Leitsatz: |
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1. Nach dem Gesetz für die Wahl zum zweiten Deutschen Bundestag ist die Wählbarkeit an den Wohnsitz oder Daueraufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich der drei westlichen Sektoren Berlins geknüpft. |
LS 1 |
2. Fällt diese Voraussetzung der Wählbarkeit während der Wahlperiode fort, so verliert der Abgeordnete sein Mandat. |
LS 2 |
Urteil |
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des Ersten Senats vom 3. Mai 1956 |
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– 1 BvC 1/55 – |
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in dem Verfahren über die Beschwerde |
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des Abgeordneten Karlfranz Schmidt-Wittmack gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 23. Februar 1955. |
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Entscheidungsformel: |
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. |
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Gründe: |
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A. |
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I. |
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Der Beschwerdeführer wurde über die Hamburger Landesliste der CDU am 6. September 1953 in den Deutschen Bundestag gewählt. Am 21. August 1954 hat er sich mit seiner Familie in die sowjetische Besatzungszone begeben. Auf einer am 26. August 1954 in Ost-Berlin veranstalteten Pressekonferenz äußerte der Beschwerdeführer, daß er beabsichtige, nunmehr in der sowjetischen Besatzungszone beruflich und auch politisch tätig zu sein; seine Berufstätigkeit werde wahrscheinlich auf der gleichen Ebene wie früher liegen. Unter Umständen werde er
auch der Ost-CDU beitreten. In diesem Zusammenhang bemerkte er: „Eine solche Lösung von der Welt, in der man gelebt hat, ist bestimmt nicht
einfach“ (vgl. Karlfranz Schmidt-Wittmack, „So geht es nicht weiter“, S. 22, 25, 26). Inzwischen hat der Beschwerdeführer in Ost-Berlin den Posten eines Vizepräsidenten der Kammer für Außenhandel angenommen. Sein Hamburger Hausstand wurde im Herbst 1954 von seiner Mutter aufgelöst. |
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II. |
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Am 23. Februar 1955 hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der CDU/CSU-Fraktion und des Dr. Merten aus Bad Godesberg festgestellt, daß der Beschwerdeführer sein Mandat wegen nachträglichen Verlustes der Wählbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 4. Juli 1953 verloren habe. Die Wählbarkeit sei an das dauernde Vorliegen bestimmter positiver Voraussetzungen geknüpft. Die erste dieser Voraussetzungen sei der Besitz des aktiven Wahlrechts (§ 5 BWG). Dieses sei aber nach § 1 BWG an den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes geknüpft. Infolgedessen müsse die Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes den Verlust der Wählbarkeit und damit des Bundestagsmandats nach sich ziehen. Seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes habe der Beschwerdeführer aufgegeben, denn er habe sich mit dem Willen in die sowjetische Besatzungszone begeben, alle persönlichen Beziehungen zur
Bundesrepublik abzubrechen. Dies werde noch durch den Umstand erhärtet, daß er inzwischen den Posten des Vizepräsidenten der Kammer für Außenhandel in Ost-Berlin angenommen habe. Die Auflösung seines Hamburger Hausstandes sei nur die logische Folge der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Ost-Berlin verlegt habe. Seine im Wahlprüfungsverfahren eingereichte Erklärung, er sei nur vorübergehend in die sowjetische Besatzungszone gegangen, und sein Wohnsitz sei nach
wie vor Hamburg, sei gegenüber diesem durch konkludente Handlungen und ausdrückliche Erklärungen bekundeten Willen der Wohnsitzaufgabe rechtlich irrelevant. |
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III. |
