Briefwahl

[Wahlrechtslexikon]

Begriff der Briefwahl

Die Briefwahl ist eine Wahl unabhängig von Ort und Zeit der Urnenwahl.

Dabei wird der Stimmzettel vom Wähler in einem verschlossenen Umschlag (Brief) zusammen mit einem Wahlschein in einem größeren verschlossenen Umschlag vor oder am Wahltag in der Regel per Post an die Wahlämter (oder ggfs. auch an andere Behörden) versandt oder dort direkt abgegeben. Durch die Postlaufzeiten ist die Briefwahl hinsichtlich des Zeitpunkts der Stimmabgabe auf dem Stimmzetttel regelmäßig eine Voraus-Wahl.

Die Briefwahl ist bei der Bundestagswahl sowie Landtags- und Kommunalwahlen in Deutschland sowie als briefliche Stimmabgabe in der Schweiz zulässig. In Österreich soll die Briefwahl zur nächsten Nationalratswahl ermöglicht werden.

Verfahren einer Briefwahl

Die Briefwahl (und der Wahlschein) muss mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Wahlbehörde beantragt werden (etwa unter Benutzung der Wahlbenachrichtigung oder per Brief/Telefax/E-Mail). Einen Wahlschein für Bundestags- und Europawahlen erhielt man bis zur Änderung des Bundeswahlgesetzes im Frühjahr 2008 nur, wenn man sich:

Den Wahlschein erhielt man aber auch, wenn man das Vorliegen eines dieser Gründe nur behauptete, da es faktisch nicht möglich war, diesen zu überprüfen und auch ein weiter Interpretationsspielraum bestand. Ab der Europawahl und der Bundestagswahl 2009 muss kein Hinderungsgrund mehr vorliegen, um einen Wahlschein für die Briefwahl beantragen zu können.

Einführung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag

Die Briefwahl gibt es bei Bundestagswahlen seit 1957.

Auswirkungen/Rechtliche Bewertung

Dem Prinzip der allgemeinen Wahl wird einerseits durch die Reduzierung des persönlichen Aufwands der Stimmabgabe bei der Briefwahl besser Rechnung getragen. Andererseits ist – wegen der Einschränkung beim Grundsatz der geheimen und freien Wahl – die Briefwahl oft nur bei Vorliegen besonderer Gründe erlaubt. Faktisch steigt der Anteil aber von Wahl zu Wahl an.

Das Bundesverfassungsgericht sah bisher aber in zwei Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl in den Einschränkungen der Grundsätze der geheimen und freien Wahl keine grundsätzlichen verfassungsrechtliche Bedenken, hält die Gesetz- und Verordnungsgeber aber an, die Regelungen ständig zu überprüfen.

Die Briefwahl ermöglicht es einem Wähler, seine Stimmabgabe auf dem Stimmzettel offenzulegen und kontrolliert im Sinne eines Dritten zu wählen, bzw. die Stimmabgabe einem Dritten zu überlassen. Auch kann Druck auf einen Wahlberechtigten ausgeübt werden, seine Stimmabgabe offenzulegen. Der Kauf oder Verkauf einer Wählerstimme ist in Deutschland strafbar.

Entwicklung: Zahlen und Anteil der Briefwähler bei den Bundestagswahlen seit 1957

Wahljahr Briefwähler
Anzahl Wähler­anteil
in %
Quelle: Bundeswahlleiter.de
Zahlen ab 1990 für den Gebietsstand ab
dem 3. Oktober 1990
1957 1.537.094 4,9
1961 1.891.604 5,8
1965 2.443.935 7,3
1969 2.381.880 7,1
1972 2.722.424 7,2
1976 4.099.212 10,7
1980 4.991.942 13,0
1983 4.135.816 10,5
1987 4.247.949 11,1
1990 4.435.770 9,4
1994 6.389.047 13,4
1998 8.016.122 16,0
2002 8.765.762 18,0
2005 8.969.355 18,7
2009 9.421.406 21,4
2013 10.758.677 24,3
2017 13.430.468 28,6
2021 22.145.205 47,3

Entwicklung: Zahlen und Anteil der Briefwähler bei den Europawahlen seit 1979

Wahljahr Briefwähler
Anzahl Wähleranteil
in %
Quelle: Bundeswahlleiter.de
Zahlen ab 1994 für den Gebietsstand ab
dem 3. Oktober 1990
1979 3.064.640 10,9
1984 2.763.673 13,0
1989 3.757.364 13,2
1994 3.954.873 10,9
1999 3.847.138 14,0
2004 4.103.759 15,5
2009 4.953.139 18,4
2014 7.541.419 25,3
2019 10.724.517 28,4

Sicherheit des Postweges

Wenn der Briefkasten zur Wahlurne wird, verlässt die abgegebene Stimme den vom Wähler kontrollierbaren Raum, ohne schon im öffentlich kontrollierbaren Bereich angekommen zu sein. Briefe können auf dem Postweg verloren gehen oder sich trotz rechtzeitiger Einlieferung verzögern, so dass sie nicht mehr rechtzeitig ankommen. Auch haben einige wenige die Möglichkeit, Stimmen verschwinden zu lassen. In Frankreich wurde aus diesem Grund die bis in die 70er Jahre erlaubte Briefwahl abgeschafft, da ein Teil der Postbediensteten kommunistisch organisiert war und damit als Sicherheitsrisiko eingestuft wurde.1, 2

Alternativen zur Briefwahl

Zur Briefwahl gäbe es Alternativen, bei denen (teilweise) die Geheimheit und Freiheit der Wahl nicht gefährdet sind und Stimmen nicht auf dem Postweg verloren gehen können. Diese anderen Formen der Abwesenheitswahl sind (in eckigen Klammern jeweils der Unterschied zur Urnenwahl):

  1. Vorgezogene Urnenwahl – [Zeit]
    Die Stimme kann schon vor dem eigentlichen Zeitpunkt der Wahl, dem Wahltag, direkt abgegeben werden.
  2. Überall mögliche (ubiquitäre) Urnenwahl – [Ort]
    Hier wird die Stimme am Wahltag in einem anderen Wahllokal (bei deutschen Wahlen als Wahl mit Wahlschein innerhalb eines Wahlgebiets mit den gleichen Kandidaten auf dem Stimmzettel möglich – bei der Bundestagswahl etwa im Wahlkreis) oder im Ausland (bspw. in einem Konsulat) abgegeben.
  3. Beweglicher Wahlvorstand (mobile Wahlurne, fliegende Wahlurne (DDR)) – [Ort]
    Wahlhelfer begeben sich zum Wähler (ins Krankenhaus, Altenheim oder gar nach Hause etc.), z. B.  wenn die Wähler nicht mehr in der Lage sind, ihr Haus oder das Krankenbett zu verlassen (§ 8 BWO, § 8 EuWO).
  4. Stellvertreterwahl (Prokuration, proxy voting) – [Wähler]
    Die Stimme wird nicht vom Wähler selbst, sondern stellvertretend durch einen Bevollmächtigten abgegeben. In diesem Fall ist allerdings die Geheimheit der Wahl noch weniger als bei der Briefwahl gewährleistet, da zumindest der Stellvertreter die Wahlentscheidung kennen muss. Auch ist nicht gewährleistet, dass die Stimme wirklich im Sinne des Wählers abgegeben wird.

Meldungen

Quellen


von Martin Fehndrich und Matthias Cantow (28.12.2005, letzte Aktualisierung: 15.10.2021, letzte Aktualisierung der Links: 13.08.2012)