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Archiv bis 14. Februar 2014Ratinger Linke20 14.02.14, 22:13h 
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Archiv bis 21. Februar 2014Ralf Arnemann20 21.02.14, 18:12h 
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 18:23 Uhr:   

Was rechtmäßig ist, bestimmt sich nicht weltweit nach deutschem Recht.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 18:48 Uhr:   

@Ralf Arnemann,

wie soll den der Gesetzgeber verhindern, dass illegal von jemanden Fotos aufgenommen werden?
Und es gibt - wie Sie selbst einräumen - einen Unterschied zwischen Nacktfotos von Erwachsenenfotos und Kinderfotos.
Im einenn Fall kann der Handel legal sein, im anderen nicht, mangels Einwilligungsfähigkeit der Kinder.

Erwachsene können gegebenenfalls auch den Zivilrechtsweg beschreiten. Kinder können dies nicht. Diese wäre darauf angewiesen, dass ihre Eltern tätig werden. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsstellung von Kindern, aber auch wegen den besonders schwerwiegenden Schäden für ihre Entwicklung ist ein stärkere Schutz von Kindern - auch durch das Strafrecht - erforderlich.

Auch ist im Fall von Kindern ein strafrechtlicher Schutz effektiver. Durch ihn kann man Verkäufer wie Erwerber erfassen.

Bei Erwachsenen kann sich der Erwerber immer darauf berufen, er habe gedacht, dass ein Einverständnis vorliege. U.U. kann dies sogar der Verkäufer, dem die Bilder anderweitig erworben hat. Ein strafrechtlicher Schutz wäre von daher in dem Fall weit weniger effektiv. Dennoch kann man darüber reden. Aber der sollte sich dann sinnvollerweise nur auf den Verkäufer beschränken.

@Ratinger Linke,

die Rechtslage ist in den Ländern unterschiedlich. Es gibt aber Vereinheitlichungstendenzen, z.B. durch das "Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie"

In Artikel 2 dieses Protokolls heißt es:
"Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
a) "Verkauf von Kindern" jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;
b) "Kinderprostitution" die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;
c) "Kinderpornographie" jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken"

Und in Art. 3 des Protokolls heißt es:
"Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:
...

c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken"

Die Darstellung von nackten Kindern - eben auch von deren Geschlechtsteilen - auf derartigen Webseiten dient zu nichts anderem als zu sexuellen Zwecken. Das deutsche Strecht erfasst derzeit solche "einfachen Nacktbilder" nicht, obgleich sie dem gleichen Zweck dienen wie Bilder mit "aktiven Positionen" (Posing). Damit erfüllt Deutschland nicht seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Kinderschutz. Dieser Fall weißt auf die bestehenden Defizite des deutschen Strafrechtes hin. Hier besteht gesetzgerischer Handlungsbedarf.

Da es auch kein legitimes Interesse gibt Nacktbilder von fremden Kindern zu besitzen spricht auch nichts dagegen dies unter Strafe zu stellen.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 22:10 Uhr:   

"Da es auch kein legitimes Interesse gibt Nacktbilder von fremden Kindern zu besitzen spricht auch nichts dagegen dies unter Strafe zu stellen."

Bedeutet das, dass ich auch mein Biologiebuch aus der Mittelstufe wegwerfen muss? Da sind auch Nacktbilder von fremden Kindern drin - je ein Mädchen und ein Junge, zusätzlich ein nackter Mann und eine nackte Frau. Natürlich kann auch das - obwohl es dem Unterricht dienen soll - von jemandem als Wichsvorlage verwendet werden und dient dann sexuellen Zwecken. Wo wollen sie die Grenze ziehen?
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 23:53 Uhr:   

@Norddeutscher,

ich kenne Ihr Biologiebuch nicht. In meinem Biologiebüchern - die ohnehin Eigentum der Schule waren - weshalb diese auch dort zurückgegeben wurden, waren diesbezüglich Zeichnungen enthalten, keine Fotografien.
Im Übrigen dient ein Biologiebuch auch anderen Zwecken im Sinne vorgenannter Kovention.

