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15. Wahlperiode

Drucksache 15/1850

23.10.2003


Entscheidungen: WP 182/02, WP 214/02, WP 215/02, Informationen zu den Entscheidungen: WP 182/02, WP 214/02, WP 215/02

[BT-Drucks. 15/1850, S. 1] Zweite Beschlussempfehlung und Bericht

des Wahlprüfungsausschusses

zu 57 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen

A. Problem

Gemäß Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag vom 22. September 2002 zu entscheiden. Insgesamt waren 520 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen behandeln 57 Einsprüche. 1

B. Lösung

  • Zurückweisung dieser Wahleinsprüche ohne mündliche Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit (§ 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG) oder wegen Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 und 2 WPrüfG);
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  • Bitte an die Bundesregierung um Prüfung bestimmter Wahlvorschriften und Verfahrensangelegenheiten sowie um Abgabe eines Berichts an den Deutschen Bundestag.
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C. Alternativen

Vor abschließender Entscheidung über mehrere Einsprüche Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. 4

D. Kosten

Keine 5

[BT-Drucks. 15/1850, S. 2] Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
  1. die aus den Anlagen 1 bis 57 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Wahleinsprüchen anzunehmen,
  2. die Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten um Prüfung zu bitten,

    • ob gegenüber den Wahlbehörden und den Wahlvorständen in geeigneter Weise auf einen bürgerfreundlichen Umgang mit den Wählerinnen und Wählern u. a. bei der Erteilung von Auskünften zum richtigen Wahllokal hingewirkt werden kann,

    • ob – ggf. durch eine Änderung von Wahlrechtsvorschriften – darauf hingewirkt werden kann, dass bei der Briefwahl die ausgegebenen Wahlscheine einheitlich einen Hinweis auf das Mindestalter einer bei Bedarf mitwirkenden Hilfsperson enthalten (Muster in Anlage 9 zu § 26 Bundeswahlordnung),

    • ob ein gesonderter Rechtsbehelf im Bundeswahlgesetz oder in der Bundeswahlordnung gegen die Berufung in Wahlvorstände statt einer teilweise bejahten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geschaffen werden kann,

  3. die Bundesregierung um Vorlage eines Berichts zu den in Nummer 2 dieser Beschlussempfehlung und in Nummer 3 der Ersten Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 15/1150) enthaltenen Prüfbitten bis September 2004 zu bitten und hierbei die im Rahmen des Erfahrungsaustausches mit den Ländern und dem Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl 2002 gewonnenen Erkenntnisse einzubeziehen.
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Berlin, den 23. Oktober 2003
Der Wahlprüfungsausschuss

Erika Simm Vorsitzende und Berichterstatterin

Hermann Bachmaier Berichterstatter

Hans-Joachim Hacker Berichterstatter

Petra-Evelyne Merkel Berichterstatterin

Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) Berichterstatter

Manfred Grund Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn) Berichterstatter

Jerzy Montag Berichterstatter

Jörg van Essen Berichterstatter

 

