Aktives und passives Wahlrecht

[Wahlrechtslexikon]

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Menschen, sich an einer staatlichen oder nicht-staatlichen Wahl durch Stimmabgabe beteiligen zu können, also zu wählen. Wer das aktive Wahlrecht besitzt, wird als wahlberechtigt bezeichnet.

Aktives Wahlrecht bei staatlichen Wahlen in Deutschland

Wichtigste Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht sind die entsprechende Staatsangehörigkeit, in den meisten Fällen eine Mindestdauer der Wohnsitznahme im Wahlgebiet und das Alter am Wahltag. So ist man nach vollendetem 18. Lebensjahr bei der Bundestagswahl, Landtagswahlen und Kommunalwahlen wahlberechtigt, abweichend davon bei den Landtagswahlen in Brandenburg und Schleswig-Holstein, den Bürgerschaftswahlen in Bremen und Hamburg sowie den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen (Stadtbürgerschaft), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein schon mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines Menschen, sich bei einer staatlichen oder nicht-staatlichen Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Wer das passive Wahlrecht besitzt, wird als wählbar bezeichnet.

Passives Wahlrecht bei staatlichen Wahlen in Deutschland

Abweichend von den Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gibt es teilweise zusätzliche Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, etwa ein notwendige längere Wohnsitznahme im Wahlgebiet oder ein höheres Wahlalter. Das für die Wählbarkeit notwendige Alter beträgt bei der Wahl in den Deutschen Bundestag, in die deutschen Landtage oder Kommunalvertretungen in der Regel 18 Jahre, eine Ausnahme ist die Wahl in den Hessischen Landtag, für die man 21 Jahre alt sein muss.

Bei der (indirekten) Wahl in ein öffentliches Amt der Exekutive oder Judikative kann es höhere Anforderungen an die Wählbarkeit geben. So ist etwa die Voraussetzung zur Wahl zum Bundespräsidenten ein Mindestalter von 40 Jahren. Zusätzlich ist bei einigen öffentlichen Ämtern die Wählbarkeit durch berufliche Qualifikationen oder Altersgrenzen begrenzt (Bundesverfassungsrichter).


von Matthias Cantow, Martin Fehndrich (14.04.2001, letzte Aktualisierung: 12.04.2013, letzte Aktualisierung: 17.03.2015)