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Gegen diesen Beschluß des Deutschen Bundestages hat der Beschwerdeführer am 16. März 1955 Beschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 BVerfGG eingelegt und beantragt, den Beschluß aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes kein dauerndes Element der Wählbarkeit nach dem Bundeswahlgesetz vom 4. Juli 1953 sei; es genüge vielmehr, wenn er am Wahltage bestehe, wie sich aus den Worten „am Wahltage“ in § 1 BWG ergebe. Der Wohnsitz als Voraussetzung des Wahlrechts sei vor 1945 dem deutschen Reichswahlrecht unbekannt gewesen, so daß ihm auch jetzt keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könne. Im übrigen habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Hamburg nicht aufgegeben, sondern betrachte trotz seinem Weggang nach Ost-Berlin Hamburg nach wie vor als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit als seinen Wohnsitz. |
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Dem Bundestag, dem Bundesminister des Innern und der CDU/CSU-Fraktion des Bundestages wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Stellungnahme hat nur der Bundesminister des Innern abgegeben; er hält die Beschwerde nicht für begründet. |
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In der mündlichen Verhandlung am 20. März 1956 waren der Beschwerdeführer, der Deutsche Bundestag und der Bundesminister des Innern vertreten. Der Vertreter des Deutschen Bundestags hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. |
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B. |
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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. |
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I. |
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I. Ein Abgeordneter verliert gemäß § 51 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 4. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) sein Mandat bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit. Das Gesetz geht somit davon aus, daß alle Voraussetzungen der Wählbarkeit während der ganzen Wahlperiode vorliegen müssen. Der Begriff der Wählbarkeit bestimmt sich nach
§ 5 in Verbindung mit §§ 1 und 2 BWG. Wählbar ist gemäß § 5 BWG jeder
Wahlberechtigte, der am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Nach § 1 Abs. 1 BWG ist wahlberechtigt, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist, am Wahltage das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen gehört somit gemäß § 5 BWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes. § 5 Abs. 1 Satz 2 BWG erstreckt die Wählbarkeit auf Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande Berlin haben. |
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1. Für die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen, wie etwa die Eigenschaft als Deutscher und den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, war stets unbestritten, daß sie nicht nur am Wahltage, sondern während der ganzen Wahlperiode vorliegen müssen. Von ihnen unterscheidet sich die Wählbarkeitsvoraussetzung des Wohnsitzes im Geltungsbereich des
Grundgesetzes einschließlich des Landes Berlin insofern, als sie dem früheren Reichswahlrecht unbekannt war. Das Reichswahlgesetz vom 27. April 1920 (RGBl. S. 627) verlangte nur den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht aber den Wohnsitz im Deutschen Reich. Wählbar war somit auch ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz nicht im Deutschen Reich hatte. Dagegen kannten die Wahlgesetze der deutschen Länder auch früher schon die Wählbarkeitsvoraussetzung des Wohnsitzes im Lande (vgl. hierzu Baden, Landeswahlgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1927, GVBl. S. 200,
§ 4; Bayern, Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. März 1928, GVBl. S. 85, Art. 1; Hamburg, Bürgerschaftswahlgesetz vom 30. November 1920, GS S. 511, § 1; Hessen, Landeswahlgesetz vom 16. März 1921, RegBl. S. 55, Art. 2; Preußen, Landeswahlgesetz vom 3. Dezember 1920, GS S. 559, § 1 und Landeswahlgesetz in der Fassung vom 28. Oktober 1924, GS S. 671, § 1; Württemberg, Landeswahlgesetz vom 4. April 1924, RegBl. S. 228, § 2). Auf Grund der einschlägigen
