15. Deutscher Bundestag

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 26. Juni 2003

WP 211/02

BT-Drucks. 15/1150, 111 (Anlage 34)

„Nachwahl am Tag der Hauptwahl“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Entscheidungen 2000–heute

[BT-Drucks. 15/1150, 111 (111)] Beschluss

In der
Wahlanfechtungssache

– WP 211/02 –
der Frau M...,
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag vom 22. September 2002
hat der Deutsche Bundestag in seiner 53. Sitzung
am 26.06.2003 beschlossen:

Entscheidungsformel:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit einem am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 22. November 2002 hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Einspruch eingelegt und begründet diesen mit der unzulässigen Festlegung des Termins einer Nachwahl auf den Termin der Hauptwahl am 22. September 2002. 1
Nach dem Tod des bereits als CDU-Direktkandidat zugelassenen Dietmar Schlee im Wahlkreis 295 am 3. August 2002 hat die Mitgliederversammlung der CDU am 15. August als neue Bewerberin Tanja Gönner gewählt. Der Kreiswahlausschuss hat den Ersatzvorschlag am 16. August zugelassen, der Landeswahlleiter als Tag der Nachwahl den 22. September bestimmt und dies im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Nach Auffassung der Einspruchsführerin entsprach dies nicht den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes. Gemäß § 24 Satz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) sei nach Zulassung eines Kreiswahlvorschlags jede Änderung ausgeschlossen. Die Zulassungsentscheidung müsse nach § 26 BWG am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl, hier am 27. Juli für den Termin der Hauptwahl, gefallen sein. Im Wahlkreis 295 sei der Kreiswahlvorschlag aber erst am 16. August 2002 zugelassen worden. Dem Gesetzgeber sei die lange Frist (des § 26 BWG) durchaus bewusst; deshalb bestimme § 43 Abs. 2 BWG für den Fall des Todes eines bereits zugelassenen Wahlkreisbewerbers eine Nachwahlfrist von sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl. Diese sechs Wochen deckten zwar die Bekanntgabefrist des Kreiswahlleiters von 48 Tagen (§ 26 Abs. 3 BWG) nicht ganz ab, jedoch genüge die frühestmögliche Bekanntgabe am 16. August, also lediglich 37 Tage vor der Wahl, den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes überhaupt nicht. 2
Die Einspruchsführerin räumt ein, dass eine zeitverschiedene Haupt- und Nachwahl viele Nachteile mit sich bringen könne und es auch einen Präzedenzfall zeitgleicher Durchführung gebe. Der für die Festlegung des Nachwahltermins zuständige Landeswahlleiter dürfe sich jedoch nicht über den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes hinwegsetzen; auch § 82 Abs. 6 Bundeswahlordnung (BWO), wonach der Landeswahlleiter im Falle einer Nachwahl „Einzelregelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen“ könne, ermächtige hierzu nicht. Der somit gegebene Wahlfehler besitze auch Mandatsrelevanz. Da die Wahl in einem ganzen Wahlkreis fehlerhaft sei, gebe es mehrere nicht unwahrscheinliche Möglichkeiten anderer Mandatsverteilung. Zudem bestünden bei einem späteren Nachwahltermin für die Wähler durchaus bessere Chancen, ihren Stimmen zu einem höheren Erfolgswert zu verhelfen. So hätte das Ergebnis durch die Umstände einer Nachwahl (wie Wahlverdrossenheit mit daraus folgender geringerer Wahlbeteiligung) anders ausfallen können. Oder aber die neue CDU-Direktkandidatin hätte durch mehr Zeit für ihren Wahlkampf der SPD so viel Stimmen abnehmen können, dass sie einen Landeslistenplatz verloren hätte. 3
Die Landeswahlleiterin des Landes Baden-Württemberg beschreibt in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 den tatsächlichen Ablauf in gleicher Weise wie der Einspruch. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kreiswahlleiter am 5. August die Wahl abgesagt und öffentlich bekannt gegeben habe, dass eine Nachwahl stattfinden werde. Die Vertrauensperson des Wahlvorschlags sei aufgefordert worden, bis zum 16. August 2002, 12 Uhr, einen Ersatzvorschlag einzureichen. Nachdem die Wahlkreismitgliederversammlung der CDU am 15. August eine neue Bewerberin gewählt habe und dieser Ersatzvorschlag vom Kreiswahlausschuss am 16. August 2002 zugelassen worden sei, habe der Landeswahlleiter den Nachwahltermin bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. 4
Nach Auffassung der Landeswahlleiterin enthält das Bundeswahlgesetz, insbesondere § 43 Abs. 2 BWG, kein zwingendes Verbot, den Nachwahltermin bereits auf den Tag der Hauptwahl festzulegen. Schon um Ungleichheiten auf Wählerseite nach Möglichkeit zu verhindern, sei ein einheitlicher Wahltermin anzustreben. Die im Kommentar zum Bundeswahlgesetz von Schreiber (Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage, § 43 Rn. 4) erhobenen Bedenken würden in dieser pauschalen Form nicht geteilt. Nach ihrer auch mit dem Bundeswahlleiter abgestimmten Auffassung sei es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Nachwahl am Tag der Hauptwahl durchzuführen. Dazu habe auch gehört, dass die Stimmzettel nach Vorliegen des Ersatzvorschlags rasch gedruckt und an die Gemeinden hätten verteilt werden können, so dass die Briefwähler noch rechtzeitig ihre Unterlagen erhalten hätten. Insgesamt biete eine gleichzeitige Wahl deutlich [BT-Drucks. 15/1150, 111 (112)] Vorteile; für die Wähler hätten sich trotz der rechtlichen Einordnung als Nachwahl keine praktischen Auswirkungen ergeben. Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 Wahlprüfungsgesetz von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 5