Bericht der Abgeordneten Erika Simm

1. In der Ersten Beschlussempfehlung (Drucksache 15/1150) zu den Wahleinsprüchen gegen die Bundestagswahl 2002 hat der Wahlprüfungsausschuss Entscheidungen zu 444 Einsprüchen vorgelegt. Das Plenum hat am 26. Juni 2003 zugestimmt. Die vorliegende Beschlussempfehlung enthält Entscheidungen zu weiteren 57 Wahleinsprüchen. 7
2. Grundlage für die Wahlprüfung sind Artikel 41 des Grundgesetzes und das Wahlprüfungsgesetz. Dieses Gesetz enthält nur verfahrensrechtliche Bestimmungen. Es legt nicht fest, wann und aufgrund welcher Fehler eine Wahlanfechtung zum Erfolg führen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten. Daher sind nur solche Wahlfehler beachtlich, die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder sein können. Verstöße, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren, scheiden von vornherein als unerheblich aus. Selbst solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können (BVerfGE 4, 370 <372>; BVerfGE 40, 11). Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben sich dieser Rechtsprechung stets angeschlossen. 8
Davon abgesehen vertritt der Wahlprüfungsausschuss in ständiger Praxis die Auffassung, Zweck der Wahlprüfung müsse auch die Verhinderung der Wiederholung festgestellter Wahlfehler sein. Aus diesem Grund geht er allen vorgetragenen Wahlfehlern nach, indem er Kreiswahlleiter, Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter regelmäßig um Stellungnahme bittet. Aufgrund der Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob bestimmte Wahlrechtsvorschriften geändert oder ggf. auch andere Maßnahmen ergriffen werden sollen. Solche Prüfbitten sind in der obigen Beschlussempfehlung unter Nummer 2 und in der Ersten Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 15/1150) unter Nummer 3 enthalten. Die in Nummer 3 der Beschlussempfehlung enthaltene Berichtsbitte an die Bundesregierung dient ebenfalls dem Ziel, die Wiederholung von Wahlfehlern zu verhindern und das Wahlverfahren sowie den Ablauf der Wahl zu verbessern. 9
3. Im Wahlprüfungsverfahren findet zunächst eine Vorprüfung statt, über deren Ergebnis die Berichterstatter den Ausschuss informieren. Sie endet mit der Entscheidung darüber, ob der Einspruch insbesondere als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist (§ 6 Abs. 1a WPrüfG) oder ob eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden muss. In der Praxis des Wahlprüfungsausschusses wird regelmäßig von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, weil eine der im § 6 Abs. 1a WPrüfG genannten Fallgruppen – insbesondere offensichtliche Unbegründetheit – vorliegt. 10
Offensichtlich unbegründet sind insbesondere Einsprüche,

a) die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht erkennen lässt,

b) die die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behaupten; im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens im Deutschen Bundestag kann eine derartige Feststellung nicht erfolgen (seit der 1. Wahlperiode ständige Auffassung des Deutschen Bundestages; diese Kontrolle blieb stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten),

c) die mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf welche Tatsachen der Einspruch gestützt wird (BVerfGE 40, 11 <30>),

d) die sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl stützen, diese Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können (BVerfGE 4, 370 <372 f.>).