Bestimmungen des preußischen Landeswahlgesetzes vom 3. Dezember 1920 hat das Wahlprüfungsgericht beim Preußischen Landtag durch Urteil vom 12. Mai 1924 den Mandatsverlust eines Abgeordneten festgestellt, der seinen Wohnsitz in Preußen aufgegeben hatte und nach Amerika ausgewandert war (vgl. Ball, Das materielle Wahlprüfungsrecht, 1931, S. 185). Diese Begrenzung des Wahlrechts auf die Bewohner des Landes, dessen Verfassungsorgan der zu wählende Landtag sein sollte, war aus praktischen Gründen geboten. Das gesamte Reichsvolk kam als Wähler zum Landtag nicht in Betracht. Die Anknüpfung an die Landesstaatsangehörigkeit begegnete im Hinblick auf Art. 110 Abs. 2 WRV Bedenken. Als einziges eine Abgrenzung ermöglichendes Kriterium bot sich daher die Seßhaftigkeit im Lande an. |
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Vor eine ähnliche Notwendigkeit zur Abgrenzung der Wahlberechtigung sah sich der Bundesgesetzgeber gestellt. Da Deutschland zwar nicht de jure aber de facto geteilt ist, reicht das Merkmal der deutschen Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt nicht aus. Der Bundestag ist das Repräsentationsorgan der im Geltungsbereich des Grundgesetzes
lebenden Bevölkerung; sein Wirkungsraum beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das Wahlrecht kann infolgedessen nur dem Teil der deutschen Bevölkerung gewährt werden, der in diesem Wirkungsbereich lebt. Das aktive Wahlrecht ist demgemäß auf die Deutschen beschränkt, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seßhaft sind. Wer seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verlegt, verliert das aktive Wahlrecht. Geschieht
dies nach einer Wahl, so tritt der Verlust zunächst nicht in Erscheinung, da das Wahlrecht für diese Wahl sich in der Stimmabgabe erschöpft hat. Der Verlust äußert seine Wirkung erst bei einer neuen Wahl; um an ihr teilnehmen zu können, muß der Betreffende durch erneute Begründung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Wahlrecht neu erwerben. |
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Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Wählbarkeit an den Besitz des aktiven Wahlrechts geknüpft ist mit der Maßgabe,
daß zu ihrem Erwerb ein Wohnsitz im Lande Berlin genügt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BWG), ist der Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zwingende Voraussetzung auch für die Wählbarkeit. Eine Unterscheidung zwischen ihr und den anderen Wählbarkeitsvoraussetzungen hat die gesetzliche Regelung nicht getroffen. Infolgedessen muß die Wählbarkeitsvoraussetzung des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes ebenso wie alle anderen nicht nur am Wahltage, sondern während der ganzen Dauer der Legislaturperiode vorliegen. |
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Den Worten „am Wahltage“ in § 1 BWG ist demgegenüber keine Bedeutung beizumessen, denn sie dienen nur der Berechnung der Dreimonatsfrist und des Lebensalters, wie der Vergleich mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BWG zeigt, wo sie fehlen. Sie besagen keineswegs, daß die Wählbarkeitsvoraussetzung des Wohnsitzes nur am Wahltage vorliegen müßte. |
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2. Der Begriff „Land Berlin“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BWG umfaßt nur die drei westlichen Sektoren Berlins. Der Bundesgesetzgeber wollte offensichtlich den Bewohnern des Landes Berlin die Wählbarkeit nur insoweit verleihen, als Berlin – wenn auch beschränkt – zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehört (BVerfGE 1, 70). Nur
hinsichtlich des „Landes Berlin“ in diesem Sinne wurde die sonstige Verknüpfung zwischen aktivem Wahlrecht und Wählbarkeit fallengelassen. Dieser Gebrauch des Begriffes „Land Berlin“ entspricht auch der Terminologie des Bundesgesetzgebers in anderen Gesetzen, z. B. im Dritten Überleitungsgesetz vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1). Ob der Begriff des „Landes Berlin“ in § 55 BWG und in dem Berliner Gesetz über die Wahl der Vertreter des Landes Berlin zum zweiten Bundestag vom 7. Juli 1953 eine andere Bedeutung hat, kann hier dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer nicht Berliner Vertreter, sondern im Bundesgebiet gewählter Abgeordneter ist. |