Entscheidungsgründe:

Der Einspruchs ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. 6
Die Nachwahl im Wahlkreis 295 durfte korrekt nach den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes bereits am Tag der Hauptwahl, d. h. am 22. September 2002, durchgeführt worden. Eine Nachwahl darf grundsätzlich unter gewissen Voraussetzungen auch schon am Tag der Hauptwahl stattfinden; ein Wahlfehler liegt nicht vor. 7
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BWG findet eine Nachwahl statt, wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift soll die Nachwahl in diesem Fall spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Termin der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BWG).  8
Der Begriff „Nachwahl“ spricht vom Wortlaut her zwar zunächst dafür, dass deren Termin später als derjenige der Hauptwahl anzusetzen ist (so wohl Schreiber, Bundeswahlgesetz, 7. Aufl. § 43 Rn. 4, unter gleichzeitigem Hinweis auf dem Einspruchsfall vergleichbare Praxis bei Landtagswahlen). Da die Regelungen für alle Todesfälle gilt, die im Zeitraum zwischen dem durch Zulassung des Wahlvorschlags entstandenen Verbot der Änderung eines Kreiswahlvorschlags (vgl. § 24 Satz 3 BWG) bis kurz vor der Wahl eintreten, liegt angesichts der erforderlich werdenden Vorbereitungen (von der Aufstellung und Zulassung eines Ersatzvorschlags bis hin zur Änderung der Stimmzettel) der Gedanke an einen späteren Termin durchaus nahe. Andererseits enthält die Bestimmung aber nur eine Aussage, wann spätestens, nicht aber wann frühestens die Nachwahl stattzufinden hat. Dass der frühestmögliche Termin nicht bestimmt ist, erklärt sich daraus, dass angesichts der notwendigen, dem Einzelfall gerecht werden müssenden Vorkehrungen abstrakt kaum zeitliche Vorgaben formuliert werden können.  9
Somit ist die vom Landeswahlleiter vorgenommene Interpretation des Begriffs „Nachwahl“ noch vom Wortlaut des § 43 BWG gedeckt, wenngleich auch eine andere Auslegung nicht ganz fernliegend erscheint. Berücksichtigt man den Sinn und Zweck der Bestimmung, so soll sie gewährleisten, dass die Wahlberechtigten trotz eines außerhalb ihres Einflussbereichs stehenden, vielfach unvorhersehbaren Ereignisses ihr Wahlrecht in möglichst nahem zeitlichen Zusammenhang zur Bundestagswahl ausüben können. § 43 BWG legt gerade nicht fest, dass die Nachwahl erst 6 Wochen nach der Hauptwahl stattzufinden hat, sondern sieht dies nur als spätestmöglichen Termin an. Auch wenn das Bundeswahlgesetz keine weiteren Terminvorgaben enthält, soll somit der Landeswahlleiter den Termin unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere des Datums des Todesfalls und des erkennbaren Zeitbedarfs für die notwendigen Maßnahmen, festlegen. Gestatten somit die Gesamtumstände eine Terminierung auf den Tag der Hauptwahl, werden im Übrigen die mit einer späteren Nachwahl notwendig verbundenen Auswirkungen auf die Wahlgleichheit durch die nicht auszuschließende Möglichkeit „reaktiven“ Wahlverhaltens einerseits und die Probleme für die Feststellung des amtlichen Endergebnisses andererseits vermieden. Über eine mögliche Ausräumung der wortlautbedingten Zweifel wird der Gesetzgeber an anderer Stelle zu befinden haben; hierfür bietet das Wahlprüfungsverfahren keinen Raum. 10
