Bundesverfassungsgericht |
[Wahlprüfung] |
Informationen zur Entscheidung,
Bundestagsbeschluss zum Wahleinspruch,
Entscheidungen 2000–heute
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Anlage |
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| Sehr geehrter Herr C..., | |
| in Anlage erhalten Sie eine Mehrfertigung des Schreiben des Bundeswahlleiters vom 13. Januar 2005. Daraus ergibt sich, dass die von Ihnen gerügte Berücksichtigung von Zweitstimmen derjenigen Wähler, die in den Wahlkreisen 86 und 87 ihre Erststimme für die jeweilige Wahlkreiskandidatin der PDS abgegeben, mit ihrer Zweitstimme jedoch für eine andere im Deutschen Bundestag vertretene Partei gestimmt hatten (sog. „Berliner Zweiststimmen“), in keinem Fall Einfluss auf die Sitzverteilung im 15. Deutschen Bundestag haben kann. Die Wahlprüfungsbeschwerde kann daher selbst dann keinen Erfolg haben, wenn sich die Berücksichtigung dieser Stimmen als fehlerhaft erweist. | 1 |
| Das Verfahren der Wahlprüfung dient in erster Linie dem Schutz des objektiven Wahlrechts, d.h. der Erzielung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages (vgl. BVerfGE 85, 148 <158 f.>; 89, 291 <304>; 103, 111 <134>). Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat daher den Grundsatz der Mandatserheblichkeit entwickelt, demzufolge um des Bestandsschutzes der gewählen Volksvertretung willen im Wahlprüfungsverfahren Rechtsverletzungen, die die gesetzmäßige Zusammensetzung des Bundestages nicht berühren, nicht zu einem Eingriff der |
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| Auch hinsichtlich der gerügten Zuteilung von Überhangmandaten bestehen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde. Denn das Bundesverfassunsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 <348–367> ausgesprochen, dass die Existenz von Überhangmandaten den Grundsatz der Wahlgleichheit nicht verletzt. | 3 |
| a) Gemäß Art. 38 Abs. 3 GG ist die Festlegung des Wahlsystems und des Wahlverfahrens grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 59, 119 <124>). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde neben der zutreffenden Anwendung der in Kraft befindlichen Vorschriften des Wahlrechts auch dessen Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 16, 130 <135 f.>; 21, 200 <204>; 59, 119 <124>), wofür insbesondere die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG den Maßstab bilden. Angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts von Verfassungs wegen zukommt, beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle indes darauf, ob der Gesetzgeber sich in den Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit gehalten oder durch deren Überschreitung gegen einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 59, 119 <124 f.>; 95, 408 <420>). | 4 |
| b) Nach diesen Maßgaben verstößt die von § 6 Abs. 5 BWG vorgesehene Möglichkeit des Auftretens von Überhangmandaten weder gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) noch den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10. April 1997 ausgeführt (BVerfGE 95, 335 <356 f.>): | 5 |
Die Verbindung der Verhältniswahl mit Elementen der Mehrheitswahl führt dazu, daß die Abrechnung der unmittelbar errungenen Mandate nicht stets einen vollen Ausgleich der Sitzverteilung im Sinne des Proporzes bewirken kann und soll. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 Satz 1 BWG klargestellt, daß die im jeweiligen Land in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer Partei verbleiben. Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der Mitglieder des |
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| c) Auch wenn die Bundestagswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 <90>; 13, 127 <129>; 16, 130 <139>; 66, 291 <304>; 95, 335 <358>) und das Wahlrecht daher grundsätzlich den spezifischen Anforderungen zu genügen hat, die der Grundsatz der Gleichheit der Wahl unter den Bedingungen der Verhältniswahl an die Erfolgswertgleichheit aller abgegebenen Stimmen stellt (vgl. BVerfGE 1, 208 <246 f>; 6, 84 <90>; 7, 63 <70>; 16, 130 <138 f.>; 95, 335 <353 f. u. 358>; stRspr), kommt der Erfolgswertgleichheit angesichts der vorstehend dargestellten Entscheidung des Gesetzgebers für ein Wahlsystem, demzufolge die Hälfte der Abgeordneten in den Wahlkreisen, die andere Hälfte über Parteilisten – und zwar vorgeschaltet vor den Verhältnisausgleich – gewählt wird, nur eine von vornherein begrenzte Tragweite zu. Die Rechtfertigung dieser differenzierenden Regelung ergibt sich aus dem besonderen Anliegen der personalisierten Verhältniswahl, durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten |
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| Im Rahmen des bestehenden Wahlsystems erschöpfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen der verhältniswahlrechtlichen Erfolgswertgleichheit daher darin, dass die von einer Partei gewonnenen Wahlkreismandate – wie von § 6 Abs. 5 sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 BWG vorgesehen – soweit als möglich (d.h. nicht notwendigerweise vollständig) auf die Sitze der Landesliste verrechnet werden (vgl. BVerfGE 95, 335 <358>). Dies gilt selbst dann, wenn sich auf etwaige Überhangmandate eine Mehrheit im Bundestag und die Wahl einer Bundesregierung gründen sollte (vgl. BVerfGE 95, 335 <358 u. 363>). | 8 |
| d) Ein Gestaltungsspielraum kommt dem Gesetzgeber auch mit Blick auf die Auswahl des für die Sitzzuteilung maßgeblichen Berechnungsverfahrens zu. In seinem Beschluss vom 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt, dass weder mit dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer noch dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen erreicht werden kann, weil nach beiden Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben. Dies findet seine Ursache darin, dass auf die nach dem Verfahren Hare-Niemeyer bruchteilsmäßig exakt berechneten Mandatsansprüche der Parteien Sitze ganzzahlig zugeteilt werden müssen. Die Verteilung von Resten ganzer Zahlen auf zu vergebende ganze Sitze führt indes zwangsläufig dazu, dass die für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen für die Zuteilung von Sitzen einen real unterschiedlichen Erfolgswert haben. Differenzen bei den Stimmenzahlen gibt es ebenso auch bei dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt sowie bei dem zuweilen als Alternative vorgeschlagenen Zuteilungsverfahren nach Sainte Laguë/Schepers. Erweist sich damit aber keines der möglichen Verfahren als prinzipiell „richtiger“ und damit als zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl allein systemgerecht, bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, sich für eines der in Rede stehenden Systeme zu entscheiden (vgl. BVerfGE 79, 169 <170 f.>). | 9 |
| Im Hinblick auf die vorgenannten Bedenken gebe ich Ihnen Gelegenheit zu prüfen, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll. Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens haben Sie die Möglichkeit, zu den dargelegten Bedenken Stellung zu nehmen. | 10 |
| Mit freundlichen Grüßen Dr. Dr. h. c. Jentsch Bundesverfassungsrichter |