Der isolierte Handel von Bildern und Videos dieser Form dient hingegen keinen anderen Zwecken. Das zeigt dieser Fall eindeutig. Auf der kanadischen Pornoseite waren sowohl Nacktbilder mit sexuellen Handlungen, mit offensichtlich gestellten Posen und eben mit scheinbar nicht gestellten Posen enthalten. Einen getrennten Markt gibt es hierfür auch nicht. Das zeigt, das die gegenwärtige strafrechtliche Differenzierung - abgesehen davon, dass sie unpraktikabel ist (was soll schon eine aktive Pose sein?) - völlig ungeeignet ist. Deutschland erfüllt mit der gegenwärtigen Rechtslage nicht seine Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll vorgenannter Konvention. Das ist eine Schande und muss geändert werden.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 00:20 Uhr:   

@ Marc:

Kann es sein, dass Sie hier dieses Forum für einen
persönlichen Kreuzzug für ein Thema missbrauchen, das eigentlich nur völlig am Rande mit dem des Fadens zu tun hat? Immerhin habe ich das neue Wort "pädosexuell" gelernt.

Ob Edathy nackte Kinderbilder, Nazi-Schriften oder Anleitung für eine schmutzige Bombe heruntergeladen hat ist doch für die Wertungen der Handlungen von Regierungsmitgliedern und Partei- und Fraktionsspitzen der Koalition völlig irrelevant. Entscheidend ist nur, dass er etwas herunterlud, was die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens heraufbeschwor.
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 01:09 Uhr:   

"Wieso bleiben die Medien bei diesem handfesten Skandal eigentlich so zurückhaltend?"

Sind sie das? Das Thema Oppermann-Ziercke wird seit mehr als eine Woche täglich rauf- und runtergebetet, Zurückhaltung kann ich da nicht erkennen, was die Berichterstattung angeht. Was erwarten Sie ganz konkret von den Medien darüber hinaus?
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 13:41 Uhr:   

@J.A.L.,

die ganze Affäre hat ja verschiedene Aspekte. Zur möglichen rechtlichen Einordnung des Vorgehens der beteiligten Politiker habe ich mich bereits geäußert. Minister Friedrich handelte in einem Grenzbereich. Das Verhalten von Oppermann ist auch fragwürdig. Seine Bewertung hängt vom konkreten Inhalt des Gesprächs ab. Ob man die jetzigen Aussagen der Beteiligten für glaubwürdig hält, muss jeder selbst beurteilen. In seiner Pressemitteilung letzte Woche hat Oppermann einen ganz anderen Eindruck erweckt, welche Information er durch das Gespräch erhalten habe.

Die Affäre zeigt aber auch eine Gesetzeslücke im Bereich der Strafbarkeit von Kinderpornographie. Mir war nicht bewusst, dass der Handel und der Erwerb von Nacktbildern mit Kindern straflos ist, sofern diese nicht eine "aktive Pose" einnehmen. Hier besteht ganz offensichtlich eine Strafbarkeitslücke. Dieser Missbrauch von Kindern für Abbildungen zu sexuellen Zwecken verletzt die Würde der Kinder. Und der Fall zeigt auch, dass derartige Bilder - in denen auch stets die Genitalien im Fokus stehen - regelmäßig im Zusammenhang mit Aufnahmen "harten" sexuellen Missbrauchs entstehen. Eine Trennung des Marktes besteht nicht. Die Käufer erwerben sie von Seiten, die auch Bilder von sexuellen Missbrauch an Kindern im Angebot haben. Die Opfer sind die selben Kinder. Abgesehen davon, dass auch die Aufnahme und Verbreitung solcher Nacktbilder das Persönlichkeitsrecht der Kinder verletzen. Diese Bilder sind gestellt - also durch Missbrauch von Kindern entstanden - und keineswegs harmlose Strandfotos. Abgesehen davon besteht auch kein berechtigtes Interesse mit Nacktbildern von Kindern Handel zu treiben, sie zu tauschen oder zu erwerben. Dies verletzt massiv das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kinder. Das kann man daher auch unter Strafe stellen.
Pädosexuelle bedürfen psychologischer Behandlung, damit sie mit ihren Neigungen in sozial-adäquater Weise umgehen können. Der Erwerb solcher Bilder fällt nicht darunter, da hierdurch Rechte der Kinder verletzt werden.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 15:06 Uhr:   

@Marc: "In meinem Biologiebüchern - die ohnehin Eigentum der Schule waren ..."

