Verfassungsgerichtshof |
[Wahlprüfung] |
Beschluss |
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des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom 14. März 2005 | |
– Vf. 121-I-04 – | |
in dem Organstreitverfahren |
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der Fraktion der NPD im Sächsischen Landtag, |
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– Antragstellerin – | |
gegen | |
den Sächsischen Landtag, |
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– Antragsgegner – | |
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | |
durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute | |
am 24. Februar 2005 | |
beschlossen: | |
Entscheidungsformel: |
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Der Antrag wird zurückgewiesen. | |
Gründe: |
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I. |
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Die Antragstellerin, die Fraktion der NPD im Sächsischen Landtag, begehrt mit ihrem am 24. November 2004 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag festzustellen, dass sie durch den Antragsgegner, den Sächsischen Landtag, bei der Durchführung der Wahlen der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 39 Abs. 3 und Art. 40 SächsVerf verletzt wurde. | 1 |
1. Der 4. Sächsische Landtag besteht aus 124 Abgeordneten, von denen 55 der CDU-Fraktion, 31 der PDS-Fraktion, 13 der SPD-Fraktion, 7 der FDP-Fraktion, 6 der Fraktion der Grünen und 12 der Antragstellerin angehören. | 2 |
Die Wahlen der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission des Sächsischen Landtages standen auf der Tagesordnung von dessen 2. Sitzung am 10. November 2004. Die Antragstellerin hatte hierfür neben der CDU-Fraktion und der PDS-Fraktion des Sächsischen Landtages eigene Wahlvorschläge eingereicht. Diese wurden vom Präsidium des Landtages nicht zu den Wahlen zugelassen, weil die Antragstellerin nicht jene Fraktionsstärke aufweise, die innerhalb der Opposition in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 2 GOLT für ein Besetzungsrecht erforderlich sei. | 3 |
Hiergegen beantragte die Antragstellerin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 4 GOLT eine Abstimmung im Plenum. Dieses ließ weder die vorab eingereichten Wahlvorschläge noch die daraufhin neu in die Sitzung eingebrachten Wahlvorschläge zu. Anschließend wurden die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission ohne Berücksichtigung der Wahlvorschläge der Antragstellerin gewählt. | 4 |
2. Die Antragstellerin meint, ihre Wahlvorschläge hätten in die Stimmzettel unabhängig davon aufgenommen werden müssen, dass ihre Fraktionsstärke nicht genüge, um bei Anwendung von § 9 Abs. 2 GOLT mit einem eigenen Fraktionsmitglied Berücksichtigung finden zu können. | 5 |
Hierzu verweist die Antragstellerin darauf, dass Wahlvorschläge keine Anträge im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 GOLT seien und deshalb nicht den Vorgaben von § 9 GOLT genügen müssten. Ohne gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Regelung dürfe nicht bestimmten Fraktionen die Abgabe von – u.U. auch auf parteifremde Kandidaten bezogenen – Wahlvorschlägen verwehrt werden. Im Übrigen seien die Parlamentarische Kontrollkommission, das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission wegen ihrer besonderen Bedeutung nicht Ausschüssen gleichzusetzen und damit nicht entsprechend dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt zu besetzen. | 6 |
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 hat sich der Vorsitzende der Antragstellerin den Inhalt der – vom Fraktionsgeschäftsführer in Vollmacht des Fraktionsvorsitzenden unterzeichneten – Antragsschrift vollumfänglich zu eigen gemacht. | 7 |
3. Der Präsident des Sächsischen Landtages und der Staatsminister der Justiz haben zum Verfahren Stellung genommen. | 8 |
Der Präsident des Sächsischen Landtages hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Der Antragstellerin habe in den zu wählenden Gremien und Kommissionen kein Sitz zugestanden, weil diese gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 GOLT entsprechend dem d´Hondtschen Verfahren zu besetzen seien. Hierdurch habe aber bereits das Vorschlagsrecht der Antragstellerin beschränkt werden müssen, da ansonsten nicht zu sichern sei, dass nach dem Wahlakt die Sitzverteilung der zu besetzenden Gremien tatsächlich die Stärkeverhältnisse des Parlaments widerspiegele. Die Anwendung des – in der parlamentarischen Praxis gängigen – Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt sei verfassungsrechtlich unbedenklich. | 9 |
Auch der Sächsische Staatsminister der Justiz betrachtet den Antrag als unbegründet. Bei der Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission überlagere der Grundsatz formaler Chancengleichheit das Mehrheitsprinzip. Das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt müsse bereits vor der eigentlichen Wahl zur Anwendung kommen, weil nachträgliche Eingriffe in die Wahlentscheidung wegen der Wahlfreiheit der Abgeordneten ausschieden. Darüber hinaus sei der Antragsgegner auch nicht gehalten, für Ausschüsse und ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei der Anwendung der üblichen Regeln eine Berücksichtigung aller Fraktionen ermögliche. | 10 |
II. |
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Der Antrag ist zwar zulässig, aber – im Anschluss an die Grundsätze im Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Januar 1996 (Vf. 15-I-95; JbSächsOVG 4, 39) – offensichtlich unbegründet. | 11 |
1. Infolge der im Schriftsatz vom 17. Januar 2005 abgegebenen Erklärungen ist der Antrag zulässig, da die mit ihm angezeigte Vertretung der Antragstellerin durch ihren Vorsitzenden (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages [Fraktionsrechtsstellungsgesetz] i.V.m. § 11 Ziff. 1 Satz 1 der Satzung der Antragstellerin) den Anforderungen von § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 BVerfGG genügt. | 12 |
2. Verfassungsmäßige Rechte der Antragstellerin wurden offenkundig nicht dadurch verletzt, dass ihre Wahlvorschläge bei den Wahlen der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission des Sächsischen Landtages unberücksichtigt geblieben sind. | 13 |
a) Ein Recht auf Zulassung ihrer Wahlvorschläge kann die Antragstellerin nicht aus dem in Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verankerten Grundsatz der formalen Chancengleichheit ableiten. |
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aa) Die Rechtsstellung der Antragstellerin wird nicht durch die für jedermann geltenden Grundrechte bestimmt, sondern ist – wie der Status der Abgeordneten – Art. 39 Abs. 3 SächsVerf zu entnehmen (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 71 <75 f.>; SächsVerfGH JbSächsOVG 4, 39 <41>; SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2004 – Vf. 52-I-02). Haben aber damit auch die Fraktionen – wie die Abgeordneten – das ganze Volk zu vertreten, haben sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gleiche Rechte und Pflichten. Unterschiedliche Behandlungen kommen nur in Betracht, wenn diese zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Ablaufs der Parlamentsarbeit, zur Abwehr missbräuchlicher Ausnutzung parlamentarischer Rechte oder zum Schutze anderer vorrangiger Verfassungsgüter erforderlich sind (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 71 <76>; SächsVerfGH JbSächsOVG 4, 39 <41 f.>). |
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bb) Dieses Gebot formaler Chancengleichheit kommt auch bei der Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission zum Tragen (vgl. zur Parlamentarischen Kontrollkommission: SächsVerfGHG JbSächsOVG 4, 39 <42>), so dass auch in diesen die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu berücksichtigen sind. |
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Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß ist das Parlament bei der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission durch § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG; GVBl. S. 459, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2004, GVBl. S. 135) insoweit gebunden, als zwei der zu wählenden Mitglieder der parlamentarischen Opposition angehören müssen. Verstärkt wird der Grundsatz formaler Chancengleichheit durch § 16 Abs. 4 Satz 1 SächsVSG, wonach die Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission u.a. endet, wenn ein Mitglied aus seiner Fraktion ausscheidet. |
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Vergleichbares ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich der Überwachung von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel und anderer polizeilicher Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel im Freistaat Sachsen vom 22. April 2003 (Sächsisches Kontrollgesetz – SächsKontrollG; GVBl. S. 106) für das Parlamentarische Kontrollgremium geregelt. Danach müssen von den fünf – durch den Landtag aus seiner Mitte einzeln mit Mehrheit gewählten – Mitgliedern zwei den die Regierung nicht tragenden Teilen des Landtages angehören. |
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Eine der Fraktionsstärke korrespondierende Repräsentanz hat schließlich auch bei der Verteilung der Sitze der G 10-Kommission zu erfolgen. Zwar ist in § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (SächsAG G 10; GVBl. S. 464, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2003, GVBl. S. 313) lediglich bestimmt, dass die Mitglieder mit parlamentarischer Mehrheit bestellt werden. Hier beansprucht jedoch die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des 4. Sächsischen Landtages Geltung, nach der für die Besetzung sonstiger Gremien und Wahlen, die durch den Landtag vorzunehmen sind, das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Maßgabe des Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt zugrunde zu legen ist. |
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cc) War der Antragsgegner hiernach bei der Sitzverteilung gehalten, entsprechend dem Grundsatz der formalen Chancengleichheit eine Spiegelbildlichkeit zum Plenum herzustellen, ist gegen die Behandlung der Wahlvorschläge der Antragstellerin aus verfassungsrechtlicher Sicht offensichtlich nichts zu erinnern. |
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(1) Aufgrund der Anzahl ihrer Landtagssitze hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Besetzung. |
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(1.1) In zutreffender Weise hat der Antragsgegner unter Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt ermittelt, dass bei der Umrechnung der Fraktionssitze in Vorschlagsrechte drei Sitze der Parlamentarischen Kontrollkommission bzw. des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf die CDU-Fraktion und zwei Sitze auf die PDS-Fraktion zu entfallen haben. Auch die Verteilung der Sitze der G 10-Kommission – zwei Sitze für die CDU-Fraktion und einen Sitz für die PDS-Fraktion – gibt die Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Plenum entsprechend dem d´Hondtschen Verfahren zutreffend wieder. |
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(1.2) In verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hat sich der Antragsgegner bei der Ermittlung der Sitzverteilung im Einklang mit § 9 Abs. 2 GOLT des Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt bedient. |
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War der Antragsgegner – wie ausgeführt – verpflichtet, bei der Besetzung der in Rede stehenden Gremien und Kommissionen eine Spiegelbildlichkeit zum Parlament herzustellen, musste er ein Proportionalverfahren heranziehen, um eine Über- oder Unterrepräsentation einzelner Fraktionen zu vermeiden. Bei der Auswahl der hierfür in Betracht kommenden Verfahren kam dem Antragsgegner aber ein Beurteilungsspielraum zu, den er mit der in § 9 Abs. 2 GOLT zugunsten des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens getroffenen Entscheidung ersichtlich nicht überschritten hat (vgl. BVerfGE 79, 169 <170>; BVerfGE 96, 264 <283>). |
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(2) Offenkundig ist im Anschluss an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Januar 1996 auch nicht zu beanstanden, dass es der Antragstellerin bereits verwehrt wurde, Wahlvorschläge, die auf Mitglieder ihrer Fraktion lauteten, in die Wahlen der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission einzubringen. |
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(2.1) Der Antragsgegner ist verpflichtet, durch verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei der Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission trotz der dem Plenum mittels Mehrheitswahl überantworteten Entscheidung die Rechte der bei der Besetzung zu berücksichtigenden Fraktionen gewahrt werden (SächsVerfGH JbSächsOVG 4, 39 <47>). Dies erfordert zwingend, dass entsprechende prozedurale Maßnahmen bereits vor der Wahl ergriffen werden, da eine mit Mehrheit erfolgte Wahl selbst bei einer erfolgten Verletzung des Grundsatzes formaler Chancengleichheit konstitutive Wirkung erzeugt (vgl. BVerfGE 96, 264 <282>). |
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(2.2) Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner Rechte der Antragstellerin nicht verletzt, indem er die auf deren Mitglieder lautenden Wahlvorschläge nicht zugelassen hat. |
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Entgegen der Sicht der Antragstellerin war die Zulassung ihrer Wahlvorschläge nicht dadurch geboten, dass die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission nicht von den Fraktionen entsandt, sondern vom Plenum gewählt werden. Im Gegenteil erforderten gerade die Unwägbarkeiten einer Mehrheitswahl, vor deren Durchführung ein die Rechte der repräsentationsbefugten Fraktionen sicherndes Proportionalverfahren festzulegen und die Abstimmung über Wahlvorschläge zu verhindern, die im Falle ihres Erfolges zwangsläufig zur Verletzung von Rechten anderer Fraktionen und des Demokratieprinzips führen müssten. |
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Anders als die Antragstellerin meint, wird hierdurch auch nicht der Charakter in § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsVSG, § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKontrollG und § 3 Abs. 1 SächsAG G 10 vorgesehenen Mehrheitswahl beeinträchtigt. Der Ausschluss der Wahlvorschläge der Antragstellerin führt nämlich zu keiner Beschränkung der autonomen Entscheidungsbefugnisse jedes Abgeordneten, sondern begrenzt im Vorfeld den zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstand. Solches ist aber aus den dargelegten Gründen verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal ein Wahlverfahren für die Besetzung der genannten Gremien von der Sächsischen Verfassung nicht gefordert wird. Aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel spricht für das im Freistaat Sachsen gewählte Besetzungsverfahren zudem, dass es über die Entscheidungskompetenz des Plenums (vgl. dazu im Einzelnen: SächsVerfGH JbSächsOVG 4, 39 <46>) das in Art. 3 Abs. 1 SächsVerf verankerte Demokratieprinzip stärkt, ohne Rechte der besetzungsbefugten Fraktion zu beschneiden (vgl. für die Wahlen zum Vermittlungsausschuss: BVerfG, Urteil des zweiten Senats vom 18. Dezember 2004 – 2 BvE 3/02; BVerfGE 96, 264 <283>; zur Wahl von Ausschussmitgliedern im Gemeinderat: BVerwGE 119, 305 <311>). |
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Die Grundsätze des von der Antragstellerin herangezogenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1985 – 2 BvE 14/83 und 4/84 – (BVerfGE 70, 324 <354>) besagen nichts Gegenteiliges, da im dortigen Verfahren nicht darüber zu befinden war, ob Wahlvorschläge von Fraktionen, die auf Kandidaten nicht repräsentationsberechtigter Fraktionen lauten, von einer Abstimmung ausgeschlossen werden dürfen bzw. müssen. |
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(2.3) Dahinstehen kann deshalb, ob dies auch für Wahlvorschläge zu gelten hat, die sich auf Mitglieder anderer Fraktionen beziehen, da solche weder von der Antragstellerin eingereicht noch vom Antragsgegner als unzulässig bewertet wurden. |
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(3) Die Antragstellerin ist in ihren Rechten aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf nicht dadurch verletzt, dass durch einfach-rechtliche Bestimmungen die Zahl der Mitglieder in der Parlamentarischen Kontrollkommission, im Parlamentarischen Kontrollgremium und in der G 10-Kommission auf fünf bzw. drei begrenzt ist. |
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(3.1) Allerdings untersteht der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen des vorliegenden Organstreitverfahrens, ob die vom Antragsgegner zur Zurückweisung der Wahlvorschläge der Antragstellerin herangezogenen einfach-rechtlichen Regelungen insoweit verfassungsgemäß sind, als sie durch die Begrenzung der Zahl der Mitglieder zwangsläufig bestimmte Fraktionen – darunter die Antragstellerin – von einer Repräsentanz in den genannten Gremien und Kommissionen ausschließen. |
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(3.2) Hiergegen ist aber verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. |
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Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist es dem Gesetzgeber unbenommen, für die Besetzung parlamentarischer Kommissionen und Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung herkömmlicher Regeln für die Sitzverteilung nicht die Berücksichtigung aller Fraktionen ermöglicht (vgl. BVerfGE 96, 264 <281>; BVerfGE 70, 324 <364>). Vor diesem Hintergrund ist aber aus Gründen der Effektivität der Arbeitsweise und der besonderen inhaltlichen Sensibilität der zu erörternden Themen (vgl. Gesetzentwurf zu § 16 Abs. 2 SächsVSG: LT-Drs 2004-1 S. 40) verfassungsrechtlich unbedenklich, die genannten Gremien und Kommissionen nur mit wenigen Abgeordneten zu besetzen. Dies gilt umso mehr, als das Risiko einer ungewollten Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen proportional zum Verhältnis der Mitgliederzahl ansteigt. |
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b) Weder das Demokratieprinzip des Art. 3 Abs. 1 SächsVerf noch das Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition gemäß Art. 40 SächsVerf können der Antragstellerin weitergehende Rechte auf Teilhabe an Landtagsgremien als Art. 39 Abs. 3 SächsVerf vermitteln, so dass der Antrag auch insoweit ohne Erfolg bleibt. |
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III. |
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Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 Satz 1 BVerfGG. | 37 |
IV. |
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Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). | 38 |
Pfeiffer, Budewig, Hagenloch Graf von Keyserlingk, Knoth, v. Mangoldt Reich, Schneider, Trute |