Negatives Stimmgewicht

[Wahlrechtslexikon]

Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung unserer Wahlprüfungsbeschwerden

Definition: Negatives Stimmgewicht

Wenn bei Anwendung eines bestimmten Wahlsystems, mit einer einfachen (oder mehreren unabhängigen) Stimme(n), ein besseres Wahlergebnis V1 für eine Partei zu einer schlechteren Sitzverteilung S1 (mit weniger Sitzen für diese Partei) führt, bzw. ein schlechteres Wahlergebnis V2 mit weniger Stimmen zu einer besseren Sitzverteilung S2 mit mehr Sitzen für diese Partei führt, spricht man von negativem Stimmgewicht.

Eine Partei erhält in diesem Fall für die zusätzlichen Stimmen Sitze abgezogen, bzw. für fehlende Stimmen Zusatzsitze.

Dabei gelte eine sehr strikte Definition für „besser“ und „schlechter“, eine sogenannte Ceteris-Paribus-Bedingung, die garantieren soll, dass wirklich nur eine Partei profitiert.

Definition: Besseres/schlechteres Ergebnis

Eine Verteilung V1 ist genau dann besser für eine Partei als eine Verteilung V2, wenn der Stimmen- (oder Sitz-)Anteil dieser Partei in V1 größer ist als in V2 und der Anteil jeder anderen Parteien in V1 kleiner oder gleich dem Anteil in V2 ist. Bei einem strukturierten Wahlgebiet (Wahlkreise, Landeslisten) muss eine Partei bei einem für sie besseren Wahlergebnis in jedem Teil des Wahlgebiets mindestens genausoviel Stimmen erhalten, wie beim schlechteren Wahlergebnis, während die anderen Parteien in jedem Wahlgebiet höchstens so viele Stimmen haben dürfen, wie beim für obige Partei besseren Ergebnis.

Dies bedeutet u. a.:


von Martin Fehndrich (17.07.2003, letzte Aktualisierung: 14.04.2008)