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[Archiv 2007] Aktuelle Meldungen]

24.05.2007

Taktische Wahl für Nachwähler bei Bürgermeisterwahl in Alsbach-Hähnlein

Der erste Wahlgang (und infolge dessen auch der zweite) der Bürgermeisterwahl im hessischen Alsbach-Hähnlein muss wegen eines Wahlfehlers wiederholt werden. Allerdings werden nicht alle Wähler für den ersten Wahlgang neu an die Wahlurne, Wahlcomputertastatur bzw. Briefkästen gerufen, sondern nur die rund 560 Wähler, die für den ersten Wahlgang am 11. März Briefwahl beantragt hatten. Erst zur Stichwahl dürfen wieder alle Wahlberechtigten mitwählen.

Für diese Nachwähler ist die Ausgangslage wegen der taktischen Wahlmöglichkeiten nun eine völlig andere. Folgendes ist diesen Wählern schon bekannt:

Wahl zwischen Kandidat 2 und Kandidat 3

Für die Wiederholungswähler des ersten Wahlgangs läuft dies im Ergebnis auf eine Wahl zwischen den Kandidaten 2 und 3 hinaus.

Wie sieht nun die taktische Wahl für die Anhänger der Kandidaten 1, 2, 3 (**) aus?

Sollte das Bestreben weniger die Wahl eines Lieblingskandidaten sein, sondern der Versuch einen der drei Kandidaten zu verhindern, lautet die Strategie:

Hintergrund

Am 11. März fand im Hessischen Alsbach-Hähnlein der erste Wahlgang der Bürgermeisterwahl statt. Dabei wurden bei der Briefwahl drei ungültige Stimmen mitgezählt. Bei diesen Stimmen waren die Unterlagen unvollständig (zwei Wahlscheine fehlten, einer war nicht unterschrieben) und diese Stimmen hätten nicht ins Wahlergebnis einfließen dürfen. Wegen des knappen Wahlergebnisses von zwei Stimmen Abstand zwischen den Kandidaten 2 und 3 war der Wahlfehler mandatsrelevant. Trotzdem wurde eine Stichwahl der Kandidaten 1 und 2 am 25. März 2007 durchgeführt. Kandidat 2 gewann diese mit 52,2 % der Stimmen. Die Gemeindevertretung hat die Bürgermeisterwahl nach einer Vielzahl von Wahleinsprüchen am 17. April für ungültig erklärt und die Wiederholung des ersten Wahlgangs für die Briefwähler für den 10. Juni 2007 und der Stichwahl für den 1. Juli 2007 angeordnet.

Die Gemeinderäte der Wählergruppe 2 (IUHAS) forderten sogar eine nur bedingte Stichwahl. Wenn dieselben beiden Kandidaten wieder in der Stichwahl stünden, sollte das Ergebnis der Stichwahl vom 25. März gelten, also Kandidat 2 wäre automatisch Bürgermeister. In diesem Fall hätte sich die Frage nach dem leichteren Gegner für Kandidat 1 in der Stichwahl nicht mehr gestellt. Nur Kandidat 3 könnte dann noch besiegt werden, und Anhänger von Kandidat 1 müssten in der Stichwahl Kandidat 3 wählen.

Gegenstand der NachweisungHauptwahl
11. März 2007
Stichwahl
25. März 2007
StimmenStimmen
Wahl-
lokale
Brief-
wahl
SummeRelativer
Anteil
SummeRelativer
Anteil
Wahlberechtigte6.6205637.1837.199
Wähler3.6825354.21758,7 %3.58549,8 %
Ungültige366421,0 %1093,0 %
Gültige3.6465294.17599,0 %3.47697,0 %
Davon für:
Name (Partei/Wählergruppe)
      
1Götz (SPD)9641251.08926,1 %1.66047,8 %
2Rausch (IUHAS)7238080319,2 %1.81652,2 %
3Schneider65314880119,2 %  
4Bubenzer (CDU)5819867916,3 %  
5Meyer302233257,8 %  
6Zimmermann262302927,0 %  
7Roth (FW)161251864,5 %  

(*) Die Kandidaten wurden nach der Stimmenanzahl im ersten Wahlgang am 11. März 2007 geordnet, siehe Tabelle.
(**) Anhänger der anderen Kandidaten werden in diesem Sinne auf die verbliebenden Kandidaten verteilt.
(***) In einem isolierten Sonderfall könnten sogar die Kandidaten 2 und 3 in die Stichwahl kommen. Wenn 554 Wähler neu wählten, davon 242 Wähler Kandidat 2 wählten und 312 Kandidat 3. (Update: Wahlberechtigt sind 553 Wähler)

Kritik am Automatismus – Zwang zur Wahl per Briefwahl

Kopfschütteln verursachte vor allem der Automatismus, mit dem die Stichwahl trotz offensichtlichem mandatsrelevanten Wahlfehler durchgeführt wurde. Eine Überprüfung kann erst nach dem Ende der Wahl, also erst nach der Stichwahl durchgeführt werden.

Vom Gemeindevorstand der Gemeinde Alsbach-Hähnlein wurde uns mitgeteilt, dass die Nachwahl am 10. Juni 2007 ausschließlich als Briefwahl durchgeführt werden soll. Alle Wahlberechtigten für diese Nachwahl erhalten automatisch die Briefwahlunterlagen per Post. Eine Wahl in einem Wahllokal ist nicht möglich.

Das ist bedenklich, da bei der Briefwahl die geheime und öffentliche Wahl eingeschränkt sind und sie nur als Ausnahme zur besseren Durchsetzung des Prinzips der Allgemeinheit der Wahl gerechtfertigt ist. Die Wähler hatten wichtige Gründe, so dass sie am 11. März per Brief wählen durften. Diese Gründe (vgl. § 16a KWO) mussten nach § 17 Abs. 2 KWO von den Antragstellern glaubhaft gemacht werden. Man kann aber kaum annehmen, dass diese Gründe am 10. Juni für alle Wähler unverändert fortbestehen. Hier empfehlen wir die Einrichtung mindestens eines Wahllokals, so dass die Nachwähler ihre Stimme auch normal abgeben können und nicht ein neuer Anfechtungsgrund entsteht.

Meldungen


von Martin Fehndrich (09.05.2007, letzte Aktualisierung am 24.05.2007)