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Archiv bis 21. Februar 2014

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Der Fall Edathy erreicht die Bundesregierung » Archiv bis 21. Februar 2014 « Zurück Weiter »

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 18. Februar 2014 - 18:12 Uhr:   

@Marc:

Wo es wirklich um die sexuelle Selbstbestimmung geht, ist die Einschätzung bezüglich weiterer Verschärfung wohl richtig (wobei auch da die Überanpassung an vergleichbare Delikte eine Folge der Altlasten sein kann).

Bei Grenzfällen zu Kinderpornos gehts aber eher um die Verhinderung von Selbstbestimmung (was wegen der fließenden Grenzen zu Fremdbestimmung gerade in jüngerem Alter auch eine gewisse Berechtigung hat). Und diese Verhinderung ist wohl primär aus historischen Gründen ziemlich einseitig auf die sexuelle Dimension verengt. Das betrifft nicht nur sonstige Prostitution in Film und Fernsehen, sondern z.B. auch schulische Belange, wo etwa mit zunehmenden Elternrechten und schwindenden objektiven Maßstäben eine total konträre Entwicklung besteht, die bestehenden Schutz der Kinder zugunsten der Eigentumsrechte der Eltern an ihrem Kind aufhebt.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 00:34 Uhr:   

@Ralf Arnemann,

einen strafrechtlichen Schutz haben die Persönlichkeitsrechte der Kinder nicht. Kommen wir doch mal zur realen Lage. Viele der Opfer sind Kinder aus Osteuropa. Diese wurden zum Teil durch Täuschung oder Ausnutzung einer Vertrauensstellung (Sporttrainer, heimliche Aufnahmen in Toiletten oder ähnliches) gefilmt und die Aufnahme im Internet verbreitet. Zum Teil wurden die Eltern wohl auch bestochen ihre Kinder für solche Filmaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Der überwiegende Teil der Opfer kommt aus sozial unterprivilegierten Schichten.

Ein zivilrechtlicher Rechtsschutz setzt voraus, dass die jeweiligen Eltern informiert sind und als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder in deren Namen Klage vor einem Zivilgericht gegen die kanadische Firma Azor Film und/oder die jeweilige Person, die diese Filmaufnahmen aufgenommen hat stellt. Wie viele der Kinder haben ihren Eltern überhaupt von diesen Vorgängen erzählt? In wie vielen Fällen waren die Eltern insofern beteiligt, als sie die Einwilligung zu solchen Aufnahmen gegeben haben? In dem Fall haben sie gar kein Interesse daran tätig zu werden. In wie vielen Fällen haben sich die Täter überhaupt mit ihren wirklichen Namen vorgestellt, sind noch vor Ort und damit zu ermitteln?

Wie viele Eltern suchen dann überhaupt einen Anwalt auf und bestreiten den Klageweg? Faktisch dürfte es so sein, dass kaum einer der Betroffenen diesen Weg bestreiten wird. Und die wenigen die das tun tragen dann auch noch insofern ein Prozessrisiko, als sie die Gerichtskosten vorstrecken müssen und nur bei Solvenz des bzw. der Beklagten diese erstattet bekommen und mit Schmerzensgeld rechnen können.

Zudem stehen im Fall der zivilrechtlichen Geltendmachung die strafrechtlichen Instrumente der Hausdurchsuchung oder der Telefon- und Kommunikationsüberwachung nicht zur Verfügung.

Ein effektiver Rechtsgüterschutz wird daher in solchen Fällen auf rein zivilrechtlichen Weg praktisch nicht möglich sein.

Eine effektive Sanktionierung solcher Fälle kann daher nur das Strafrecht bieten. Da es hier um Kinder- und Jugendschutz geht, kann auch von Amts wegen, also ohne Strafantrag, ermittelt werden - während jedwede zivilrechtliche Klagen überhaupt erstmal voraussetzt, dass der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter Klage erhebt.

Zudem können bei einem erfolgreichen Strafverfahren die Betroffenen mit weit größeren Erfolgsaussichten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Beschuldigte sind ermittelt und mit dem Strafurteil steht ihnen gegen die durch Strafurteil Verurteilten ein sehr gutes Beweismittel zur Verfügung. Zwar entfaltet es keine Bindungswirkung. Aber soweit die Urteilsbegründung plausibel ist und das Kind als einen der Geschädigten aufführt, wird ein Zivilgericht zumindest dem Grunde nach einen Schadensersatz bejahen müssen. Umstritten kann dann allenfalls noch die Höhe sein.


