Parteienfinanzierung |
[Wahlrechtslexikon] |
Mittel, die die Parteien als Teilfinanzierung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit erhalten (bis zur Neuregelung des Parteiengesetzes 1994 geschah dies als „Wahlkampfkostenerstattung“).
Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden:
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen EUR (absolute Obergrenze). Übersteigen die errechneten Beträge diese Grenze, werden sie proportional gekürzt. Da die berechneten Zuwendungen regelmäßig die Obergrenze übersteigen, erhalten die Parteien jeweils einen um ca. 20 % gekürzten Betrag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen führen daher auch nicht zu einer Reduzierung der Parteienfinanzierung.
Eine Partei erhält jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung:
Abweichend von den Nummern 1 und 2 erhalten Parteien für die von ihnen jeweils so erzielten ersten vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 EUR je Stimme.
Für Parteien nationaler Minderheiten gelten die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Mindeststimmzahlen nicht.
Für jede einzelne Partei gilt eine relative Obergrenze. Die staatlichen Finanzierungsmittel dürfen nicht höher sein als die von ihr selbst erwirtschafteten Mittel.
Parteiunabhängige Bewerber, die bei einer Bundestagswahl mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,80 EUR, die nicht auf die 133 Mio EUR Obergrenze angerechnet werden (§ 49b BWahlG).