Bundesrat

[Wahlrechtslexikon]

Der Bundesrat

Der Bundesrat in Deutschland ist die Kammer der Bundesländer. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

Mitglieder des Bundesrates

Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (Ministerpräsidenten, Minister sowie ggf. weitere Mitglieder der Landesregierungen, etwa Staatssekretäre). Die Mitglieder des Bundesrates werden durch Beschluss der Landesregierungen bestimmt. Jedes Bundesland kann so viele Mitglieder bestimmen, wie es Stimmen hat. Das bedeutet nicht, dass jedes Land so viele Mitglieder benennen muss, wie es Stimmen hat. Theoretisch reichte ein Bundesratsmitglied je Land. Der Ministerpräsident eines Landes muss nicht Mitglied des Bundesrates sein, auch wenn er es in aller Regel ist. Die Mitgliedschaft endet mit Abberufungsbeschluss oder dem Ausscheiden aus der Landesregierung.

Der Bundesratspräsident wird im Turnus der Größe der Bevölkerung der Länder gewählt.

Kurz zum Bundesrat

Stimmenverteilung auf die Länder im Bundesrat

Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier,
Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf,
Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen (Art. 51 Abs. 2 GG).

BundeslandBevölkerungStimmen
Quelle der Bevölkerungszahlen: Statistisches Bundesamt
(Stand: 31.12.2007)
Baden-Württemberg10.749.7556
Bayern12.520.3326
Berlin3.416.2554
Brandenburg2.535.7374
Bremen663.0823
Hamburg1.770.6293
Hessen6.072.5555
Mecklenburg-Vorpommern1.679.6823
Niedersachsen7.971.6846
Nordrhein-Westfalen17.996.6216
Rheinland-Pfalz4.045.6434
Saarland1.036.5983
Sachsen4.220.2004
Sachsen-Anhalt2.412.4724
Schleswig-Holstein2.837.3734
Thüringen2.289.2194
Gesamt82.217.83769

Meldungen

Regelungen zum Bundesrat im Grundgesetz

Artikel 50 – Aufgabe

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 51 – Zusammensetzung, Stimmenverteilung

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Artikel 52 – Präsident, Mehrheitsbeschlüsse

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.


von Martin Fehndrich und Matthias Cantow (03.06.2002, letzte Aktualisierung: 16.10.2009)