Besonders wichtige Rechtsgüter werden daher - wenn auch nur fragmentarisch - durch das Strafrecht geschützt. Im Kernbereich stehen bei den Individualrechtsgütern dabei das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und die Eigentums- und Vermögensdelikte. Wenn aber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein wesentliches Grundrecht ist und von so zentraler Bedeutung, wie immer betont wird, dann muss auch dessen Schutz stärker strafrechtlich verankert werden. Das gilt zumal beim Auftreten neuer Gefahren. Wenn jemand unbefugt Nacktaufnahmen von Kindern macht, dann konnte er sie früher selbst konsumieren, vielleicht noch mit ein paar anderen teilen. Heute bietet das Internet weltweite Verteilungsmöglichkeiten. Derjenige kann aus seinen Handlungen gar noch materielle Vorteile ziehen, da es offensichtllich ausreichend Interessenten für diese "Ware" gibt. Die Möglichkeiten hier mit Nackbildern von Kindern kommerzielle Vorteile zu erzielen gab es in dem Umfang nicht. Generell führt die weltweite Verbreitungsmöglichkeit auch zu im Ergebnis irreversible Schädigungen des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen. Zum einen wird durch die weltweite Verbreitung die Verletzung des Rechts am eigenen Bild vertieft, zum anderen führt ja selbst eine Löschung einer Seite nicht zum Ende der Verletzung, da zahlreiche Personen die Bilder auf ihren Festplatten gespeichert haben und weiter auf Tauschbörsen austauschen.

Durch eine Kriminalisierung des Handeltreibens, der Abgabe und des Erwerbs derartiger Bilder könnte man auch diese Vorgänge strafrechtlich erfassen. Durch Ermittlungen im Internet können auch ggf. Käufer und Verkäufer ermittelt werden (über E-Mail-Adressen bzw. ggf. IP-Adressen etc., im Fall von Zahlungen Kreditkarten- und Kontodaten).

Der einzelne Betroffen hat praktisch gar nicht die Möglichkeit gegen weitere derartige Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vorzugehen, da ihm diese Möglichkeiten der Nachforschuhng gar nicht zur Verfügung stehen.

Da es bei bloßen "Nacktaufnahmen" primär um den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen geht, wäre es systemtisch vorzugswürdig diese Norm im 15. Abschnitt des Strafgesetzbuch (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs) anzusiedeln und nicht im 13. Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), auch wenn realistischerweise der Erwerbsvorgang der Bilder in der Absicht der Befriedigung des Geschlechtstriebs erfolgt. Insofern besteht schon eine große Sachnähe zu den Sexualdelikten im engeren Sinne, zumal häufig Opfer solcher Aufnahmen - wie der kanadische Fall zeigt, auch für Bilder und Videos missbraucht werden, die evident sexuellen Missbrauch darstellen. Da dies aber nicht denknotwendig so ist, wäre rein systematisch der 15. Abschnitt der geeignetere Standort einer solchen Vorschrift.
Die Strafbarkeit fiktiver Darstellung von sexuellen Missbrauch von Kindern halte ich aus präventiven Gründen ebenso für richtig. Man darf nicht zulassen, dass durch solche fiktionalen Darstellungen sexuelle Handlungen an Kindern als ein akzeptables Verhalten dargestellt werden. Diese könnte von Tätern benutzt werden um Kinder zu sexuellen Handlungen der dargestellten Art zu verführen. In dem Punkt hat für mich der Kinderschutz Vorrang vor der künstlerischen Freiheit. Wobei man sich in einen Punkt nichts vormachen sollte. Häufiger ist es nicht Täuschung oder Verführung sondern die Überlegenheit des Erwachsenen in jeder Hinsicht (Stellung, körperliche Überlegenheit) die die betroffenen Kinder gefügig macht. Insofern wird die potenzielle Gefährdung durch solche Schriften sicher überschätzt. Daher würde ich mich auch nicht dafür aussprechen erkennbar fiktive Nacktdarstellungen ohne sexuelle Handlungskomponente in die Strafbarkeit aufzunehmen.

