Thüringer Verfassungsgerichtshof |
[Wahlprüfung] |
Entscheidungen 2000–heute, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.2007
Beweisbeschluss |
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In dem Normenkontrollverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung |
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des § 22 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThüKWG) in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530): | |
– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Juli 2005, ergänzt durch Beschluss vom 15. November 2006 – 6 K 5804/04 – | |
hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Graef und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Prof. Dr. Bayer, Goetze, Prof. Dr. Hübscher, Dr. Martin-Gehl, Prof. Dr. Meyn, Pollak, Dr. Schwan und Dr. Zwanziger | |
am 12. März 2007 beschlossen: | |
Es soll Beweis erhoben werden | |
darüber, ob seit Bestehen des Landes Sachsen-Anhalt Tatsachen bekannt geworden sind, wonach bei Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern und/oder bei Kreisen die Entscheidungsfähigkeit der Gemeinderäte bzw. der Kreistage ohne 5-vom-Hundert-Sperrklausel wegen Zersplitterung beeinträchtigt war bzw. ist, insbesondere in Haushaltsfragen, |
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durch Vernehmung der zuständigen und fachkundigen Person oder Personen aus dem Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt, von diesem namentlich zu benennen, als sachverständiger Zeuge oder sachverständige Zeugen. |
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Der bereits festgesetzte Verkündungstermin am 26. März 2007 wird aufgehoben. Ein neuer Termin wird demnächst von Amts wegen festgesetzt. |
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Die Entscheidung ist mit 5 zu 4 Stimmen ergangen. | |
Graef, Prof. Dr. Bayer, Goetze, Prof. Dr. Hübscher, Dr. Martin-Gehl, Prof. Dr. Meyn, Pollak, Dr. Schwan, Dr. Zwanziger |