Im armen Hamburg mussten in den 1970er Jahren auf dem Gymnasium sämtliche Schulbücher selbst gekauft werden, es sei denn, man hatte einen "Buch-Schein". Diesen gab es bei geringem Einkommen der Eltern sowie für Familien mit mindestens drei Kindern. Die Buch-Schein-Kinder bekamen die Bücher von der Schule gestellt und mussten sie am Schuljahresende wieder zurückgeben. Daher habe ich zu Hause noch viele schöne alte Schulbücher. So manches gute Stück (der "Stowasser" oder auch "Schülkes Tafeln" z.B.) leisten mir noch heute gute Dienste und an manch anderem Büchlein (z.B. dem Heft über die Wirtschaftsgeographie von Hamburg und seinem Umland, ein Thema aus der neunten Klasse) kann man die Veränderungen der letzten Jahrzehnte gut nachvollziehen, wenn man den damals beschriebenen Zustand mit der heutigen Zeit vergleicht.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 16:33 Uhr:   

@Norddeutscher,

bei mir war das anderes. Allerdings waren die Schulbücher regelmäßig schon ziemlich alt - mindestens 20 Jahre - und bei den großen Landkarten, die im Klassenzimmer bei entsprechenden Unterricht aufgehängt werden, noch ältere (z.T. 30-40 Jahre). So hatten wir noch in 90er-Jahren Schulkarten in denen nicht nur Deutschland geteilt war, sondern explizit neben der SBZ und die sowjetisch und polnisch besetzten aufgeführt waren, da über Jahrzehnte offensichtlich kein Geld für neue Karten zur Verfügung stand.
Somit war allein durch das Alter der Karten immer auch etwas Geschichtsunterricht mit diesem Unterricht verbunden. Da wir nun schon in den 2010er-Jahren sind, hoffe ich es, dass die Schulen mittlerweile zumindest weitgehend den Stand von 1992 erreicht haben (deutsche Einheit, Zerfall der Sowjetunion), so dass die gegenwärtige Weltlage zumindest im groben Zügen zutreffend wiedergegeben wird.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. Februar 2014 - 15:32 Uhr:   

@Marc:
> wie soll den der Gesetzgeber
> verhindern, dass illegal von
> jemanden Fotos aufgenommen werden?
Illegale Aktivitäten kann der Gesetzgeber eigentlich nie verhindern - nur hinterher für Konsequenzen.

> Und es gibt - ... - einen Unterschied
> zwischen Nacktfotos von Erwachsenenfotos
> und Kinderfotos.
Eben nicht.
Es gibt nur einen Unterschied in der Rechtsfähigkeit, d.h. bei der Einwilligung in die Weitergabe irgendwelcher Bilder.
Die ganze Sache ist (wegen des aktuellen Aufhängers) viel zu sehr auf Nacktheit fixiert. Der Schutz der Privatsphäre und das Recht auf das eigene Bild umfaßt aber viel mehr.

> Erwachsene können gegebenenfalls
> auch den Zivilrechtsweg beschreiten.
> Kinder können dies nicht.
> Diese wäre darauf angewiesen, dass
> ihre Eltern tätig werden.
Richtig. Aber das ist bei allen anderen Rechtsverletzungen genauso!
Auch hier gilt, daß man keine Sonderlocke für Nacktphotos machen sollte. Wenn Kinder zu wenig Chancen haben, ihre Rechte zu verteidigen (ob das so ist, wäre noch zu diskutieren), dann müßte dieses allgemeine Problem beseitigt werden. Nicht nur für einen Sonderfall.

> Durch ihn kann man Verkäufer wie Erwerber erfassen.
Nur zur Erinnerung: Der Verkauf dürfte (entgegen der Medienhysterie) bei diesem Thema eine völlig unwichtige Nebenrolle spielen. Es geht in der Regel um private Weitergabe.

> Da es auch kein legitimes Interesse
> gibt Nacktbilder von fremden Kindern
> zu besitzen ...
Wie soll hier "fremd" abgegrenzt werden?
Wenn man in diese Fragen genauer einsteigt, wird es fast beliebig komplex.
Siehe eben die Sache mit der "Jugendpornographie".
Klang für die verantwortlichen Politiker ganz toll, das einfach mal zu verbieten. Und jetzt haben wir viele Millionen Straftäter im Lande, denen man vernünftigerweise eigentlich überhaupt keinen Vorwurf machen kann.