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3. Nach dem für die Wahl zum zweiten Deutschen Bundestag geltenden Bundeswahlgesetz ist somit die Wählbarkeit an den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich der drei westlichen Sektoren Berlins
geknüpft. Der Verlust des Wohnsitzes in diesem Gebiet führt zum Verlust der Wählbarkeit, so daß ein Abgeordneter, der seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebietes verlegt, gemäß § 51 Abs. 1 Ziff. 2 BWG sein Mandat verliert. |
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II. |
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Dem Bundestag ist auch darin zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgegeben hat. |
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Der Wohnsitz im Sinne des Wahlrechts bestimmt sich nach allgemeiner Meinung nach den §§ 7 ff. BGB (vgl. Seifert, Bundeswahlgesetz § 1 Anm. 1; Staudinger, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Vorbem. III vor § 7–11 BGB). Wohnsitz einer Person im Sinne des Wahlrechts ist daher der Ort ihrer ständigen Niederlassung gemäß § 7 BGB. Der Beschwerdeführer hat, indem er sich nach Ost-Berlin begab, mit dem von ihm geäußerten Willen, sich dort eine neue Existenz aufzubauen und dort politisch tätig zu sein, seinen Wohnsitz in Hamburg aufgehoben und einen neuen Wohnsitz in Ost-Berlin begründet. Er hat, wie die Mitnahme seiner Familie zeigt, alle persönlichen Beziehungen zu seinem früheren Wohnsitz gelöst, und es ist rechtlich unerheblich, ob er noch wirtschaftliche Interessen in Hamburg besitzt. Durch seinen Weggang hat er, wie seine Äußerungen auf der Pressekonferenz am 26. August 1954 verdeutlichen, bewußt alle Brücken zu seinem bisherigen Leben und seiner bisherigen Tätigkeit abgebrochen. Er hat sich von der Welt, in der er bisher gelebt hat, nach seinen eigenen Worten losgelöst. Eine Rückkehr nach Hamburg kam für ihn, nachdem er im vollen Bewußtsein der durch die faktische Teilung Deutschlands bedingten Lage einmal diesen Schritt getan hatte, für einen unbestimmbaren Zeitraum nicht in Frage. Schon in dem Weggang des Beschwerdeführers nach Ost-Berlin liegt daher die Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen nach dort. Die späteren Vorgänge, wie die Kündigung der Wohnung u. dgl., sind nur Folgen dieses Verhaltens. Eine selbständige Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Sie stützen höchstens die Auffassung, daß der Beschwerdeführer mit der Übersiedlung nach Ost-Berlin seinen Wohnsitz im Hamburg
aufgegeben hat. Ein Doppelwohnsitz des Beschwerdeführers in Hamburg und Ost-Berlin, der an sich denkbar und zulässig wäre, liegt nicht vor. Er würde voraussetzen, daß jeder dieser Orte Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und Ort einer ständigen, wenn auch nicht ununterbrochenen Niederlassung wäre (vgl. RGR-Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 10 Anm. 3; Preuß. OVG Bd. 54 S. 185). Die bereits erörterte Verlagerung aller persönlichen und beruflichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers nach Ost-Berlin läßt die Annahme eines Doppelwohnsitzes nicht zu. |
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Der Beschwerdeführer hat somit im August 1954 seinen Wohnsitz von Hamburg nach Ost-Berlin verlegt. Der im Verfahren vor dem Bundestag von ihm abgegebenen Erklärung ist demgegenüber keine rechtliche Bedeutung beizumessen. Sie kann den in seinem früheren Verhalten liegenden Vorgang der Wohnsitzverlegung nicht rückgängig machen. Die in ihr geäußerte Absicht, zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt wieder nach Hamburg zurückzukehren, steht der Annahme, daß der Beschwerdeführer seinen Hamburger Wohnsitz aufgegeben hat, nicht entgegen. Sie bekundet lediglich den Wunsch, künftig in Hamburg wieder einen Wohnsitz zu begründen. |
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Da der Beschwerdeführer somit keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes besitzt, hat er gemäß
§§ 5 und 1 BWG seine Wählbarkeit verloren. Sein Bundestagsmandat war ihm gemäß § 51 Abs. 1 Ziff. 2 BWG abzuerkennen. Der Beschluß des Deutschen Bundestags vom 23. Februar ist daher zu Recht ergangen. |
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