Bundesversammlung

[Wahlrechtslexikon]

Bundespräsidentenwahl am 12. Februar 2017 • Verfahren der Bundespräsidentenwahl

Zusammensetzung der 16. Bundesversammlung (12. Februar 2017)

Bei der 16. Bundesversammlung zur Wahl des Bundes­präsiden­ten ergibt sich nach den am 21. Dezember 2016 abgeschlossenen Wahlen der Mitglieder durch die Landtage die folgende Sitzverteilung.

Sitzverteilung auf die Parteien

Die Zahl der Mitglieder der 16. Bundesversammlung im Bundestag und den Ländern

  Deutsche
Bevölkerung
Ideal-
anspruch
Wahl-
leute
CDU/
CSU
SPD GRÜNE FDP LINKE PIRATEN AfD Sonstige
Gesamt 73.523.726 1.260 539 384 147 36 95 11 35 13
 
Bundestag   630 309 193 63 64 fraktionslos: 1
Länder 630 230 191 84 36 31 11 35 12
 
– Berechnungsgrundlagen für die Zahl der von den Landtagen zu wählenden Mitglieder sind die Bevölkerungszahlen des Statistischen Bundesamtes mit Stand vom 31. Dezember 2015 (bestätigt durch die am 28. September 2016 erfolgte amtliche Feststellung durch die Bundesregierung).
– Die Zuteilung der Sitzzahlen auf die Länder ergibt nach Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë abweichende Ergebnisse. Gesetzlich ist das Verfahren nicht definiert; beim letzten unterschiedlichen Ergebnis zur 13. Bundesversammlung hat die Bundesregierung anscheinend noch das bei Bundestagswahlen inzwischen abgelöste Verfahren nach Hare/Niemeyer verwendet. Aus den in der Pressemitteilung des BMI vom 28. September 2016 veröffentlichten Mitgliederzahlen, die auf die einzelnen Bundesländer entfallen, ergibt sich, dass die Bundesregierung für die 16. Bundesversammlung dieses Mal nach Sainte-Laguë berechnet hat.
– Die rot unterlegten Zellen kennzeichnen Abweichungen (Differenz/-intervall in Klammern) von der sich aus der Stärke der einzelnen Fraktionen ergebenden Verteilung nach d’Hondt aufgrund von Zählgemeinschaften, Absprachen von Fraktionen bei der Kandidatenaufstellung oder Besonderheiten bei der Abstimmung im Landtag (abwesende Abgeordnete, abweichendes Stimmverhalten usw.), Näheres dazu unter Wahlen in den Landesparlamenten jeweils in den Ländern.
– Die im Landtag Brandenburg vertretene politische Vereinigung „Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler“ (BVB/FW) gehört nicht der Partei „FREIE WÄHLER“ an, deren Landesverband im Bayerischen Landtag vertreten ist. Daher werden „FREIE WÄHLER“ und „BVB/FW“ in der Grafik getrennt aufgeführt.
Baden-Württemberg 9.372.479 80,310 80 23 (−1) 12 (+1) 26 (−1) 8 (+2) 11 (−1)
Bayern 11.372.177 97,444 97 55 23 9 FW: 10
Berlin 2.974.363 25,486 26 5 6 (−1) 5 (+1) 2 4 4
Brandenburg 2.395.038 20,522 21 5 (−1) 8 1 4 2 BVB/FW: 1 (+1)
Bremen 569.438 4,879 5 1 2 (−1) 1 1 (+1) 0 0 LKR: 0 BIW: 0
Hamburg 1.525.156 13,069 13 2 7 (−1) 2 (+1) 1 1 0 0
Hessen 5.293.282 45,356 45 20 15 (−1) 5 2 3 (+1) 0
Mecklenburg-Vorpommern 1.552.945 13,307 13 3 5 2 3
Niedersachsen 7.294.413 62,503 63 25 23 9 6
Nordrhein-Westfalen 15.750.694 134,962 135 40 57 17 12 0 9
Rheinland-Pfalz 3.669.739 31,445 31 11 12 2 2 4
Saarland 904.286 7,749 8 4 3 0 1 0
Sachsen 3.926.108 33,641 34 16 5 2 7 4
Sachsen-Anhalt 2.157.570 18,487 18 6 (−1) 2 1 3 6 (+1)
Schleswig-Holstein 2.678.718 22,953 23 7 8 3 2 2 SSW: 1
Thüringen 2.087.320 17,886 18 7 3 1 6 1

Wahlen in den Landesparlamenten

An dieser Stelle dokumentieren wir die Termine und Ergebnisse der Wahlen der „Länder“-Mitglieder der 16. Bundesversammlung in den einzelnen Landtagen (wie zur 12., 13., 14. und 15. Bundesversammlung). Die Wahl der am 28. September 2016 von der Bundesregierung festgesetzten Zahl der jeweils von den Landtagen zu wählenden Wahlleute erfolgte über gemeinsame (gem. Wv.) bzw. getrenn­te Wahlvor­schläge (getr. Wv.) der Landtags­fraktionen am (jeweils mit Angabe der Stimmen sowie ggf. der Differenz zur Fraktionsgröße):