Wir sind uns bei der Schutzabsicht inhaltlich wohl ziemlich einig.
Aber übereifrige Gesetzgeber können mehr Schaden als Nutzen anrichten.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. Februar 2014 - 15:38 Uhr:   

> In meinem Biologiebüchern - die
> ohnehin Eigentum der Schule waren -
Das Eigentum spielt ohnehin fast keine Rolle. Bestraft wird, bei wem solche Bilder gefunden werden.

> waren diesbezüglich Zeichnungen
> enthalten, keine Fotografien.
Das spielt keine Rolle.
Nach deutschem Recht sind ja sogar Comics (mit nackten Personen, die nicht deutlich über 18 sind) verboten, also völlig fiktive Zeichnungen, bei denen keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.

> Im Übrigen dient ein Biologiebuch
> auch anderen Zwecken ...
Der offizielle (oder angebliche) Zweck kann eigentlich keine Rolle spielen. Verbotenes Bild ist verbotenes Bild.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. Februar 2014 - 17:29 Uhr:   

Die SZ hat das recht gut dargestellt: Die Unterscheidung von guten und bösen Nacktbildern gäbe mehr Chaos als Rechtsklarheit.
Besser wäre der Ansatz, den Schutz der Privatsphäre zu stärken:

http://www.sueddeutsche.de/politik/debatte-um-kinderpornografie-eine-ueberdosis-moral-fuer-das-strafrecht-1.1896734
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. Februar 2014 - 14:00 Uhr:   

@Ralf Arnemann,

Sie stellen die gegenwärtige Rechtslage falsch dar. Strafbare Kinderpornographie liegt vor bei Bildern, die sexuellen Missbrauch an Kindern zeigen bzw. sexuelle Handlungen von Kindern oder Posingfotos mit einer "aktiven Handlung".
Ich kenne das Biologiebuch von Norddeutscher nicht. Aber ein aktives Posing dürfte da eher nicht vorliegen.

Es geht ja gerade hier in der Debatte darum, die Strafbarkeit zu erweitern. Und da ist - mit Verlaub - die gegenwärtige Rechtslage nicht einsichtig. Diese unterscheidet ja auch zwischen "bösen" und "guten" Nacktbildern. Und auch dies führt zu Chaos, da die Einordnung offenkundig Schwierigkeiten bereitet (was ist "aktives Posing", was nicht?).
Der von Ihnen verlinkte Artikel enthält hierzu auch einen Ansatz - den ich hier im Forum bereits vorgeschlagen habe - nämlich eine Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts:

"Dazu kann man beim Recht am eigenen Bild ansetzen. Bisher wird in Paragraf 201a Strafgesetzbuch die Verletzung des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" durch Fotos unter Strafe gestellt. Gemeint sind damit Paparazzi-Aufnahmen aus dem Privatgarten oder gar der Wohnung. Diesen Ansatz, so Renzikowski, könnte man ausweiten, um auch Fotos zu verbieten, die "nach der Art der Darstellung" in die Privatheit des Betroffenen eindringen. Dadurch könnte eine klebrige Zweckentfremdung eigentlich harmloser Kinderfotos unterbunden werden, die etwa am öffentlichen Strand, aber eben doch in einer privaten Situation aufgenommen wurden."

Mit Art der Darstellung, die in die Privatheit des Betroffenen eindringen, sind insbesondere Nacktbilder gemeint. Allerdings muss nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch der Handel, Erwerb oder Tausch unter Strafe gestellt werden um das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen effektiv zu schützen.

Ich begrüße diesen Ansatz und hoffe, dass der Gesetzgeber dies aufgreift.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 25. Februar 2014 - 16:01 Uhr:   

Schon im Pschyrembel, der in vielen Privathaushalten steht, und erst recht in gängigen Lehrbüchern und Fachaufsätze für Kinderärzte und auch Hautärzte sind reichlich Abbildungen der hier interessierenden Körperteile von Kindern vieler Altersstufen enthalten - mit Ausschlägen, Belegen, Entzündungen, Ausflüssen, Fehlstellungen, Verletzungsfolgen, etc. Was da beim Betrachten erregt wird, ist allenfalls eine leichte Übelkeit. Posing ist das also gerade nicht, bei der bisherigen Rechtslage also alles im grünen Bereich.

