Bremen |
[Landtagswahlrecht] |
Verhältniswahl mit offenen Listen.
Die Bremische Bürgerschaft besteht aus 83 Sitzen.
Davon werden 68 Sitze im Wahlbereich Bremen und 15 Sitze im Wahlbereich Bremerhaven verteilt.
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Bremen hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
Jeder Wähler hat fünf Stimmen, die er an die Kandidaten der Listen in seinem Wahlbereich geben kann. Jede Stimme gilt auch als Stimme für die Wahlvorschlagsliste. Man kann statt einer Person auch die Liste als ganzes ankreuzen (Listenkreuz).
Für die Sitzverteilung in den beiden Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven werden nur jene Parteien berücksichtigt, die im jeweiligen Wahlbereich mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Die Mandate werden seit 2003 nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt (vorher: Hare/Niemeyer).
Die zu verteilenden Sitze im Wahlbereich werden auf die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen verteilt (Sainte-Laguë in den Wahlbereichen). Die Sperrklausel im Wahlbereich liegt bei fünf Prozent der gültigen Stimmen. Dann wird per Sainte-Laguë ermittelt wieviele Sitze auf die unveränderte Liste (Listenkreuz) und an die Personenliste (Personenstimmen) gehen. Die über Listenkreuz gewählten Sitze gehen an die Bewerber der Liste in Listenreihenfolge. Die Personenstimmen-Sitze erhalten die verbliebenen Kandidaten mit den meisten Stimmen.