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4. Bei den in der Zweiten Beschlussempfehlung behandelten Wahleinspruchsverfahren ist von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und es sind die sich aus den Anlagen ersichtlichen Entscheidungsvorschläge einstimmig gebilligt worden, soweit nachfolgend nichts anderes vermerkt ist. 12
a) Die Entscheidungen zu den Einsprüchen WP 130/02, WP 80/02, WP 10/02, WP 317/02, WP 215/02, WP 33/02, WP 119/02 und WP 206/02 (Anlagen 1 bis 7 und Anlage 11) betreffen ausschließlich oder zusammen mit anderen Einspruchsgründen die sog. Berliner Zweitstimmen. Diese Einsprüche beinhalten überwiegend auch das Thema Überhangmandate. Ausschließlich um Überhangmandate geht es beim Einspruch WP 7/02 (Anlage 8). Der Einspruch WP 76/02 (Anlage 9) hat dieses Thema neben einer Reihe von anderen Einspruchsgründen zum Gegenstand.
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Zur Frage der sog. Berliner Zweitstimmen sowie zu den Überhangmandaten ist jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU deren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen im Vorprüfungsverfahren abgelehnt und – wie aus den Entscheidungsvorschlägen ersichtlich – beschlossen worden, die Einsprüche als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
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Die Fraktion der CDU/CSU ist der Auffassung, dass nach § 6 Abs. 1 WPrüfG zwingend eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen sei, da die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 6 Abs. 1a WPrüfG nicht vorlägen. Insbesondere seien die Einsprüche erkennbar nicht offensichtlich unbegründet. Bei der Frage, ob die für Listen anderer Parteien abgegebenen Zweitstimmen solcher Wähler, die in den Wahlkreisen 86 und 87 mit ihrer Erststimme zum Mandatserwerb der von der PDS vorgeschlagenen Direktkandidatinnen geführt hätten, im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1988 in analoger Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) unberücksichtigt bleiben müssen, bestehe im Ausschuss – ebenso wie vorher bereits im Bundeswahlausschuss – keine Einigkeit. Ein Wahleinspruch könne nur dann offensichtlich unbegründet sein, wenn er ohne weitere Nachprüfung die Unbegründetheit „auf der Stirn“ trage. Daher könne hier nicht von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden. Zudem solle der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Vorprüfung eine Vernehmung von Sachverständigen gemäß § 5 Abs. 3 WPrüfG vorausgehen.
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In der Sache deuten nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU die Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988 ebenso wie die überwiegenden Äußerungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf die Notwendigkeit einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die in den Wahleinsprüchen behandelte Konstellation hin.
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Die in Rede stehenden Wahleinsprüche betreffen nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU den Verfassungsgrundsatz der Wahlrechtsgleichheit in seiner besonderen Problemstellung bei der Gültigkeit von Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 BWG und bei der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Überhangmandaten nach § 6 Abs. 5 BWG. Bei diesen genannten Streitgegenständen handele es sich um sehr komplexe Rechtsfragen, die insbesondere auch bezüglich der Gültigkeit von Zweitstimmen (vgl. hierzu Wolfgang Schreiber, NVwZ 2003, 403 ff.; Rupert Scholz/Hans Hofmann, ZRP 2003, 39 ff.; Jörn Ipsen, JZ 2002, 469 ff. und Thomas Poschmann, ThürVBl. 2003, S. 121 ff.) und der Frage von Überhangmandaten auf einer ebenso zahlreichen wie teilweise kontroversen verfassungsgerichtlichen Judikatur und wissenschaftlichen Literatur-Diskussion basierten. Zur Frage der Zweitstimmen stützten sich die erhobenen Wahleinsprüche auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.), in dem deutliche Hinweise auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG vorlägen, sowie eine Aufforderung an den Gesetzgeber, die festgestellte Regelungslücke zu schließen. Insbesondere nach der letzten Bundestagswahl im September 2002 habe sich eine Reihe von wissenschaftlichen Fachaufsätzen mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gerade der in den Wahleinsprüchen thematisierten Fragen zur Gültigkeit von Berliner Zweitstimmen und von Überhangmandaten befasst.
