Niedersachsen

[Landtagswahlrecht]

Landtagswahl 2022 in Niedersachsen: ► Vorläufiges Wahlergebnisund Sitzverteilung • 18-Uhr-Prognosen und Hochrechnungen • Umfragen • Wahlergebnisse • Musterstimmzettel

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 135 Sitzen. Davon werden 87 Mandate in Einmandatswahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über starre Listen vergeben. Bis zur Landtagswahl 2003 bestand der Landtag aus 155 Sitzen (davon 100 Wahlkreise).

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt seit der Landtagswahl 1998 erstmals fünf Jahre. Bis dahin wurde der Landtag für jeweils vier Jahre gewählt.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Niedersachsen hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten in Niedersachsen wohnt.

Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Dieses Zweistimmensystem wurde auf Wunsch der FDP erst zur Wahl im Jahre 1990 eingeführt. Zuvor galt noch das Einstimmensystem, bei dem man mit einer Stimme gleichzeitig einen Direktkandidaten und die Landesliste seiner Partei wählt.

Wahlkreiseinteilung

Die Einteilung der 87 Wahlkreise wird vom Landtag durch Gesetz festgelegt. Im Gegensatz zur Bundestagswahl schreibt das Niedersächsische Landeswahlgesetz bei einer großen Abweichung der Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlkreises vom Durchschnitt eine Neueinteilung nicht zwingend vor. Die Landeswahlleitung hat dem Landtag jedoch innerhalb von 15 Monaten nach Beginn der Wahlperiode über die Entwicklung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlgebiet zu berichten. Weicht die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis oder in mehreren Wahlkreisen um mehr als 25 Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise ab, so muss der Bericht einen Vorschlag für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung enthalten.

Sperrklausel

In Niedersachsen hatte lange Zeit keine Sperrklausel bestanden. Erst seit 1959 gilt eine Fünfprozenthürde, nachdem zuvor noch acht Parteien im Landtag vertreten waren und das Land von einer Vierparteienkoalition (CDU/DP/FDP/GB-BHE) unter einem Ministerpräsidenten der Deutschen Partei (DP) regiert wurde. Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.

Sitzzuteilungsverfahren

Bis einschließlich der Landtagswahl 1974 wurden die Mandate nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Die FDP setzte sich dann jedoch gegen ihren Koalitionspartner CDU mit ihrer Forderung nach Einführung des Bruchzahlverfahrens Hare/Niemeyer durch, das im Gegensatz zu d’Hondt kleine Parteien nicht benachteiligt. Zur Wahl 1986 wurde von der damals alleinregierenden CDU dann aber wiederum das Verfahren nach d’Hondt eingeführt, das bis heute angewandt wird.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind die Bewerber mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen gewählt. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 135 Sitzen diejenigen Wahlkreismandate abgezogen, die von einem Bewerber errungen wurden,

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt. Von den auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, so bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, so verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Zahl 135 um das Doppelte der Anzahl der Überhangmandate erhöht. Diese Mandatszahl dient dann als Grundlage einer erneuten Berechnung entsprechend des o. a. Verfahrens. Sind auch nach dieser zweiten Verteilung immer noch Überhangmandate vorhanden, so verbleiben sie der Partei ohne weiteren Ausgleich.

Aufgrund dieser recht halbherzigen Lösung ist es zudem möglich, daß eine Partei gleichzeitig Überhang- und Ausgleichsmandate erhält. Der ebenfalls theoretisch mögliche Fall, dass zwei oder mehr Parteien Überhangmandate erhalten, wird von der geltenden Gesetzesregelung nicht berücksichtigt, so dass unklar bleibt, um wie viele Sitze in diesem Fall der Landtag zu vergrößern wäre.

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Ergebnisse

Entscheidungen


von Wilko Zicht (1999, letzte Aktualisierung: 05.10.2017, letzte Aktualisierung der Links: 09.10.2022)