weiter damit beschäftigen.
(Silke Stokar von Neuforn [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Wir beschäftigen uns ständig mit Ihnen!)
Das steht insofern außer Zweifel.
(Ernst Hinsken [CDU/CSU]: Sie haben diese Debatte als überflüssig bezeichnet!)
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Sie haben das Jahr 1988 angesprochen und bieten mir damit die Gelegenheit, festzustellen, dass Sie zehn Jahre Zeit gehabt hätten, zu handeln. Sie haben dies aber nicht für nötig erachtet.
(Josef Philip Winkler [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Sehr richtig!)
Auch wir hätten seit 1998 durchaus handeln können.
(Thomas Strobl [Heilbronn] [CDU/CSU]: Sie hätten schon damals als Opposition etwas machen können!)
Wir haben es aber nicht für notwendig erachtet.
31
Ihr Gesetzentwurf trägt den Titel „Zweitstimmen-Berücksichtigungsgesetz“. Ich will nicht alle anderen Probleme, die Sie angesprochen haben, damit vermengen, aber ich bin der Meinung, dass Ihr Gesetzentwurf eher „Zweitstimmen-Nichtberücksichtigungsgesetz“ heißen sollte. Denn es ist eindeutig, gegen wen er sich richtet.
(Beifall bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(B) 32
Lassen Sie mich nun zu dem zweiten Gesetzentwurf der CDU/CSU kommen, mit dem die Korrektur der so genannten Grundmandatsklausel verlangt wird. Die Grundmandate sollen von drei auf fünf angehoben werden. Auch hierbei möchte ich darstellen, worum es aus meiner Sicht geht. 33
Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhielten oder die in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Sofern eine Partei zwar die 5-Prozent-Grenze verfehlt, aber in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz erringt, nimmt sie mit allen Zweitstimmen unterhalb der 5-Prozent-Grenze an der Sitzverteilung teil. 34
Ein Blick in die Vergangenheit macht deutlich, wem die Grundmandatsklausel bisher genutzt hat. 1953 hat die Grundmandatsklausel der Deutschen Partei und dem Zentrum genützt. Damals gab es – auch das möchte ich in diesem Zusammenhang erwähnen – sogar nur ein Grundmandat. 35
1957 hat wiederum die Deutsche Partei davon profitiert. 1994 war es – das ist bereits angesprochen worden – die PDS. Sie erreichte nur 4,4 Prozent der Zweitstimmen, gewann aber vier Wahlkreise in Berlin. 36
Es ist höchst interessant, was das Bundesverfassungsgericht zur Grundmandatsklausel feststellt: Die Grundmandatsklausel dient dem von der Verfassung legitimierten Zweck des Ausgleichs zum Teil sogar gegenläufiger Ziele, nämlich erstens ein funktionsfähiges Parlament zu schaffen und zweitens eine effektive Integration des Staatsvolkes zu bewirken. Zudem – das ist, zumindest meiner Ansicht nach, das Allerwichtigste – ergeben sich für die Zahl der Grundmandate keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus:
Im Übrigen ist es der Beurteilung des Gesetzgebers anheim gegeben, auf wie viele Wahlkreiserfolge er als Ausdruck eines besonderen politischen Gewichts abhebt. … Schon deshalb kann es von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber nach Vergrößerung des Wahlgebietes durch die Wiedervereinigung Deutschlands die Anzahl der Grundmandate nicht erhöht hat.
(Thomas Strobl [Heilbronn] [CDU/CSU]: Aber er kann!)
So weit das Bundesverfassungsgericht. Das betrifft sowohl Ihre als auch unsere Regierung. Ich möchte nur noch hinzufügen, dass diese Regelung seit Jahrzehnten auf diese Weise angewendet wird.
