Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein |
[Kommunalwahlrecht] |
Personalisierte Verhältniswahl
In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt.
Die Anzahl der Vertreter beträgt:
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | ||
---|---|---|---|
Gesamt | Davon | ||
unmittelbare Vertreter |
Listenvertreter | ||
1. in kreisangehörigen Gemeinden | |||
mehr als 70 bis zu 200 | 7 | 4 | 3 |
mehr als 200 bis zu 750 | 9 | 5 | 4 |
mehr als 750 bis zu 1.250 | 11 | 6 | 5 |
mehr als 1.250 bis zu 2.500 | 13 | 7 | 6 |
mehr als 2.500 bis zu 5.000 | 17 | 9 | 8 |
mehr als 5.000 bis zu 10.000 | 19 | 10 | 9 |
mehr als 10.000 bis zu 15.000 | 23 | 12 | 11 |
mehr als 15.000 bis zu 25.000 | 27 | 14 | 13 |
mehr als 25.000 bis zu 35.000 | 31 | 16 | 15 |
mehr als 35.000 bis zu 45.000 | 35 | 18 | 17 |
mehr als 45.000 | 39 | 20 | 19 |
2. in kreisfreien Städten | |||
bis zu 150.000 | 43 | 22 | 21 |
mehr als 150.000 | 49 | 25 | 24 |
3. in Kreisen | |||
bis zu 200.000 | 45 | 23 | 22 |
mehr als 200.000 | 49 | 25 | 24 |
Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat. Wählbar ist jeder volljährige Wahlberechtigte, der seit mindestens 3 Monaten in Schleswig-Holstein wohnt.
Bei der Wahl der Vertretungen in den Gemeinden und Kreisen wird das Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils eine bestimmte Zahl der unmittelbaren Vertreter zu wählen ist:
Einwohnerzahl – Gemeinden mit ... |
Wahlkreise | Zu wählende unmittelbare Vertreter je Wahlkreis |
---|---|---|
mehr als 100 bis zu 2.500 | 1 | = Gesamtzahl der unmittelbaren Vertreter |
mehr als 2.500 bis zu 5.000 | 3 | je 3 |
mehr als 5.000 bis zu 10.000 | 5 | je 2 |
mehr als 10.000 und in den Kreisen | = Gesamtzahl der unmittelbaren Vertreter |
je 1 |
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für einen Bewerber kann er nur eine Stimme abgeben.
Am 13. Februar 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem Organstreitverfahren der schleswig-holsteinischen Landesverbände der Parteien GRÜNE und DIE LINKE gegen die 5-Prozent-Hürde im Kommunalwahlgesetz des Bundeslandes diese für verfassungswidrig. Der Schleswig-Holsteinische Landtag strich daraufhin am 29. Februar 2008 die Sperrklausel bei Kommunalwahlen.
Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt.
In den Wahlkreisen sind diejenigen unmittelbaren Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Alle Stimmen der unmittelbaren Bewerber eines Wahlvorschlags werden zusammengezählt. Die Sitze einer Partei oder Wählergruppe ergibt sich nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë). Die noch nicht durch unmittelbar gewählte Bewerber besetzten Sitze einer Partei werden durch den Listenwahlvorschlag besetzt.
Ist die Zahl der unmittelbar gewählten Bewerber größer, als der Partei dem Verhältnis nach zusteht (Überhangmandat), verbleiben der Partei diese Mehrsitze. In diesem Fall sind auf die noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Sainte-Laguëschen Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist.
Bei Direktwahl des Bürgermeisters erfolgt eine Mehrheitswahl in bis zu zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer über die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich mehrere Bewerber zur Wahl gestellt und ist nach dem ersten Wahlgang keiner gewählt, so findet binnen 28 Tagen eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt.