Spiegelbildlichkeitsgebot |
[Wahlrechtslexikon] |
Als Spiegelbildlichkeitsgebot wird das Erfordernis des Erhalts der Proportionalität bei einer verkleinernden Abbildung einer Wählerschaft bzw. des Plenums (Gesamtheit aller Abgeordneten) auf ein anderes Gremium (etwa bei der Besetzung eines Auschusses) bezeichnet.
Eine Abweichung von der Proportion kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Urteil vom 8. Dezember 2004 im Verfahren zur Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss – 2 BvE 3/02) durch das Mehrheitsprinzip gerechtfertigt sein. Bei Ausschussbesetzungen wird die Mehrheit in der Regel durch die Wahl einer geeigneten Größe des zu besetzenden Gremiums und/oder der Wahl eines Sitzzuteilungsverfahrens umgesetzt, ein Korrekturfaktor zur Mehrheitsabbildung ist nur in wenigen Fällen notwendig, etwa bei Gremien mit feststehenden, geraden Sitzgrößen.