Bundesrat |
[Wahlrechtslexikon] |
Der Bundesrat in Deutschland ist die Kammer der Bundesländer. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (Ministerpräsidenten, Minister sowie ggf. weitere Mitglieder der Landesregierungen, etwa Staatssekretäre). Die Mitglieder des Bundesrates werden durch Beschluss der Landesregierungen bestimmt. Jedes Bundesland kann so viele Mitglieder bestimmen, wie es Stimmen hat. Das bedeutet nicht, dass jedes Land so viele Mitglieder benennen muss, wie es Stimmen hat. Theoretisch reichte ein Bundesratsmitglied je Land. Der Ministerpräsident eines Landes muss nicht Mitglied des Bundesrates sein, auch wenn er es in aller Regel ist. Die Mitgliedschaft endet mit Abberufungsbeschluss oder dem Ausscheiden aus der Landesregierung.
Der Bundesratspräsident wird im Turnus der Größe der Bevölkerung der Länder gewählt.
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier,
Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf,
Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen (Art. 51 Abs. 2 GG).
Bundesland | Bevölkerung | Stimmen |
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Quelle der Bevölkerungszahlen: Statistisches Bundesamt (Stand: 31.12.2007) |
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Baden-Württemberg | 10.749.755 | 6 |
Bayern | 12.520.332 | 6 |
Berlin | 3.416.255 | 4 |
Brandenburg | 2.535.737 | 4 |
Bremen | 663.082 | 3 |
Hamburg | 1.770.629 | 3 |
Hessen | 6.072.555 | 5 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1.679.682 | 3 |
Niedersachsen | 7.971.684 | 6 |
Nordrhein-Westfalen | 17.996.621 | 6 |
Rheinland-Pfalz | 4.045.643 | 4 |
Saarland | 1.036.598 | 3 |
Sachsen | 4.220.200 | 4 |
Sachsen-Anhalt | 2.412.472 | 4 |
Schleswig-Holstein | 2.837.373 | 4 |
Thüringen | 2.289.219 | 4 |
Gesamt | 82.217.837 | 69 |
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.