Stimmenthaltung / Ungültige Stimmabgabe

[Wahlrechtslexikon]

Was bewirkt eine Stimmenthaltung, was eine ungültige Stimme?

Stimmenthaltung und ungültige Stimme = Nichtwahl

Eine Stimmenthaltung und die Abgabe einer ungültigen Stimme haben beide den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis – nämlich keinen. Nur in einem Ausnahmefall – der Abgeordnetenhauswahl in Berlin (bis 2004 auch bei der Landtagswahl im Saarland) – gilt für die Berechnung der Fünf-Prozent-Hürde die Zahl der abgegebenen statt der gültigen Stimmen, so dass ungültige Stimmen hier einen marginalen Einfluss haben können. Im Übrigen zählen sowohl für die Sitzzuteilung als auch für die Prozentangaben im Wahlergebnis stets nur die gültigen Stimmen.

Einfluss auf Statistik

In der amtlichen Wahlstatistik werden ungültige Stimmen explizit aufgeführt – mehr aber auch nicht. Es wird nicht festgehalten, warum die Stimmen ungültig sind: Ob dem Wähler etwa die Stimmabgabe zu kompliziert war und er aus Unkenntnis keine gültige Stimme abgegeben hat oder er sich bewusst enthalten bzw. gar Protest ausdrücken wollte. Zur Begründung der ungültigen Stimmabgabe oder der Wahlenthaltung gibt es auch kein Feld auf dem Stimmzettel. Erklärungen oder Sprüche auf dem Stimmzettel sehen nur die Wahlhelfer vor Ort.

Häufig wird die Wahlbeteiligung als Gradmesser für die Zufriedenheit der Bürger mit dem politischen System angesehen. Die Wahlbeteiligung setzt sich aber aus den gültigen und ungültigen Stimmen zusammen. Wer nicht zu einer höheren Wahlbeteiligung beitragen will, sollte also zu Hause bleiben.

Keine Mindestwahlbeteiligung

Es gibt bei Wahlen in Deutschland keine Mindestbeteiligung, die erreicht werden muss, damit die Wahl gültig ist. Selbst wenn 99 Prozent der Wahlberechtigten zu Hause bleiben, wird das Parlament entsprechend dem Stimmergebnis des übrigen Prozents der Wahlberechtigten zusammengesetzt. (Sofern das politische System nicht längst vor Erreichen solcher Zustände in einer Revolution umgestürzt wird.) Im Parlament sitzen auch nicht weniger Abgeordnete, wenn weniger Menschen zur Wahl gehen.

Wer nicht wählt, wählt die Großen

Auch wenn immer gesagt wird, wer nicht wähle, wähle extrem – von der Nichtwahl profitieren rechnerisch gesehen alle Parteien, die man nicht gewählt hätte, und zwar proportional zu ihrem Stimmenanteil. Wenn beispielsweise ein SPD-Wähler einmal nicht wählt, dann dürfte davon am meisten die CDU profitieren, und umgekehrt. Am stärksten schadet man natürlich der Partei, die man gewählt hätte, wäre man zur Wahl gegangen. Hinsichtlich der kleinen Parteien – und damit auch der extremen – gibt es noch den Zusatzeffekt, dass man durch Wahlenthaltung oder Ungültigwählen die Fünfprozenthürde ein Stück weit absinken lässt, so dass sie leichter zu überspringen ist. Dieser Effekt ist aber vergleichsweise gering.

Staatliche Parteienfinanzierung – 2013 erstmals Auswirkung durch Nichtwahl

Für jede Stimme erhalten die Parteien Geld aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Für eine Wählerstimme gibt es maximal 0,85 EUR pro Jahr der Legislaturperiode. Allerdings ist der Betrag der staatlichen Parteienfinanzierung auf eine absolute Obergrenze limitiert. Diese Grenze wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig deutlich überschritten, weshalb nicht abgegebene oder ungültige Stimmen in der Summe nichts änderten. Sie bewirkten nur, dass weniger stark gekürzt werden muss, womit mehr Geld für andere Wahlen und für Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen und Spenden übrig blieben.

Bei der im Februar 2014 vorgenommenen Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2013 lag die Gesamtsumme der sich für die Parteien ergebenden Finanzierungsmittel mit 153,5 Mio. EUR erstmals knapp unterhalb der Obergrenze dieses Jahres (154,1 Mio EUR). Eine bei der Landtags-, Bundestags- oder Europawahl in den Jahren 2009-2013 nicht abgegebene Stimme hat also tatsächlich das Volumen der staatlichen Parteienfinanzierung im Jahr 2014 verringert. Bei den seitdem vorgenommenen Festsetzungen der staatlichen Mittel für das Jahre ab 2014 lagen Ansprüche der Parteien aber wieder über der absoluten Obergrenze.

Eine Stimmabgabe an eine Kleinstpartei, deren Erstattungsbetrag wegen zu geringer eigener Einnahmen gedeckelt ist, reduziert die Gesamtsumme seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2011 nicht mehr. Die anderen Parteien erhalten dann von der Gesamtsumme entsprechend mehr.

Gegenbeispiel: Saarland 1952

Nur in den seltensten Einzelfällen ist in der Abgabe ungültiger Stimmen eindeutig Protest erkennbar: Bei der Landtagswahl im Saarland 1952 waren 24,5 % der Stimmen ungültig. Die hohe Zahl der ungültigen Stimmen erklärt sich mit dem Verbot der Demokratischen Partei Saar (DPS), die eine Wiedervereinigung des Saarlandes mit Deutschland forderte.

Ungültige Stimmabgabe

Für die Bundestagswahl definiert das Bundeswahlgesetz in § 39 ungültige Stimmen so:

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.

[…]

Beispiele: Wie gebe ich sicher eine ungültige Stimme ab?

Achtung: Zweistimmenwahlrecht!

Bei der Bundestagswahl und einigen Landtagswahlen haben Sie zwei Stimmen auf einem Stimmzettel. Sie können daher eine Stimme gültig abgeben und die andere ungültig machen (etwa wie vorgehend unter Nr. 1). Eine Stimmenthaltung bei einer Stimme wird in solch einem Fall automatisch als ungültige Stimme gewertet.

Elektronische Wahl – explizit ungültig wählen

Bei elektronischen Wahlen gab es neben der Möglichkeit, eine Partei oder einen Kandidaten zu wählen, auch die explizite Möglichkeit, ungültig zu wählen. Dies erforderte der Grundsatz der Gleichheit und Freiheit der Wahl. Da der Wähler bei einer normalen Wahl mit Stift und Papier die Wahlfreiheit hat, seinen Stimmzettel ungültig zu machen, musste diese Möglichkeit auch auch bei einer elektronischen Wahl gegeben sein.

Diskussionen im Forum


von Martin Fehndrich und Wilko Zicht (19.08.2004, letzte Aktualisierung: 23.09.2017, letzte Aktualisierung der Links: 25.05.2013)