Bundesverfassungsgericht

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 22. Januar 2001

2 BvC 15/99

 

„Auslandsdeutsche“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Entscheidungen 2000–heute

Beschluss

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn L...,
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 – WP 14/98 – (BTDrucks 14/1560)
und
Antrag auf Zulassung des Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand für den Beschwerdeführer
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 22. Januar 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Entscheidungsformel:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet. 1
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361> und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 –, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 2
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. 3
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. 4
Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

 


Matthias Cantow