(C) 37
Der Gesetzentwurf der CDU/CSU stellt aber gerade darauf ab – das ist für mich schon ein bisschen merkwürdig –, dass sich die Zahl der Wahlberechtigten durch die Wiedervereinigung um rund 29 Prozent, also um knapp ein Drittel, vergrößert habe und dass nun endlich gehandelt werden müsse. Lieber Herr Strobl, in diesem Zusammenhang müssen Sie meines Erachtens zwei Fragen beantworten. Erstens. Warum verlangen Sie erst jetzt, im Jahr 2005 – oder gerade jetzt? –, Konsequenzen, obwohl Ihnen seit 1990 – seit 1990! – bekannt ist, dass sich die Zahl der Wahlberechtigten um knapp ein Drittel vergrößert hat? Diese Frage müssen Sie mir beantworten; denn ich kann es selber nicht. Zweitens. Aus welchen Gründen soll eigentlich bei einer Vergrößerung der Zahl der Wahlberechtigten um knapp ein Drittel die Zahl der Grundmandate um mehr als ein Drittel angehoben werden? (D) 38
Festzustellen ist: Die in der Begründung des Gesetzentwurfs hergestellte Beziehung zwischen der Stimmenzahl, die aufzubringen ist, um die 5-Prozent-Sperrklausel zu überwinden, und derjenigen, mit der drei Wahlkreise direkt errungen werden können, würde sich durch die Erhöhung auf insgesamt fünf Direktmandate, wie Sie begehren, nur unwesentlich verändern. Die Differenz zwischen den erforderlichen Erststimmen und Zweitstimmen ist – ich möchte nicht alles wiederholen – in Wirklichkeit sehr geringfügig. 39
Sie haben vorhin sehr viele Rechenbeispiele genannt. Ich schlage vor, dass wir uns im Ausschuss intensiv mit Zahlen- und Rechenbeispielen beschäftigen. Sie behaupten aber, es gebe eine verfassungsrechtlich bedenkliche Differenz zwischen der Stimmenzahl, die aufzubringen ist, um die 5-Prozent-Sperrklausel zu überwinden, und der Stimmenzahl, mit der man drei Wahlkreise direkt 40
Plenarprotokoll 15/160, S. 15008 erringen kann. Gestatten Sie mir deshalb, noch einmal auf das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Es hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, wenn weiterhin eine Differenz im bisherigen Umfang zwischen der Stimmenzahl, die aufzubringen ist, um die 5-Prozent-Sperrklausel zu überwinden, und derjenigen besteht, mit der man drei Wahlkreise direkt erringen kann. So weit das Bundesverfassungsgericht. Ich musste darauf bereits zum zweiten oder dritten Mal verweisen. (A)
Ich möchte abschließend feststellen: Verfassungsrechtlich und wahlrechtlich lässt sich Ihr Anliegen kaum begründen. Außerdem ist im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zu fragen, ob eine effektive Integration des Staatsvolkes bei einer Erhöhung auf fünf Grundmandate noch gewährleistet ist. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass Ihr Anliegen politisch motiviert ist. Der Bitte von Herrn Strobl, darüber im Ausschuss intensiv zu sprechen, kommen wir natürlich gerne nach. Wir befassen uns ja bereits damit. Wir werden dort ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, Ihre politischen Anliegen zu prüfen und die Gegebenheiten, die sich unter verfassungs- und wahlrechtlichen Gesichtspunkten ergeben, dagegen abzuwägen. Auf die Diskussion freue ich mich. 41
Ich danke Ihnen.
(Beifall bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
42
Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer:
Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Jörg van Essen. (B) 43
Jörg van Essen (FDP):
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir behandeln heute zwei unterschiedliche Themen, die nur eines gemeinsam haben, nämlich dass sie etwas mit dem Wahlrecht zu tun haben. Ich möchte in den drei Minuten, die mir zur Verfügung stehen, zu beiden kurz Stellung nehmen. Ich muss die Sachverhalte nicht wiederholen, da sie schon vorgetragen wurden. Ich möchte zuerst mit den Berliner Zweitstimmen beginnen. Ich teile die Auffassung des Kollegen Strobl, dass wir diesen Sachverhalt regeln sollten. Ich habe mich – genauso wie SPD und Grüne – gegen das Ansinnen der CDU/CSU gewandt, die Bestimmung in § 6 des BWG analog anzuwenden; denn ich glaube, dass gerade das Wahlrecht sehr strikt sein muss und dass sich deshalb eine analoge Anwendung verbietet. Wenn wir aber dort strikt sind, dann sollten wir auch eine gesetzliche Regelung vornehmen. Von daher meine klare Aussage, dass auch ich hier Regelungsbedarf in der Richtung sehe, die Sie dargestellt haben.