Dem somit festzuhaltenden Ergebnis, dass eine Nachwahl grundsätzlich auch am Tag der Hauptwahl stattfinden darf, steht auch nicht das Verbot der Änderung eines Kreiswahlvorschlags nach dessen Zulassung gemäß § 24 Satz 3 BWG entgegen. Dieses die Hauptwahl betreffende Modifizierungsverbot kann hier nicht einschlägig sein, da die Nachwahl trotz ihrer Gleichzeitigkeit mit der Hauptwahl formal als Nachwahl i. S. d. § 43 BWG durchgeführt wird und damit dieser und weiteren Spezialregelungen unterliegt. 11
Dem somit festzuhaltenden Ergebnis, dass eine Nachwahl grundsätzlich auch am Tag der Hauptwahl stattfinden darf, steht auch nicht das Verbot der Änderung eines Kreiswahlvorschlags nach dessen Zulassung gemäß § 24 Satz 3 BWG entgegen. Dieses die Hauptwahl betreffende Modifizierungsverbot kann hier nicht einschlägig sein, da die Nachwahl trotz ihrer Gleichzeitigkeit mit der Hauptwahl formal als Nachwahl i. S. d. § 43 BWG durchgeführt wird und damit dieser und weiteren Spezialregelungen unterliegt. 12
Anhaltspunkte, dass die Terminsfestlegung im Einspruchsfall rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gewesen ist, sind nicht erkennbar. Soweit die Einspruchsführerin durch die 37 Tage vor der Wahl erfolgte Bekanntmachung des Nachwahltermins das Bundeswahlgesetz als verletzt ansieht, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt. Nur für die Hauptwahl gilt gemäß § 26 Abs. 3 BWG, dass die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens 48 Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Regelung kann für die Nachwahl schon grundsätzlich nicht gelten. Soll nämlich nach § 43 Abs. 2 BWG spätestens sechs Wochen, d. h. 42 Tage, nach der Hauptwahl nachgewählt werden, geriete dies notwendig mit der 48-Tage-Frist in Konflikt, falls ein Kreiswahlbewerber erst in den letzten Tagen vor dem Wahltag versterben sollte. 13
Auch vom Tatsächlichen stößt die Terminsfestlegung nicht auf Bedenken. Die notwendigen Schritte, insbesondere die Bestimmung einer neuen Bewerberin bis zur Verteilung der Stimmzettel, konnten, wie in der Stellungnahme der Landeswahlleiterin dargelegt, rechtzeitig vor dem 22. September 2002 abgewickelt werden. Es ist somit ersichtlich, dass die Wahl im Wahlkreis 295 ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte – zumal beim Bundestag auch keine diesbezüglichen Einsprüche aus dem Wahlkreis selbst eingelegt worden sind. 14
Da ein Wahlfehler nicht festzustellen ist, ist auch nicht auf ein hypothetisch anderes, z. B. durch geringere Wahlbeteiligung bedingtes Wahlergebnis einzugehen. 15

 


Matthias Cantow