Listennachfolge bei gemeinsamen Wahlvorschlägen

Wenn ein von einem Landtag gewählter Vertreter stirbt, die Wahl nicht annimmt oder nachträglich auf die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung verzichtet, so rückt der nächste nicht gewählter Bewerber der gleichen Vorschlagsliste nach. In Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland ist jedoch fraglich, ob jemand und ggf. wer nachrücken darf. Denn die gemeinsamen Vorschlagslisten in diesen Bundesländern enthalten zwar Ersatzbewerber, doch diese sind nicht durchgängig nummeriert, sondern nach Parteien gegliedert. Damit wollen die Parteien sicherstellen, dass für einen verhinderten Vertreter einer Partei immer ein Vertreter derselben Partei nachrückt. Dieses Ansinnen ist zwar nachvollziehbar, es widerspricht aber dem Grundgedanken einer gemeinsamen Vorschlagsliste und ist mit dem Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) nicht vereinbar.

Beispiel Bayern: Die gemeinsame Vorschlagsliste enthält jeweils „Mitglieder“ und „Ersatzmitglieder“ getrennt nach Fraktionen. Man könnte nun meinen, der Wahlvorschlag besteht somit aus mehreren Vorschlagslisten, die quasi en bloc gewählt werden. Eine solche Blockwahl wäre aber unzulässig, weil § 4 Abs. 3 Satz 1 BPräsWahlG eindeutig vorschreibt, dass die Sitze im Falle von mehreren Vorschlagslisten „den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d’Hondt zugeteilt“ werden, was getrennt wählbare Listen impliziert. Wenn die einstimmige Wahl der gemeinsamen Vorschlagsliste durch den Bayerischen Landtag überhaupt als zulässig gewertet werden soll, so muss man den Wahlvorschlag als eine Liste verstehen. Hinsichtlich der 97 vom Landtag zu wählenden Mitglieder ist das auch trotz der Aufteilung nach Fraktionen möglich, weil der Wahlvorschlag „zufällig“ genau 97 Personen enthält, die als „Mitglieder“ aufgeführt sind. Obwohl diese Mitglieder nicht in einer durchgängigen Reihenfolge aufgeführt sind, sondern getrennt nach Fraktionen, ist somit eindeutig, welche 97 Personen als Mitglieder gewählt sind. Aber wer rückt nach, wenn eines dieser 97 Mitglieder aus der Bundesversammlung ausscheidet? § 4 Abs. 5 Satz 1 BPräsWahlG sieht vor, dass „der nächste nicht gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste“ als Nachfolger eintritt. Im bayerischen Wahlvorschlag, der wie gesagt als eine Vorschlagsliste betrachtet werden muss, sind 87 Ersatzbewerber enthalten, von denen vier den Listenrang 1 einnehmen, nämlich jeweils ein Ersatzbewerber von der CSU, der SPD, den Grünen und den Freien Wählern. Versteht man den Wahlvorschlag gesetzeskonform als eine Liste, so kann ihm nicht entnommen werden, wer „der nächste nicht gewählte Bewerber“ ist. Somit muss man feststellen, dass der Bayerische Landtag keine rechtmäßigen Ersatzbewerber gewählt hat. Gleiches gilt für die Länder Brandenburg, Niedersachsen und Saarland. Dennoch haben aus diesen Bundesländern vier Nachrücker an der Bundesversammlung teilgenommen: Aus Bayern Otmar Bernhard und Reserl Sem (beide CSU), aus Niedersachsen Rainer Fredemann (CDU) und Filiz Polat (GRÜNE).

In Nordrhein-Westfalen hingegen gibt es genau einen rechtmäßigen Ersatzbewerber – und zwar den fraktionslosen Ex-Piraten Dietmar Schulz. Schulz hatte es gewagt, dem gemeinsamen Wahlvorschlag aller Fraktionen einen eigenen Wahlvorschlag entgegenzusetzen. Auf diesem Wahlvorschlag steht nur eine Person: Schulz selber. Hätte außer Schulz nur ein einziger weiterer Abgeordneter für die Schulz-„Liste“ gestimmt, wäre tatsächlich ein Sitz in der Bundesversammlung auf Schulz entfallen. Dazu kam es nicht, so dass alle 135 Sitze auf die gemeinsame Vorschlagsliste von SPD, CDU, GRÜNE, FDP und PIRATEN entfallen sind. Um für den (nicht eingetretenen) Fall, dass nur 134 Sitze auf die gemeinsame Liste entfallen wären, gewappnet zu sein, wurden die Bewerber auf dem gemeinsamen Wahlvorschlag ausnahmsweise in eine zusammenhängende Reihenfolge gebracht. Absurderweise hat man dies aber bei den „Stellvertretern“ nicht gemacht, sondern hier wieder nach Fraktionen getrennt. Selbst wenn dies zulässig wäre – was es nicht ist –, so könnte man dem Wahlvorschlag aber gar nicht entnehmen, welche Mitglieder von welcher Fraktion benannt wurden, und somit wüsste man auch nicht, aus welcher Stellvertreterliste der Nachrücker kommen sollte. Bei den nominierten Abgeordneten mag die Zuordnung zu Fraktionen ja noch halbwegs klar sein, aber wie soll man anhand des Wahlvorschlags erkennen, welcher Fraktion z. B. Veronica Ferres (Platz 25) oder Hape Kerkeling (Platz 49) zuzuordnen ist? Dieses Problem ist wohl auch der Landtagsverwaltung aufgefallen, weshalb in der anschließenden Ergebnismitteilung plötzlich wieder nach Fraktionen getrennte Mitgliederlisten auftauchen. Diese nachträgliche Veränderung eines Wahlvorschlags ist natürlich erst recht unzulässig und darüber hinaus bezeichnend für den lapidaren Umgang mit den Vorschriften des BPräsWahlG in deutschen Landtagen.

