Deutscher Bundestag

[Wahlprüfung]

14. Wahlperiode

Drucksache 14/1560

09.09.1999


Entscheidungen: WP 65/98, WP 86/98, WP 99/98, Informationen zu den Entscheidungen: WP 65/98, WP 86/98, WP 99/98

[BT-Drucks. 14/1560, S. 1] Beschlussempfehlung

des Wahlprüfungsausschusses

zu den gegen die Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen

A. Problem

Gemäß Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) auf der Grundlage von Beschlußempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag vom 27. September 1998 zu entscheiden. 1
Insgesamt sind 110 Zuschriften eingegangen. Drei der Einspruchsführer haben ihren Einspruch zurückgenommen, zwei weitere haben erklärt, sie hätten keinen Wahleinspruch einlegen wollen. In zwei weiteren Fällen wurden zwar Wahleinsprüche angekündigt, sie sind jedoch innerhalb der Einspruchsfrist nicht beim Bundestag eingegangen. In einem Fall hat sich schließlich herausgestellt, daß der Einspruchsführer unter Betreuung steht; sein Betreuer hat eine Genehmigung für den Wahleinspruch nicht erteilt. 2
Über 102 Wahleinsprüche ist zu entscheiden. 3

B. Lösung

Zurückweisung der 102 Wahleinsprüche, davon

– 7 wegen Unzulässigkeit, weil sie erst nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz beim Bundestag eingegangen sind (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 WPrüfG),

– 2 wegen Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 2 WPrüfG),

– 1 wegen Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 und 2 WPrüfG),

– 1 wegen Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 und 3 WPrüfG),

– 1 wegen Unzulässigkeit (§ 6 Abs. 1a Nr. 2 und 3 WPrüfG),

die übrigen wegen offensichtlicher Unbegründetheit im Sinne des § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG.
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[BT-Drucks. 14/1560, S. 2] Offensichtlich unbegründet sind Wahleinsprüche, die

a) einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht erkennen läßt,

b) die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behaupten; im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens im Deutschen Bundestag kann eine derartige Prüfung nicht erfolgen (seit der 1. Wahlperiode ständige Praxis des Deutschen Bundestages; diese Kontrolle blieb stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten),

c) mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf welchen Tatbestand der Einspruch gestützt wird (BVerfGE 40, 11 <30>),

d) sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl stützen, wobei diese Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluß auf die Mandatsverteilung haben können (BVerfGE 4, 370 <372 f.>)

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C. Alternativen

Keine hinsichtlich der Ergebnisse der Entscheidungen. 6
Der Wahlprüfungsausschuß ist jedoch allen behaupteten Wahlmängeln nachgegangen, auch wenn sie keinen Einfluß auf die Mandatsverteilung im 14. Deutschen Bundestag hatten. Diese Art der Behandlung soll dafür Sorge tragen, daß sich festgestellte Wahlmängel bei künftigen Wahlen soweit wie möglich nicht wiederholen. 7

D. Kosten

Keine 8

[BT-Drucks. 14/1560, S. 3] Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
  1. die Verfahren zu den Wahleinsprüchen 21/98, 33/98, 43/98, 50/98, 52/98, 68/98, 87/98 und 90/98 einzustellen,

  2. die aus den Anlagen 1 bis 102 ersichtlichen Entscheidungen zu treffen,

  3. die Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten um Prüfung zu bitten, ob die Wahlrechtsvorschriften dahin gehend zu ändern sind, daß

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Berlin, den 8. September 1999
Der Wahlprüfungsausschuss

Erika Simm Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Wolfgang Bötsch Berichterstatter (zu den Anlagen 3–15)

Anni Brandt-Elsweier Berichterstatterin (zu den Anlagen 16–24, 81–83)

Jörg van Essen Berichterstatterin (zu den Anlagen 25–32, 84–87)

Manfred Grund Berichterstatter (zu den Anlagen 33–44, 88–90)

Hans-Joachim Hacker Berichterstatter (zu den Anlagen 45–54, 91, 92)

Steffi Lemke Berichterstatterin (zu den Anlagen 55–62)

Dr. Peter Paziorek Berichterstatter (zu den Anlagen 63–71, 93–96)

Hans-Christian Ströbele Berichterstatter (zu den Anlagen 97–99)

Dieter Wiefelspütz Berichterstatter (zu den Anlagen 72–80, 100–102)

 


eingetragen von Matthias Cantow