Europawahl in Deutschland 2009

[Europawahlrecht in Deutschland]

Wahlsystem

Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

In Deutschland wurden bei der Europawahl 2009 99 Abgeordnete des Europäischen Parlaments über geschlossene Bundes- oder Landeslisten gewählt.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode des Europäischen Parlaments beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hat. Aktiv wahlberechtigt sind auch alle anderen in Deutschland lebenden Bürger der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wohnen.

Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle aktiv Wahlberechtigten, darüber hinaus auch jene volljährigen Deutschen, die nicht mindestens drei Monate in der BRD oder DDR gelebt haben sowie jene in Deutschland lebenden Unionsbürger, die nicht seit mindestens drei Monaten im EU-Gebiet wohnen.

Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die nach einer Straftat wegen Gemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre. Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Voraussetzungen bei politischen Straftaten entziehen. Soweit nicht-deutsche Unionsbürger in ihrem Herkunftsland vom aktiven oder passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, gilt dies auch bei der Europawahl in Deutschland. Nicht wählbar ist auch, wer Mitglied in mehreren Parteien ist.

Das aktive und passive Wahlrecht darf nur in jeweils einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt werden. Dies hat zur Folge, dass Unionsbürger – anders als bei Kommunalwahlen – nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der er die Bundes- bzw. Landesliste einer Partei wählt.

Listen

Die Parteien können selbst bestimmen, ob sie mit einer gemeinsamen Liste für alle Bundesländer (Bundesliste) oder mit einzelnen Landeslisten antreten. Zu jedem Bewerber auf der Liste kann ein Ersatzbewerber genannt werden, der nachrückt, falls der Hauptbewerber aus dem Parlament ausscheidet. Erst wenn auch der Ersatzbewerber ausscheidet, rückt der Bewerber auf dem nächsten Listenplatz nach. Ein Bewerber auf einer Bundesliste oder Landesliste kann dabei zugleich auch als Ersatzbewerber auf dieser Liste genannt werden. Zudem kann ein Bewerber einer Landesliste auch auf einer weiteren Landeslisten derselben Partei benannt werden.

Sperrklausel

Bei der Sitzverteilung wurden bis einschließlich der Europawahl 2009 nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Im Rahmen der Prüfung der Europawahl vom 7. Juni 2009 erklärte das Bundesverfassungsgericht am 9. November 2011 die Fünf-Prozent-Sperrklausel für verfassungswidrig und daher nichtig (2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10).

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden seit 2009 nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt. Zuvor galt seit 1989 das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt, davor das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren.

Sitzverteilung

Die 99 Sitze werden auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt erreichten Stimmenzahlen verteilt. Gegebenenfalls werden die für eine Partei, die mit einzelnen Landeslisten angetreten ist, ermittelten Sitze auf die Landeslisten entsprechend unterverteilt.

Die so für eine Bundes- oder Landesliste ermittelten Sitze werden entsprechend ihrer Reihenfolge an die Bewerber auf der Liste vergeben. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.


von Wilko Zicht (05.02.2001, letzte Aktualisierung: 25.02.2014)