Sachsen-Anhalt |
[Landtagswahlrecht] |
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Der Landtag besteht ab der 8. Wahlperiode (2021–2026) aus mindestens 83 Abgeordneten. Davon werden 41 Sitze in Einpersonenwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben. Bis zur 4. Wahlperiode (2001–2006) waren es noch mindestens 99 Abgeordnete (49 Wahlkreise), in der 5. und 6. Wahlperiode (2006–2016) waren es mindestens 91 Abgeordnete (45 Wahlkreise), in der 7. Wahlperiode (2016–2021) schließlich noch mindestens 87 Abgeordnete (43 Wahlkreise).
Die Legislaturperiode beträgt seit der Wahl im Jahre 2006 fünf Jahre, bis dahin waren es vier Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten in Sachsen-Anhalt wohnt.
Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Interessant war die Namensgebung bis zum Jahr 2009: Die von der Bundestagswahl bekannte Erststimme hieß Personenstimme, die Zweitstimme wurde Parteienstimme genannt. Auf diese Weise wollte man Missverständnisse beim Wähler hinsichtlich der Bedeutung der jeweiligen Stimme vermeiden. Mit der Personenstimme – nun Erststimme genannt – wählte man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Parteienstimme – nun Zweitstimme genannt – die Landesliste einer Partei.
Ein Wahlkreis ist neu abzugrenzen, sobald er über 20 Prozent von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße abweicht.
Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.
Die Mandate werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 83 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.
Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Überhangmandate der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Zahl 83 um das Doppelte der Anzahl der Überhangmandate erhöht. Diese Mandatszahl dient dann als Grundlage einer erneuten Berechnung entsprechend des o. a. Verfahrens. Sind auch nach dieser zweiten Verteilung immer noch Überhangmandate vorhanden, so wird die Sitzzahl erneut um das Doppelte der noch verbleibenden Überhangmandate erhöht und als Grundlage einer dritten Sitzverteilung herangezogen. Ergeben sich auch aus der dritten Sitzverteilung noch Überhangmandate, so finden weitere Ausgleichsverteilungen nach dem beschriebenen Verfahren nur so lange statt, bis die Zahl der unausgeglichenen Überhangmandate nicht größer ist als die Hälfte der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten. Wie sich diese Zahl berechnet, ist allerdings unklar und wird auch im Gesetz nicht eindeutig definiert. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Bundesverfassungsgerichts bezogen auf das Bundestagswahlrecht entschieden hat, dass die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt sind.