Natürlich ist die Herstellung der Bilder gewerblich - kein Fotograf macht solche Fotos freiwillig. Die Bilder werden verkauft, ebenso auch die Bücher und Fachaufsätze, in denen sie gedruckt oder virtuell publiziert werden. Und es gibt mitunter auch Darstellungen des Sollzustandes, also zum Vergleich eines erkrankten 7jährigen eine Abbildung des gleichen Körperteils eines gesunden gleich alten Kindes. Niemand möchte sein Kind im Notfall ins Krankenhaus bringen und das Personal in der Notaufnahme flüstern hören "und wo gehört das jetzt hin?" Und Hundertschaften von werdenden Medizinern am Krankenbett der kleinen Patienten in der Uniklinik "mal hinschauen" lassen, das kann wohl kaum ein Lösungsansatz sein.

Und auch Gerichtsmediziner müssen ausgebildet werden. Wie sollen sie sonst später aussagen können, ob und welche Form der Gewalt dem Kind möglicherweise angetan wurde? Kein schönes Thema.

Natürlich berühren diese Bilder den höchstpersönlichen Lebensbereich des dargestellten Kindes und dringen massiv in seine Privatheit ein, massiver ist sogar kaum vorstellbar. Sicherlich holt man die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ein, wenn möglich, aber das geschieht bei den "bösen Bildern" in Weißrussland oder Thailand auch, dort eben gegen Geld.

Die Situation ist für den Gesetzgeber schon schwierig, wenn er die Strafbarkeit weiter verschärfen will, ohne dass er dabei unbeabsichtigten Kollateralschaden hervorruft.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. Februar 2014 - 20:28 Uhr:   

Good Entity,

die Zweckrichtung solcher Darstellung ist eine ganz andere. Im Übrigen können auch diese in eine Art und Weise gestaltet werden, dass das Persönlichkeitsrechte der Kinder so wenig wie möglich tangiert werden - so ist z.B. keine Darstellung des Gesichts oder keine individuelle Erkennbarkeit erforderlich. Auch kann man hier von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgehen.
Solche Bilder werden im Übrigen auch nicht isoliert gehandelt, sondern sind Teil wissenschaftlicher Darstellungen.

In dem Fall ein Problem zu sehen wirkt sehr konstruiert.

Problematischer ist da schon das Verhalten von manchen Eltern mit Urlaubsfotos.

Aber wenn man nur den gewerblichen Handel, Kauf und Tausch solcher Nacktbilder und Videos unter Strafe stellt, sehe ich kein Problem, dass damit die Strafbarkeit zu sehr ausgeweitet wird. Eher könnte man umgekehrt argumentieren, dass manche Dinge außen vor bleiben, wegen fehlender Nacktheit. Das muss man aber wohl hinnehmen, da man sonst in der Tat zu massivne Abgrenzungsproblemen käme.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. Februar 2014 - 20:52 Uhr:   

Solche Bilder wachsen nicht in den Büchern, sondern müssen aufgenommen, bearbeitet und gehandelt werden. Das passiert natürlich auch gewerbsmäßig. Wobei mein Pschyrembel aus den 60ern rar an Fotos ist; die meisten Abbildungen sind da Zeichnungen.

Wenn man Gesetze machen will, sollte man sich jedenfalls auch Probleme damit vorher überlegen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 25. Februar 2014 - 22:28 Uhr:   

Mein Pschyrembel ist schon einige Jahrzehnte jünger und zeigt zufällig im vorderen Drittel aufgeschlagen Fotos von Geschlechtsteilen von Kindern unter Erythrodermie und Gynäkomastie. Natürlich überwiegen auch heute noch Zeichnungen.