@Ratinger Linke,

bei Grenzfällen von Kinderpornos - bzw. was das gegenwärtige Gesetz derzeit als kinderpornographische Schrift versteht (eine Grenze die ja 2008 erweitert wurde) - liegt in vielen Fällen keine "freiwillige" Handlung durch die Kinder vor, sondern eine erzwungene.
Und soweit kein unmittelbarer Zwang ausgeübt wurde doch eine durch Täuschung bzw. Verleitung der Kinder unter Ausnutzung einer Vertrauensstellung. Eine ohnehin nicht möglich wirksame Einwilligung der Kinder würde nämlich voraussetzen, dass diese im Vorfeld informiert werden und zustimmen, dass die Aufnahmen ins Internet gestellt und weltweit vermarktet werden. Das eine solche Information der Kinder stattfindet ist - mit Verlaub - völlig lebensfremd. Eine erschlichene Einwilligung ist aber rechtlich unbeachtlich.

Sollte eine nicht erschlichene Zustimmung tatsächlich trotzdem einmal vorkommen, ggf. dem Kind gar eine materielle Belohnung versprochen werden, wäre eine Zustimmung aus meiner Sicht trotzdem unbeachtlich, da ein Kind (wir reden hier immerhin von Personen unter 14 Jahren) die Folgen und Risiken nicht einschätzen kann. Insofern stimme ich Ihnen zu, dass in dem Fall eine
"Verhinderung von "Selbstbestimmung" (was wegen der fließenden Grenzen zu Fremdbestimmung gerade in jüngerem Alter auch eine gewisse Berechtigung hat). legitim ist. Denn die Fähigkeit zur Selbstbestimmung in bestimmten Dingen entwickelt sich erst im Laufe des Lebens. Insofern muss man manchmal Kinderauch vor sich selbst beschützen. Allerdings halte ich diesen Aspekt über die Fälle über die wir hier sprechen für einen theoretischen Punkt.
In der Praxis sind es nicht die Kinder, die in solcher Form aufgenommen werden wollen, sondern gewisse Erwachsene, die solche Aufnahmen anfertigen möchten - für sich selbst oder zum Weiterverkauf oder gar für beides und Kinder dazu durch Zwang dazu bringen oder durch Täuschung verleiten (und gerade nicht über die Art der Verwendung aufklären). Von diesen Erwachsenen geht in der Realität die Initiative in aus, so dass gerade in diesen Fällen der Schutz der Kinder vor Fremdbestimmung der entscheidende Punkt ist.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 01:02 Uhr:   

Selbstverständlich ist das alles lebensfremd. Ist es aber bei sonstigen Bildaufnahmen genauso. Zweifellos sind die auch eine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts am eigenen Bild. Ich hab durchaus Verständnis dafür, Kinderrechte schützen zu wollen (obwohl ich das für Overkill halt), aber ich hab keins dafür, wenn das genau da aufhört, wo es für einen selber Einschränkungen bedeutet oder tradierte Wirtschaftsinteressen berührt.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 01:32 Uhr:   

@Ratinger Linke,

wir reden hier durchaus um Fälle, die in der Nähe zur Pornographie im engeren Sinne stehen - nämlich gezielte Nacktaufnahmen fremder Kinder.
Hierfür sollte es aus meiner Sicht einen strafrechtlichen Rechtsgüterschutz geben.

Gegen die unbefugte Verbreitung von Bildern bekleideter Kinder halte ich den Rechtsschutz durch das Zivilrech im Regelfall für ausreichend.
Der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ist immer lückenhaft. Auch das Eigentum ist strafrechtlich nicht lückenlos geschützt - etwa nicht vor bloßer Entziehung oder (zeitlich beschränkter) Gebrauchsanmaßung. Hier bleibt der Verweis auf das Zivilrechtsweg. Und auch der strafrechtliche Vermögensschutz ist lückenhaft. Das Strafrecht hat nicht den Zweck jede rechtswidrige Verhaltensweise zu erfassen, sondern besonders schwerwiegende. Im Ergebnis also alle Rechtsverletzungen, die nach Ansicht der Mehrheit durch das Zivilrecht nicht ausreichend geschützt werden und/oder einer schärferen Sanktionierung bedürfen.

Sofern jemand einem fremden Kind behaarlich nachstellt um von ihm Aufnahmen in bekleideten Zustand zu machen, wäre das im Übrigen schon durch § 238 StGB (Stalking) erfasst. Außer in dem Fall halte ich die bloße Aufnahme fremder bekleideter Kinder, auch wenn unbefugt, nicht für strafwürdig.

