Kommunalwahlrecht in Brandenburg |
[Kommunalwahlrecht] |
Verhältniswahl mit offenen Listen
Die Zahl der Gemeinderats- bzw. Stadtratsmitglieder beträgt:
1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten mit | ||
---|---|---|
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | |
bis zu 700 | 8 | |
mehr als 700 | bis zu 1.500 | 10 |
mehr als 1.500 | bis zu 2.500 | 12 |
mehr als 2.500 | bis zu 5.000 | 16 |
mehr als 5.000 | bis zu 10.000 | 18 |
mehr als 10.000 | bis zu 15.000 | 22 |
mehr als 15.000 | bis zu 25.000 | 28 |
mehr als 25.000 | bis zu 35.000 | 32 |
mehr als 35.000 | bis zu 45.000 | 36 |
mehr als 45.000 | 40 | |
2. in kreisfreien Städten und Landkreisen mit | ||
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | |
bis zu 100.000 | 46 | |
mehr als 100.000 | bis zu 150.000 | 50 |
mehr als 150.000 | 56 |
Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2.500 Einwohnern die Anzahl der nach Nr. 1 der vorstehenden Tabelle zu wählenden Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2.501 bis zu 15.000 Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15.000 Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden (§ 6 Abs. 3 BbgKWahlG).
Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Wahlen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat.
Gemeinden werden in Wahlkreise eingeteilt:
Einwohnerzahl | Mindestzahl der Wahlkreise |
Höchstzahl der Wahlkreise |
|
---|---|---|---|
bis zu 500 | 1 | 1 | |
mehr als 500 | bis 1.500 | 1 | 2 |
mehr als 1.500 | bis 25.000 | 1 | 3 |
mehr als 1.500 | bis 25.000 | 1 | 3 |
mehr als 2.500 | bis 35.000 | 1 | 4 |
mehr als 35.000 | bis zu 75.000 | 2 | 5 |
mehr als 75.000 | bis zu 150.000 | 3 | 7 |
mehr als 150.000 | 4 | 9 |
Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 25 % nach oben oder nach unten betragen; Abweichungen von mehr als 25 % bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
In Gemeinden mit bis zu 35 000 Einwohnern, die in mehrere Wahlkreise eingeteilt sind, kann wahlweise eine gemeinsame Liste (Wahlvorschlag) für das gesamte Wahlgebiet oder je eine Liste für jeden Wahlkreis eingereicht werden.
Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).
Eine Sperrklausel gibt es nicht. Es gibt nur ein durch das verwendete Sitzzuteilungsverfahren bedingtes natürliches Quorum, welches im Schnitt bei der für knapp einen halben Sitz notwendigen Stimmenzahl liegt.
Bei der Verteilung der Sitze auf die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern sowie auf die Wahlkreise wird das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verwendet.
Alle Stimmen für eine Partei, politischen Vereinigungen usw. werden zusammengerechnet. Die jeweilige Zahl der Sitze ergibt sich nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren. Die Unterverteilung auf die Wahlkreise erfolgt wiederum nach Hare/Niemeyer.
Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.