Derartige Abbildungen werden vielfach gehandelt und entstehen auch bei klinischen Studien, die sich mit der heilenden Wirkung etwa von Wirkstoffen in Salben beschäftigen - da wird dann ein Foto jeden Tag gemacht und man schaut in der Langzeitentwicklung, wie sich ein Ausschlag im Genitalbereich (hoffentlich) zurückentwickelt. Die Fotoserie wird beispielsweise vom Pharmaunternehmen bezahlt. Sie wird auch für diverse gewerbliche Zwecke eingesetzt, etwa Zulassungsverfahren in Drittländern.

Momentan gibt's da noch kein Problem, das ist richtig. Ein von wohlmeinenden übereifrigen Politikern im Schnellschuss gebasteltes Gesetz kann hier aber ganz schnell ein erhebliches und sehr reales Problem schaffen, wie Ratinger Linke zutreffend andeutet.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 10:02 Uhr:   

Ich habe schon auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen hingewiesen. Denkbar wäre auch, Bilder auszunehmen, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken aufgenommen werden und dabei die Anonymität des Abgebildeten wahren.
Dieses Problem ist daher sehr konstruiert.
Problematischer sind da in der Tat FKK-Fotos. Daher spricht auch mehr dafür, auf Handel, Erwerb und Tausch abzustellen, wenn man dies unter Strafe stellen will.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 12:29 Uhr:   

> Sie stellen die gegenwärtige Rechtslage falsch dar.
Da haben wir ein Mißverständnis.
Ich habe die Rechtslage dargestellt wie sie wäre, wenn man nach den gegenwärtigen Forderungen diverse Leute Nacktbilder von Minderjährigen pauschal verbieten würde. Da wäre dann auch das Bio-Buch plötzlich ein Problem.

Der Ansatz über die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten ist m. E. grundsätzlich besser als der Ansatz, irgendwelche Abbildungen danach zu beurteilen, was sich irgendjemand beim Anblick denken könnte ...
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 12:51 Uhr:   

@Ralf Arnemann,

aber auch dann muss man sich fragen, welche Abbildungen man kriminalisieren möchte. Auch das Eigentum ist etwas durch das Strafrecht nicht lückenlos geschützt. Ebenso wenig ist es möglich und sinnvoll das Persönlichkeitsrecht lückenlos strafrechtlich zu schützen. Von daher sollte man sich auf besonders schwerwiegende Verletzungen beschränken - wie etwa im Fall von Nacktbildern von Kindern. Sonst kommt man nämlich auch schon zu einem Problem, sofern jemand einen anderen bei einer Aufnahme ins Bild läuft und dieses Bild veröffentlicht wird. Derartige Fragestellungen sollten auch weiterhin allein dem Zivilrecht vorbehalten bleiben. Ein zusätzlicher strafrechtlicher Schutz wäre in Fällen einer - denkbaren - leichten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts überzogen. Man muss dann aber festlegen, wo eine Grenze des strafrechtlichen Schutzes liegt. Und zwar so bestimmen, dass auch die Verfolgungsbehörden nicht rätseln müssen, ob eine Grenze übrschritten ist oder nicht - wie bei der gegenwärtigen Rechtslage zur Kinderpornographie. Hier grundsätzlich die Grenze bei der Nacktheit zu ziehen - natürlich, wie im Übrigen bei jeder Tatbestand mit Rechtfertigungsmöglichkeiten, die man auch Beispielhaft aufnehmen kann (wissenschaftlich Zwecke, Strafverfolgung, etc.) ist klar. Das gibt es im Übrigen auch jetzt schon. Natürlich muss die Polizei die entsprechenden Kinderpornos "besitzen" und sie anschauen um die Frage einer Strafbarkeit zu prüfen. Das ist eigentlich klar und z.B. in § 184 b Abs. 5 StGB auch ausdrücklich klargestellt - Tatbestandsausnahme für den Fall der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten.
Natürlich muss das auch bei einer Strafbarkeitserweiterung gelten, ggf. mit einer Klarstelung bezüglich rechtmäßiger wissenschaftliche Abhandlungen.
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Dezember 2014 - 15:03 Uhr:   

stern exklusiv: Edathy legt Kommunikation offen
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Vor dem Auftritt im Untersuchungsausschuss legt Sebastian Edathy seine SMS mit Parteifreunden offen. Sie zeigt ein Spiel von Lügen und Intrigen – und die Nähe von Edathy und Michael Hartmann.

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