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Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur offensichtlichen Unbegründetheit von Wahleinsprüchen (BVerfGE 89, 291 <300>) sei diese Frage danach zu entscheiden, ob nach vorangehender gründlicher Prüfung seitens des Deutschen Bundestages für die Begründetheit des Wahleinspruches kein Gesichtspunkt erkennbar sei, der ihm zum Erfolg verhelfen könnte. Bei der zugrunde liegenden Rechtsfrage seien durchaus Gesichtspunkte erkennbar, die den Einsprüchen zum Erfolg verhelfen könnten: sie seien in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 (BVerfGE 79, 161 ff.) angelegt, die die Rechtsfrage noch abstrakt behandelte, und in der wissenschaftlichen Diskussion in der Fachliteratur im Jahr 2002, die die Frage konkret thematisiert habe. Dabei könne insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass die überwiegende Mehrheit der Fachliteratur die Wahleinsprüche für begründet halte; hinzu trete noch die Kommentarmeinung eines Grundgesetz-Kommentars, der ausdrücklich aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 den § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG analog angewendet sehen wolle (Roth, in Umbach/Clement, Artikel 38 Rn. 97).
18
Die Komplexität der zugrunde liegenden Rechtsfrage gebietet nach Ansicht der Fraktion der CDU/CSU im Licht dieser Beurteilung, einige der fachkundigen wissenschaftlichen Stimmen bei der Prüfung durch den Deutschen Bundestag zu Rate zu ziehen. Angesicht eines eindeutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts in der materiellen Rechtsfrage und der genannten Fachdiskussion sei dies notwendige Voraussetzung, um die Bedingungen des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu der formalen Verfahrensfrage über die „vorausgegangene gründliche Prüfung“ (BVerfGE 89, 291 <300>) zu erfüllen.
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Hinzu komme, dass zur Klärung einer für die Beantwortung der Rechtsfrage notwendigen Sachverhaltsfrage im Rahmen des hier geltenden Untersuchungsgrundsatzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 291 <300>) auch eine gründliche und prüfungsfeste Sachverhaltsaufklärung vorliegen müsse. Dies sei insbesondere für die Frage von Interesse, ob der Innenausschuss des Deutschen Bundestages sich seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1988 zur Gültigkeit von Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG mit der in diesem Urteil vom Bundesverfassungsgericht angeregten Änderung der genannten Wahlrechtsvorschrift befasst bzw. aus welchem Grund er sich mit dieser Frage nicht befasst oder warum er bei einer Befassung keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen habe. Zu diesem Zweck wäre es im Vorlauf zu einer gründlichen Prüfung seitens des Deutschen Bundestages ratsam gewesen, den Vorsitzenden bzw. Sekretär des Innenausschusses des Deutschen Bundestags als Sachverständigen hinzuzuziehen, um diese Sachverhaltsfrage eindeutig zu klären.
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Nach Auffassung der die Entscheidungen über die Wahleinsprüche zu den so genannten Berliner Zweitstimmen tragenden Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP haben die Wahleinsprüche eine Rechtsfrage aufgeworfen. Zur Entscheidung von Rechtsfragen sei der Wahlprüfungsausschuss selbst berufen. Deshalb müssten diese – auch bei unterschiedlichen Auffassungen im Ausschuss – nicht durch einen Sachverständigenbeweis geklärt oder notwendig in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert werden. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in dem o. g. Beschluss vom 23. November 1993 mit der Praxis des Wahlprüfungsausschusses zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit befasst und diese Praxis gebilligt. Nach dieser Entscheidung sei ein Wahleinspruch offensichtlich unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar sei, der ihm zum Erfolg verhelfen könne. Die Beurteilung setze laut Bundesverfassungsgericht aber nicht voraus, dass die Unbegründetheit des Wahleinspruchs auf der Hand liegt; sie könne auch das Ergebnis einer vorausgegangenen gründlichen Prüfung sein (BVerfGE 89, 291<300>).
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Im Übrigen sieht die Mehrheit keinen Bedarf, z. B. durch Vernehmung von Vorsitzenden oder Sekretären des Innenausschusses, der Frage nach gesetzgeberischen Beratungen und deren Ergebnis im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1988 nachzugehen, da eine derartige Prüfung bereits erfolgt sei. So hätten eine Durchsicht aller wahlrechtlich relevanten Bundestagsdrucksachen und Bundestagsprotokolle, der Akten des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie Rückfragen beim Sekretariat des Innenausschusses und beim zuständigen Referat des Bundesministeriums des Innern keine parlamentarische Behandlung des Themas feststellen lassen.
