Kommunalwahlrecht in Thüringen |
[Kommunalwahlrecht] |
Verhältniswahl mit offenen Listen
Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern 6 mit mehr als 500 bis zu 1.000 Einwohnern 8 mit mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohnern 12 mit mehr als 2.000 bis zu 3.000 Einwohnern 14 mit mehr als 3.000 bis zu 5.000 Einwohnern 16 mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnern 20 mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnern 24 mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnern 30 mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnern 36 mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern 42 mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern 46 mit mehr als 200.000 Einwohnern 50. Dazu kommt der direkt gewählte Bürgermeister.
Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
Die Amtszeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters (bzw. Landrats) beträgt 6 Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das (durch Beschluss des Landtags vom 25. November 2015 um zwei Jahre gesenkt) 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat und der seit mindestens einem Jahr Bürger eines EU-Staates ist.
Jeder Wähler hat drei Stimmen, die er auf Bewerber der Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerber unterschiedlicher Wahlvorschläge wählen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (häufeln oder kumulieren).
Man kann aber auch einen Wahlvorschlag als Ganzen kennzeichnen. Dann zählt je eine der nicht anderweitig vergebenen Stimmen für die ersten Kandidaten dieser Liste.
Für die Sitzverteilung werden nur jene Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Auch wenn Wahlvorschläge eine Listenverbindung eingehen, gilt für jeden die Fünfprozenthürde.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat am 11. April 2008 in einem Normenkontrollverfahren die kommunale 5 %-Hürde für verfassungswidrig erklärt. Diese Hürde ist mit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung (GVBl Thüringen vom 17. Oktober 2008, S. 353–363) am 18. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt. Bei Listenverbindungen gilt dieses Verfahren auch bei der Unterverteilung.
Alle Stimmen der Bewerber eines Wahlvorschlags werden zusammengezählt. Dabei gelten im ersten Schritt verbundene Wahlvorschläge (Listenverbindung) als eine Liste. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer). Im zweiten Schritt erfolgt ggfs. eine Unterverteilung an die verschiedenen Wahlvorschläge eine Listenverbindung (auch nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen). Die Sitze eines Wahlvorschlags gehen an deren Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmen.
Erhält eine Partei mehr als 50 Prozent der Stimmen, aber nicht mehr als 50 Prozent der Sitze, so wird ihr bei der Restsitzverteilung des Quotenverfahrens mit Restausgleich nach größten Bruchteilen abweichend der erste Restsitz zugeteilt.
Wahlvorschläge haben in Thüringen die Möglichkeit Listenverbindungen einzugehen. Interessanterweise lässt dies hier aber keinen Vorteil für die Parteien erwarten, da weder die Sperrklausel damit umgangen werden konnte, noch ein „Reststimmenbonus“ zu erwarten ist.