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16.01.2004

Bundesregierung bestimmt Anzahl der Ländervertreter in der Bundesversammlung

Die Zahlen der Mitglieder der 12. Bundesversammlung, welche durch die einzelnen Länderparlamente zu wählen sind, wurden am 14. Januar 2004 von der Bundesregierung festgestellt. Grundlage sind die letzten vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten Zahlen der deutschen Bevölkerung in den Ländern vom 30. Juni 2003.

Die Sitze der Bundesländer wurden im Verhältnis ihrer Bevölkerung mit dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) zugeteilt. Gegenüber der bisherigen, von Wahlrecht.de berechneten und auf den Bevölkerungszahlen vom 31. Dezember 2002 beruhenden Verteilung auf die Länder, erhält Berlin einen Sitz mehr und Mecklenburg-Vorpommern einen Sitz weniger (wäre hier der Bevölkerungsrückgang um 1.011 Bewohner geringer ausgefallen, hätte das Küstenland den Sitz behalten).

Im Vergleich zur alten Hochrechnung ändert sich die aktuelle Sitzverteilung in der Bundesversammlung, die zur Hälfte in den Ländern durch Verhältniswahl nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt) erfolgt, allerdings kaum – die SPD verliert in Mecklenburg-Vorpommern einen Sitz, benötigt aber dafür in Berlin beim Losentscheid um den letzten Sitz mit der PDS kein Losglück mehr.

Abgesehen von den sich durch das Wahlverfahren ergebenden möglichen Abweichungen wird sich voraussichtlich noch die Sitzverteilung der in Hamburg zu wählenden Bundesversammlungsmitglieder ändern. Die Bürgerschaft kann den Termin deren Wahl durch das ihr zustehende Organisationsrecht selbst bestimmen. In der Regel findet diese im März oder April statt, d. h. nach der Bürgerschaftswahl am 29. Februar. Da ein noch im Amt befindliches Parlament nach einer Neuwahl traditionell nur noch in dringenden Fällen einberufen wird, werden die Hamburger Vertreter aller Voraussicht nach von der dann neugewählten Bürgerschaft bestimmt. Ähnlich lief es an der Alster vor der 6. Bundesversammlung am 15. Mai 1974 ab –– nach der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft am 3. März wurden die Bundesversammlungsmitglieder am 17. April von der neuen Bürgerschaft gewählt.

Ob sich die Zahl der Ländervertreter bis zu deren Wahl noch durch ein Ausscheiden von Wahlkreisabgeordneten aus dem Bundestag (wenn deren Partei in dem betreffenden Land über mehr Direktmandate verfügt, als ihr Mandate nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, siehe BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 – 2 BvC 28/96 – „Kein Nachrücken in Überhangmandate“) noch verringern kann, ist – trotz des Wortlauts in Art. 54 Abs. 3 Grundgesetz („Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen [...] gewählt werden.“) sowie mangels bisheriger praktischer Erfahrungen – umstritten.


von Martin Fehndrich und Matthias Cantow (16.01.2004, letzte Aktualisierung der Links: 21.05.2008)