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In der Sache selbst gibt es nach Auffassung der Mehrheit – wie in den Entscheidungsvorschlägen z. B. zum Wahleinspruch WP 130/02 (Anlage 1) im Einzelnen begründet – keine Anhaltpunkte für einen Wahlfehler. Insbesondere finde sich angesichts der auch vom Bundesverfassungsgericht betonten notwendigen Rechtsklarheit in Wahlangelegenheiten kein Raum für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG auf die sog. Berliner Zweitstimmen durch die zuständigen Wahlbehörden. Das Bundesverfassungsgericht habe sich vielmehr an den Gesetzgeber gewandt und eine Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zu erwägen gegeben. Eine analoge Anwendung durch die Wahlbehörden wäre nur in Betracht gekommen, falls das Bundesverfassungsgericht diesen gegenüber eine Analogie unmissverständlich angeordnet hätte.
23
Eine offensichtliche Unbegründetheit liegt nach der sich aus den Entscheidungsvorschlägen ergebenden Auffassung der Mehrheit ebenso für die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten vor, mit der sich der Deutsche Bundestag in der Vergangenheit mehrfach und ausführlich beschäftigt habe. Abgesehen davon sei die Kontrolle von Wahlrechtsvorschriften auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Wahlprüfungsangelegenheiten bislang stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden.
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Demgegenüber hat die Fraktion der CDU/CSU ein Abrücken von dieser Praxis befürwortet, da es bezüglich der Überhangmandate einen spezifischen Sachverhalt gebe. So habe das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit von Überhangmandaten nur mit Stimmengleichheit für verfassungsgemäß erachtet. Überhangmandate dürften eine Mehrheit bestärken, aber nicht schaffen. Insoweit sei auch der Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung der sog. Berliner Zweitstimmen von Bedeutung, da die Überhangmandate bei der Bundestagswahl 2002 – eventuell im Zusammenwirken mit einer Ergebniskorrektur bei den Berliner Zweitstimmen – ausschlaggebend für die Parlamentsmehrheit gewesen sein könnten.
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b) Die Entscheidungen zu den Wahleinsprüchen WP 128/02 und WP 206/02 (Anlagen 10 und 11) betreffen ausschließlich bzw. zusammen mit anderen Einspruchsgründen die Frage, ob eine Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes zum Zuwanderungsgesetz gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen hat.
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Der Wahlprüfungsausschuss hat im Ergebnis hierzu jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, die Einsprüche als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP, den Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters Hans-Joachim Hacker um einen Passus zu ergänzen, in dem die Erwartung geäußert wird, dass sich das Bundespresseamt in der Vorwahlzeit – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich um den Einsatz nicht unerheblicher Steuergelder handelt – eine besondere Zurückhaltung auferlegt, ist mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU angenommen worden. Zum Verfahren hat die Fraktion der CDU/ CSU die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um zu klären, welchen Informationsgehalt die Zeitungsbeilage zum Zuwanderungsgesetz gehabt habe und weshalb diese in der „Hochwahlkampfphase“ verteilt worden sei. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze hält die Union angesichts des knappen Ausgangs der Bundestagswahl einen Wahlfehler für nicht ausgeschlossen. Dieser Verfahrensantrag ist von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP abgelehnt worden, weil sie den wahlprüfungsrechtlich entscheidungserheblichen Sachverhalt für hinreichend geklärt angesehen haben.
27
Zur Sache hat die Mehrheit die Auffassung vertreten, dass die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vorliegend nicht überschritten sind, weil eine Information über das Zuwanderungsgesetz zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung gehöre. Die Zeitungsbeilage enthalte sachliche Informationen zum Inhalt des Zuwanderungsgesetzes und verzichte auf herabsetzende oder polemische Äußerungen der Parteien. Inhaltlich werde kein Bezug zur Bundestagswahl hergestellt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil aus dem Jahre 1977 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Aussagen der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung mehr oder minder mit denen von Programmen und Stellungnahmen der die Regierung tragenden Parteien decken könnten (BVerfGE 44, 125 <149>).