(Beifall bei der FDP)
44
Ich glaube aber, dass auch das, was die Kollegin Wittig in dieser Debatte vorgetragen hat, wirklich überlegenswert ist. In diesem Jahr wird es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geben und das Bundesverfassungsgericht wird mit Sicherheit Ausführungen dazu machen, die wir berücksichtigen müssen. Es macht keinen Sinn, ein Gesetz gerade verabschiedet zu haben 45
und anschließend vom Bundesverfassungsgericht möglicherweise zu vernehmen, dass dabei dies oder jenes zusätzlich zu berücksichtigen gewesen wäre. Deshalb soll oder muss das zwar auf die Agenda kommen, meiner Auffassung nach aber erst für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ich habe Sie auch so verstanden, dass Sie dazu bereit sind. (C)
Eines muss jedenfalls klar sein: Das Stimmengewicht muss gleich sein. Deshalb muss hier eine Änderung erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat uns das aber nur zu erwägen gegeben; es war kein Auftrag, wie Sie gesagt haben. Jedenfalls führt ein Nachdenken über diese Frage zu der Entscheidung, dass wir da tatsächlich etwas ändern müssen. 46
Der zweite Punkt: Grundmandatsklausel. Die kleineren Fraktionen im Bundestag, meine eigene, aber auch Bündnis 90/Die Grünen, wissen, wie schwierig es ist, ein Direktmandat zu erringen. – Der Kollege Ströbele lächelt gerade, weil er ein solches Mandat errungen hat, allerdings unter großen Anstrengungen. – Also, das Erringen eines Direktmandats für kleinere Parteien ist außerordentlich schwierig. Die Tatsache, dass drei Direktmandate errungen worden sein müssen, bevor die Grundmandatsklausel zur Anwendung kommt, macht darüber hinaus deutlich, dass es sich um eine politische Bewegung handeln muss, die offensichtlich Gewicht hat, etwa ein regionales Gewicht, oder die aus anderen Gründen bei einer Bundestagswahl einen entsprechenden Erfolg hat. Ich rate uns davon ab, hier eine Änderung vorzunehmen. Die Hürde ist hoch, aber sie ist auch ein Minderheitenschutz. Hierdurch besteht für politische Gruppierungen, die sich neu gebildet haben, die Möglichkeit, gegebenenfalls auf diesem Wege in das politische Geschehen einzugreifen. 47
Ich sehe die Notwendigkeit für eine Änderung hier also nicht. Ihre Berechnungen habe ich verstanden. Aber auch in diesem Punkt muss ich der Kollegin Wittig Recht geben. Das Bundesverfassungsgericht hat uns insoweit keine Aufgaben gestellt. Wir haben hier eine große Möglichkeit zu variieren. Wenn wir politisch klug sind, dann sollten wir daran nichts ändern. Mit dieser Auffassung wird die FDP-Bundestagsfraktion in die Beratungen gehen. Ich freue mich darauf und ich denke, dass wir dabei zu vernünftigen Entscheidungen kommen können, und zwar quer durchs ganze Haus. (D) 48
Vielen Dank.
(Beifall bei der FDP und der SPD)
Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer:
Das Wort hat die Abgeordnete Silke Stokar. 49
Silke Stokar von Neuforn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ausgang der Bundestagswahl 2002 war sehr knapp. Ich kann mich noch gut an die kurze Sequenz erinnern, in welcher der Herr Edmund Stoiber meinte, er sei Bundeskanzler. Das war aber nicht so, wie zumindest wir hier 50
Plenarprotokoll 15/160, S. 15009 alle heute wissen. Rot-Grün hat die Bundestagwahl 2002 gewonnen. (A)
Meine Damen und Herren von der CDU/CSU, ich habe manchmal das Gefühl, dass Sie mit dieser Wahlniederlage bis heute nicht angemessen umgehen können.
