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07.07.2007
Der offensichtlich gespaltene Verfassungsgerichtshof wird am Montag, den 16. Juli 2007, erneut über die Fünfprozenthürde für Kommunalwahlen in Thüringen mündlich verhandeln.
Dazu gab der Thüringische Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2007 folgende Pressemitteilung heraus:
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wird am 16. Juli 2007 um 12.00 Uhr in dem konkreten Normenkontrollverfahren betreffend die 5-vom-Hundert-Sperrklausel bei Wahlen zu den Gemeinderäten und Kreistagen (VerfGH 22/05) erneut mündlich verhandeln.
Das Verwaltungsgericht Weimar hat dem Verfassungsgerichtshof aus Anlass einer Wahlanfechtung zur Stadtratswahl in Weimar die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung über die 5 %-Klausel im Thüringer Kommunalwahlgesetz mit der Thüringer Verfassung vereinbar ist.
Am 12. März 2007 hatte der Verfassungsgerichtshof beschlossen, den Sachverhalt vor einer abschließenden Entscheidung weiter aufzuklären. Danach soll Beweis erhoben werden, ob seit Bestehen des Landes Sachsen-Anhalt Tatsachen bekannt geworden sind, wonach bei Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern und/oder bei Kreisen die Entscheidungsfähigkeit der Gemeinderäte bzw. der Kreistage ohne 5-vom-Hundert-Sperrklausel wegen Zersplitterung beeinträchtigt war bzw. ist, insbesondere in Haushaltsfragen. Im Termin soll der für kommunale Angelegenheiten zuständige Abteilungsleiter aus dem Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt, der gleichzeitig Landeswahlleiter ist, als sachverständiger Zeugen zu dieser Frage vernommen werden.
Eine Entscheidung wird nicht am Ende der mündlichen Verhandlung, sondern in einem späteren, noch bekannt zu gebenden Termin verkündet werden.
Die erste mündliche Verhandlung fand bereits am 18. Januar 2007 statt. Die für den 26. März 2007 vorgesehene Urteilsverkündung wurde 14 Tage vor diesem Termin in einem äußerst ungewöhnlichen Beweisbeschluss mit 5 zu 4 Richterstimmen aufgeschoben, um die Praxis-Erfahrungen aus dem Nachbarland Sachsen-Anhalt zu erörtern. Dies mag darauf hindeuten, dass eine knappe Mehrheit im Gericht die Fünfprozenthürde für verfassungswidrig erachtet, sofern nicht konkret nachweisbar ist, dass diese die Entscheidungsfähigkeit von Gemeinderäten und Kreistagen stärkt. Damit würde der Thüringer Verfassungsgerichtshof der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte von Berlin, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern folgen, die ebenfalls die pauschale Behauptung, die Sperrklausel sichere die Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente, nicht gelten ließen und die Fünfprozenthürde in diesen Ländern zu Fall brachten. Hingegen wurden im Saarland und in Hamburg in den letzten Jahren die entsprechenden Hürden verfassungsgerichtlich bestätigt.