28
Die Fraktion der CDU/CSU hat demgegenüber moniert, dass die Zeitungsbeilage des Bundespresseamtes zum Zuwanderungsgesetz im Bundestagswahlkampf 2002 eine Beeinflussung des Wahlkampfes mit Steuermitteln gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, aus technischen Gründen sei eine Verteilung dieser Zeitungsbeilage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, ändere nichts an der damit erfolgten Wahlbeeinflussung. Darüber hinaus habe das Bundespresseamt zwei Wochen vor der Bayerischen Landtagswahl am 21. September 2003 über 3 000 großflächige Plakate im Rahmen einer bundesweiten Informationskampagne zur Agenda 2010 in Bayern anbringen lassen.
29
c) Die Entscheidung zum Wahleinspruch WP 83/02 (Anlage 12) betrifft die Stimmenauszählung – insbesondere die Auszählung der Erststimmen – im Wahlkreis München-Nord (Wahlkreis 219). Der Einspruch stützt sich auf eine nicht unerhebliche Abweichung des endgültigen Ergebnisses vom vorläufigen Ergebnis im Wahlkreis 219 sowie auf die Art und Weise der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses und schließlich auf einige Vorgänge bei der Durchführung der Wahl.
30
Die Diskussion im Ausschuss hat ergeben, dass zwar im Ergebnis Einigkeit über die Empfehlung an das Plenum besteht, den Einspruch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie dieses Ergebnis zu begründen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheidungsvorschlag des Abgeordneten Hermann Bachmaier mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktionen CDU/CSU und FDP angenommen worden.
31
Ein Änderungsantrag zu den Entscheidungsgründen des Abgeordneten Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden. Laut Änderungsantrag seien vom Kreiswahlleiter im Laufe des Verfahrens zum Teil gravierende Unregelmäßigkeiten eingeräumt worden, die bei künftigen Wahlen vermieden werden sollten. Das nachträgliche Öffnen einer versiegelten Wahlurne und die auf Veranlassung des Kreiswahlleiters vorgenommene Nachprüfung sowie die nicht erfolgte Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Wahlvorstand seien sehr gravierende Vorgänge, von denen der Kreiswahlausschuss durch den Kreiswahlleiter hätte Kenntnis erlangen müssen. Auch hätte dies in der Niederschrift vermerkt werden müssen. Befremdlich sei, dass der Kreiswahlleiter das Öffnen der Wahlurne trotz mehrmaliger schriftlicher Vorhaltungen durch den Einspruchsführer erst in seinem Schreiben vom 10. März 2003 erstmalig explizit bestätigt habe. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Mitglieder des Kreiswahlausschusses in Kenntnis dieser Vorgänge der Wahlniederschrift zugestimmt hätten. Für Manipulationen oder für Manipulationsversuche seitens des Kreiswahlleiters und der Wahlbehörde bestünden nämlich keine Anhaltspunkte. Zudem habe der Kreiswahlausschuss nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses ohnehin keine Möglichkeit mehr gehabt, dieses selbst zu korrigieren; ab diesem Zeitpunkt sei eine Überprüfung nur noch im Wahlprüfungsverfahren möglich. Außerdem wäre es angebracht gewesen, bereits am Wahlabend der Öffentlichkeit gegenüber deutlich zu machen, dass in die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses auch bloße Schätzwerte eingeflossen seien. Dieses Unterlassen habe bei Bekanntwerden der Tatsachen zu Irritationen in der Öffentlichkeit geführt. In der Gesamtbetrachtung müsse der Einspruch bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten beim Wahlablauf, der Stimmenauszählung sowie bei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses allerdings ohne Erfolg bleiben.
32
Die Mehrheit hat demgegenüber darauf verwiesen, dass im angenommenen Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters Abgeordneter Hermann Bachmaier die genannten Unregelmäßigkeiten ebenfalls hinreichend und zutreffend angesprochen würden. Diese Unregelmäßigkeiten seien zwar vermeidbar gewesen; die Ordnungsmäßigkeit der Wahl im Wahlkreis 219 und die Ergebnisermittlung könnten jedoch nach Würdigung aller Umstände nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb sei an den gegenüber dem Änderungsantrag zurückhaltender formulierten Entscheidungsgründen festzuhalten.
33
Berlin, den 23. Oktober 2003

