Kommunalwahlrecht in Sachsen-Anhalt [Kommunalwahlrecht]

Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Listen


Besonderheiten

  • Keine explizite Sperrklausel
  • Kumulieren und Panaschieren
  • Wahlvorschlagsverbindung, obwohl mit Hare-Niemeyer berechnet wird

Wahlperiode

Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. Wahlen finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni statt.


Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in der Kommune wohnt und dort seine Hauptwohnung hat..

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.


Stimmenabgabe

Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.

Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).


Sperrklausel

Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht.


Stimmenverrechnung

Alle Stimmen einer Partei werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich nach dem Quotenverfahren mit grten Resten (Hare/Niemeyer).
Die Unterverteilung an die Wahlkreise erfolgt wiederum nach Hare/Niemeyer,


Mehrheitsklausel

In Sachsen-Anhalt gilt eine Mehrheitsklausel, die einer Partei, die mehr als 50% aller Stimmen erhalten hat, eine absolute Mehrheit der Sitze garantiert.


Sitzverteilung

Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.


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Martin Fehndrich