(Hermann Gröhe [CDU/CSU]: Das Ende von Rot-Grün ist absehbar!)
Wir haben jetzt, im Jahre 2005, erneut nachgezählt, und zwar in zwei Wahlbezirken in Berlin, 86: Berlin-Marzahn, 87: Berlin-Lichtenberg. Diese hoffentlich letzte Nachzählung hat wohl auch für Sie ergeben, dass sich an der Mandatsverteilung nichts ändert. Rot-Grün ist der Sieger der Bundestagswahl 2002.
51
Ich erwähne das hier deshalb noch einmal, weil ich das gleiche merkwürdige Erlebnis bei dem letzten Wahlabend in Schleswig-Holstein hatte. Ich bedauere, dass jetzt noch einmal so ein Ton hineingekommen ist, indem es hieß: der SSW. Seit Tagen wird die Minderheitengruppierung des SSWs, die gerade vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist, beschimpft und es werden Neuwahlen gefordert. Für wenige Minuten gab es an dem Wahlabend einen Ministerpräsidenten Carstensen, der ebenfalls nicht kapiert hat, dass das Wahlergebnis erst mit der Auszählung der Stimmen feststeht. 52
Ich weise hier extra darauf hin, weil Ihre beiden Vorlagen etwas mit Machterhalt und der Akzeptanz von Wahlergebnissen zu tun haben.
(Thomas Strobl [Heilbronn] [CDU/CSU]: Das ist ganz billig, Frau Stokar!)
Hier ist zur Genüge dargestellt worden, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1988 nicht auf die von Ihnen problematisierte Zweitstimmenregelung anwendbar ist.
(Beifall des Abg. Josef Philip Winkler [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Hier wurde zu Recht gesagt: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht aus. Wir werden diese Entscheidung in Ruhe abwarten und dann prüfen, ob es überhaupt Handlungsbedarf gibt.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(B) 53
Ich möchte auch etwas zu der immer wiederkehrenden Diskussion über die Grundmandatsklausel sagen. Ich bitte wirklich darum, dass wir in diesem Hause etwas mehr Gelassenheit zeigen. Ich finde, es zeugt einfach von der Vielfalt der Demokratie in unserem Lande, dass zwei Frauen von der PDS in diesem Hause sitzen. Ich hätte noch nicht einmal etwas dagegen, wenn sie hier vorne einen vernünftigen Tisch hätten. 54
Wir alle tun uns doch hier überhaupt keinen Gefallen, wenn wir erneut darüber diskutieren, ob es sinnvoll ist, die Anzahl der Grundmandate auf fünf zu erhöhen. In der Realität wäre das eine Ausschlussklausel. Sie versuchen, die Hürden für kleine Parteien zu erhöhen. 55
Wir können mit der bisherigen Regelung gut leben; sie ist eine Minderheitenschutzklausel. Drei Direktmandate sind mit einem gewissen Stimmengewicht verbunden. Wenn eine Partei bei einer Bundestagswahl drei Direktmandate errungen hat, dann können die Mandatsträger die Wählerinnen und Wähler als Abgeordnete ihrer Partei hier im Bundestag vertreten. Ich finde das richtig. Ich sehe überhaupt keinen Anlass, hier erneut – das ist ja nicht das erste Mal – eine Debatte über Grundmandate zu führen.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der SPD)
Es gibt eine vernünftige Regelung und wir sollten an dieser Regelung festhalten. Wir sollten die Größe haben, zu sagen: Minderheitenpositionen haben in der Demokratie und damit auch im Parlament ihren Platz.
(C) 56
Danke schön.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der SPD)
57
Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer:
Ich schließe damit die Aussprache. 58
Interfraktionell wird die Überweisung der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 15/4717 und 15/4718 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Gibt es dazu anderweitige Vorschläge? – Das ist nicht der Fall. Dann sind die Überweisungen so beschlossen. 59

 


eingetragen von Matthias Cantow