Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern |
[Kommunalwahlrecht] |
Verhältniswahl mit offenen Listen
Personenwahl mit Kumulieren und Panaschieren mit drei Stimmen
In Mecklenburg-Vorpommern werden je nach Einwohnerzahl der Gemeinde mindestens sechs Abgeordnete gewählt. Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt dabei in Gemeinden mit
bis zu | 500 Einwohnern | 7 | |
501 | bis zu | 1.000 Einwohnern | 9 |
1.001 | bis zu | 1.500 Einwohnern | 11 |
1.501 | bis zu | 3.000 Einwohnern | 13 |
3.001 | bis zu | 4.500 Einwohnern | 15 |
4.501 | bis zu | 6.000 Einwohnern | 17 |
6.001 | bis zu | 7.500 Einwohnern | 19 |
7.501 | bis zu | 10.000 Einwohnern | 21 |
10.001 | bis zu | 20.000 Einwohnern | 25 |
20.001 | bis zu | 30.000 Einwohnern | 29 |
30.001 | bis zu | 50.000 Einwohnern | 37 |
50.001 | bis zu | 75.000 Einwohnern | 43 |
75.001 | bis zu | 100.000 Einwohnern | 45 |
100.001 | bis zu | 150.000 Einwohnern | 47 |
über | 150.000 Einwohnern | 53 |
und verringert sich in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden jeweils um einen Vertreter.
Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen mit
bis zu | 100.000 Einwohnern | 47 | |
über | 100.000 Einwohnern | 53. |
Die Vertretungen werden auf 5 Jahre gewählt.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Wahl zu den Vertretungen (Gemeindevertretung, Kreistag) wird in Wahlbereichen durchgeführt, deren Zahl und Abgrenzung die Vertretung bestimmt.
Wahlgebiete mit bis zu 25.000 Einwohnern können, über 25.000 Einwohnern müssen in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden.
Bei der Festlegung sind unter Wahrung der Gemeinde- und Ämtergrenzen die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden.
Wahlvorschläge werden jeweils für einen Wahlbereich aufgestellt.
Jeder Wähler hat drei Stimmen, die er jeweils auf die Bewerber der Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerber unterschiedlicher Wahlvorschläge wählen (panaschieren) und bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (häufeln oder kumulieren).
Die 5 %-Sperrklausel für Parteien und Wählergruppen wurde aufgrund des Landesverfassungsgerichtsurteils vom 14. Dezember 2000 – LVerfG 4/99 – vom Gesetzgeber überprüft und gestrichen.
Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.
Alle Stimmen eines Wahlvorschlags (Gesamtliste) werden mit allen Stimmen der Bewerber des Wahlvorschlages zusammengezählt.
Im ersten Schritt erfolgt eine Oberverteilung an die verschiedenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen, Hare/Niemeyer).
Im nächsten Schritt erfolgt die Unterverteilung an die verschiedenen Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe (wieder nach dem (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen, Hare/Niemeyer).
Die Sitze gehen an die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmen.
Nicht besetzbare Sitze von erschöpften Wahlvorschläge bleiben unbesetzt, bei Parteien und Wählergruppen, werden sie durch die noch nicht gewählten Bewerber anderer Wahlbereiche mit den meisten Stimmen besetzt.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.
Als ehrenamtlicher Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Als hauptamtlicher Bürgermeister und Landrat ist wählbar, wer das 18., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllt. Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte können sich der der Wiederwahl stellen, soweit sie am Wahltag noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wahl des Bürgermeisters/Landrats erfolgt per Mehrheitswahl in bis zu zwei Wahlgängen.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer über die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat.
Haben sich mehrere Bewerber zur Wahl gestellt und ist nach dem ersten Wahlgang keiner gewählt, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt. Verzichtet einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Wahl, so tritt an seine Stelle der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.
Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein Bewerber zur Wahl, muss dieser zusätzlich die Stimmen von mindestens 15 % der aller Wahlberechtigten auf sich vereinigen, um gewählt zu sein.