Erika Simm

Berichterstatterin

[BT-Drucks. 15/1850, S. 7] Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil:

 
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen  
AktenzeichenBetreffBerichterstatter/in AnlageNr.Seite
WP 130/02Berliner ZweitstimmenAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
111
WP 80/02Berliner ZweitstimmenAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
215
WP 10/02Berliner Zweitstimmen, ÜberhangmandateAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
319
WP 317/02Berliner Zweitstimmen, ÜberhangmandateAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
423
WP 215/02Berliner Zweitstimmen, Überhangmandate,
Berechnungsverfahren
Abg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
529
WP 33/02Berliner Zweitstimmen, ÜberhangmandateAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
633
WP 119/02Vorwurf des Wahlbetrugs, Berliner ZweitstimmenAbg. Hacker
Abg. Dr. Friedrich (Hof)
739
WP 7/02ÜberhangmandateAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
845
WP 76/02Verfassungswidrigkeit des Wahlrechts
(u. a. Überhangmandate)
Abg. Strobl (Heilbronn)947
WP 128/02Vorwurf des Wahlbetrugs, Grundsatz
der Chancengleichheit (Zeitungsbeilage des
Bundespresseamtes)
Abg. Hacker
Abg. Dr. Friedrich (Hof)
1053
WP 206/02Grundsatz der Chancengleichheit
(u. a. Wahlkampffinanzierung; Zeitungsbeilage
des Bundespresseamtes), Vorwurf des
Wahlbetrugs, Berliner Zweitstimmen
Abg. Hacker
Abg. Dr. Friedrich (Hof)
1157
WP 83/02StimmauszählungAbg. Bachmaier
Abg. Dr. Friedrich (Hof)
1263
WP 182/02 [BT-Drucks. 15/1850, S. 8] Negative StimmgewichteAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
1371
WP 214/02Negative StimmgewichteAbg. Simm
Abg. Strobl (Heilbronn)
Abg. Montag
Abg. van Essen
1475
WP 146/02StimmauszählungAbg. Bachmaier1577
WP 1/02Kandidatenaufstellung, starre ListenAbg. Bachmaier1681
WP 63/02Nichtzulassung ParteiAbg. Bachmaier1783
WP 54/02Nichtzulassung ParteiAbg. Bachmaier1885
WP 95/02Nichtzulassung ParteiAbg. Bachmaier1991
WP 74/02Allgemeine GründeAbg. Bachmaier2095
WP 58/02BriefwahlAbg. Dr. Friedrich (Hof)2197
WP 61/02BriefwahlAbg. Dr. Friedrich (Hof)2299
WP 69/02BriefwahlAbg. Dr. Friedrich (Hof)23101
WP 42/02Nichteintragung in das Wählerverzeichnis
(Auslandsdeutscher)
Abg. Grund24103
WP 68/02Informationen zur Wahlteilnahme an
Auslandsdeutsche
Abg. Grund25105
WP 29/02Übersendung Wahlunterlagen AuslandAbg. Grund26109
WP 187/02Fehlerhafter Zugang BriefwahlunterlagenAbg. Grund27111
WP 67/02Nichtzugang WahlbenachrichtigungAbg. Grund28113
WP 51/02Grundsatz der ChancengleichheitAbg. Hacker29115
WP 120/02Grundsatz der ChancengleichheitAbg. Hacker30117
WP 79/02Grundsatz der ChancengleichheitAbg. Hacker31121
WP 72/02Grundsatz der ChancengleichheitAbg. Hacker32129
WP 38/02Heranziehung zum WahlehrenamtAbg. Hacker33131
WP 14/02Gestaltung Stimmzettel (Faltung),
Grundsatz der geheimen Wahl
Abg. van Essen34135
WP 145/02Gestaltung StimmzettelAbg. van Essen35141
WP 16/02Gestaltung StimmzettelAbg. van Essen36145
WP 41/02Gestaltung StimmzettelAbg. van Essen37147
WP 194/02Gestaltung StimmzettelAbg. van Essen38149
WP 65/02Gestaltung StimmzettelAbg. van Essen39151
WP 27/02Gestaltung StimmzettelAbg. van Essen40153
WP 44/02 [BT-Drucks. 15/1850, S. 9] Gestaltung StimmzettelAbg. van Essen41155
WP 17/02Grundsatz der geheimen WahlAbg. Merkel42157
WP 84/02Wahlgeheimnis (Wahl ohne amtliche
Umschläge)
Abg. Merkel43159
WP 21/02Allgemeine GründeAbg. Merkel44165
WP 136/02Keine BegründungAbg. Merkel45167
WP 212/02Verfassungsmäßigkeit von
Wahlrechtsvorschriften
Abg. Montag46169
WP 154/02Verfassungsmäßigkeit der
Fünf-Prozent-Sperrklausel
Abg. Montag47175
WP 46/02Wahlausschluss (Auskunfterteilung über Wahllokal)Abg. Montag48177
WP 32/02WahlausschlussAbg. Montag49179
WP 13/02WahlausschlussAbg. Montag50181
WP 8/02Gestaltung des WahlscheinsAbg. Montag51183
WP 30/02Allgemeine GründeAbg. Montag52187
WP 81/02Allgemeine GründeAbg. Montag53189
WP 49/02Nichteintragung in das WählerverzeichnisAbg. Strobl (Heilbronn)54191
WP 43/02Nichteintragung in das WählerverzeichnisAbg. Strobl (Heilbronn)55193
WP 28/02Allgemeine GründeAbg. Strobl (Heilbronn)56195
WP 408/02*)Vorwurf des WahlbetrugsAbg. Hacker
Abg. Dr. Friedrich (Hof)
57197
____________
* Es handelt sich um einen gemeinschaftlichen Wahleinspruch, der für einen der Einspruchsführer durch Plenarbeschluss vom 26. Juni 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 169) abgeschlossen worden ist; die vorliegende Beschlussempfehlung bezieht sich auf die drei weiteren Einspruchsführer.

 


eingetragen von Matthias Cantow