Davon abgesehen gilt auch für Nordrhein-Westfalen: Eine nach Fraktionen gegliederte Nachrückerliste ist unzulässig und führt dazu, dass aus dem Wahlvorschlag nicht nachgerückt werden kann. An dieser Stelle kommt nun § 4 Abs. 5 Satz 2 BPräsWahlG ins Spiel, der besagt: „Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz auf die Liste über, auf die die nächste Höchstzahl entfällt.“ Da die gemeinsame Vorschlagsliste der Fraktionen keine zulässigen Ersatzbewerber enthält, wird man sie im Falle des Falles als „erschöpft“ anzusehen haben. Ein ggf. frei werdender Sitz würde somit an die Liste übergehen, „auf die die nächste Höchstzahl entfällt“ – und das ist die Liste von Dietmar Schulz. Satz 3 schreibt dann allerdings vor: „Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Präsident des Landtages.“ Wenig überraschend hat daher die Landtagspräsidentin Gödecke (SPD) die hier vertretene Auffassung nicht geteilt, sondern Ersatzbewerber aus der gemeinsamen Vorschlagsliste der Fraktionen als Listennachfolger benannt: Für Josef Hovenjürgen (Listenplatz 35) rückte Jens Kamieth (CDU) nach, für Barbara Steffens (Listenplatz 78) Oliver Keymis (GRÜNE). Schulz hätte sich also wohl in die Bundesversammlung einklagen müssen – einen ordentlichen Rechtsbehelf gegen die Nachrückerentscheidung sieht das BPräsWahlG aber gar nicht vor. Schulz hatte bereits Einspruch erhoben gegen die Gültigkeit der Wahl der NRW-Mitglieder der Bundesversammlung insgesamt. Auf seiner Facebookseite kündigt er zudem an, gegen die Ablehnung seines Einspruchs – die in der Landtagssitzung vom 25. bis 27. Januar erfolgte – das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Ausdrücklich vorgesehen ist ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Landtags aber nicht. Trotzdem wird sich das Bundesverfassungsgericht möglicherweise erstmals zur Rechtmäßigkeit von gegliederten Vorschlagslisten zur Bundesversammlung äußern. Bisher scheiterte diese Klärung an dem Grundsatz: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Einspruchsberechtigt gegen die Wahl in den Landtagen ist nach § 5 BPräsWahlG nämlich lediglich „jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber“. Dieses sehr eingeschränkte Wahlprüfungsrecht ist der Grund, warum einige Landtage seit vielen Jahr(zehnt)en ein gesetzwidriges Wahlverfahren ungehindert praktizieren können.

In Bremen gab es einen gemeinsamen Wahlvorschlag, der korrekterweise sowohl hinsichtlich der fünf Mitglieder als auch hinsichtlich der fünf Ersatzmitglieder durchgängig nummeriert war. Der Vizepräsident der Bremischen Bürgerschaft, Frank Imhoff (CDU), berichtete unmittelbar vor dem Wahlvorgang jedoch von einer „interfraktionellen Absprache“, wonach derjenige nachrücke, der von der selben Fraktion nominiert wurde. Sofern diese interfraktionelle Absprache mehr ist als eine unverbindliche Empfehlung an die Nachrücker, ggf. auf den Sitz zu verzichten, damit ein Nachrücker der passenden Fraktion zum Zuge kommt, sind auch in Bremen keine rechtmäßigen Nachrücker gewählt, da eine solche Einschränkung aus den genannten Gründen wiederum nicht mit dem Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten in Einklang steht.

Besonderheiten bei der Ermittlung der Mitglieder der Bundesversammlung

Folgende Besonderheiten sind bei den Wahlen der Ländervertreter in den Landesparlamenten bzw. durch Änderungen der Sitzverteilung im im Bundestag aufgetreten:

Mitglieder der Bundesversammlung aus dem Bundestag

Wahlen in den Landesparlamenten

Rechtsgrundlagen


von Wilko Zicht, Martin Fehndrich und Matthias Cantow (03.02.2003, letzte Aktualisierung: 12.02.2017, letzte Aktualisierung der Links: 28.09.2016)