Wenn es nachgewiesen werden sollte, dass die Tätigkeit als Kinderschauspieler per se negative Auswirkungen hat, bin ich auch gerne bereit über dieses Thema zu reden. Dafür liegen mir aber überhaupt keine Belege vor.

Das ist bei Fällen sexuellen Missbrauchs ganz anders. Und die Erfahrung zeigt, dass im Internet gehandelte Nacktaufnahmen von Kindern in der Regel in diesem Kontext entstehen.
Wenn pädo-sexuelle Personen hingegen Aufnahmen bekleideter Kinder, die sie selbst am Strand machen oder von anderen erwerben, sammeln, handelt es sich regelmäßig natürlich auch um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen. Der ist aber nicht so gravierend wie bei Nacktaufnahmen. Insofern ist dies eine begründbare Grenzziehung für Strafbarkeit und Nicht-Strafbarkeit, mit der Folge des Verweises auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz.

Irgendwo muss man immer eine Grenze ziehen. Eine hierzu vorliegende UN-Richtlinie verdammt jegliche Darstellung kindlicher Geschlechtsorgane "zu sexuellen Zwecken". Die vorgeschlagene Differenzierung trägt diesem internationalen Standard Rechnung indem sie generell den Handel, den Vertrieb und den Erwerb entsprechender Bilder unter Strafe stellt.

Ansonsten bedürfen pädo-sexuelle Personen der Unterstützung und Theraphie, so dass sie mit ihrer Neigung in einer Art und Weise umgehen, die nicht Kinder schädigt. Der Erwerb von Nacktfotos auf Kinderporno-Seiten - selbst wenn nicht pornographisch im engeren Sinne, weil der Dargestellte nicht "aktiv bestimmmte Körperhaltungen einnimmt" (was immer das heißen mag) - ist kein sozial-adäquates Verhalten.

Die gegenwärtige strafrechtliche Differenzierung überzeugt auch nicht. Wenn dem Kinddarsteller gesagt wird, es solle sich möglichst natürlich bewegen fällt das Bild nicht unter die gegenwärtige Strafnorm, auch wenn es im Ergebnis genauso gestellt ist wie eine offensichtlich gestellte Körperhaltung und Pose. Im Ergebnis ist damit der Erwerb von Fotos von missbrauchten Kinder aufgrund dieser verfehlten Differenzierung teilweise strafbar, teilweise straflos.

Für die Rechtspraxis ist diese Differenzierung auch nicht wirklich praktikabel. Jenseits der offenen Präsentation der Geschlechtsteile einerseits und der Darstellung eines schlafenden Kindes andererseits gibt es wohl kaum wirklich eindeutige Fallgestaltungen. Selbst in Pornos kommen aber natürliche Bewegungen oder es werden solche Sequenzen nackter Personen in "natürlichen Bewegungsabläufen" (etwa nacktes Laufen, Rennen oder auch nur stehen) dargestellt, die man dann nach dieser Logik nicht als pornographisch werten dürfte, sofern gerade keine sexuellen Handlungen vorgenommen werden. Also Foto 1: Kind steht nackt ohne eine besondere Stehposition einzunehmen: straflos, Fotos 2: Kind steht nackt, präsentiert sich aber breitbeinig (Geschlechtsteil im Zentrum des Fotos): wahrscheinlich strafbar. Derartige Nuancierungen über die Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden zu lassen überzeugt nicht. Es wird auch der Wirklichkeit nicht gerecht, da gerade auch bei Nacktbildern eine "natürliche Körperhaltung" sich einer gewissen Beliebtheit erfreut und diese Bilder genauso bei Pornoproduktionen anfallen wie evident gestellte Posen.

(Beitrag nachträglich am 19., Februar. 2014 von Marc editiert)
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 02:33 Uhr:   

Persönlichkeitsrecht ist immer subjektiv. Wenn das pauschalisiert wird, ist es gerade eine Missachtung der Persönlichkeit. Man kann die Mitwirkung in bestimmten Filmen, insbesondere Werbung, aber auch Kinderfilme, soweit sie (wie meistens) zur allgemeinen Verblödung dienen, durchaus für einen weitaus schwereren Eingriff halten als Nacktaufnahmen. Und da gibts auch keinen zivilrechtlichen Schutz, wenn ein Kind später die Verbreitung verhindern will (das ist ja in der Regel gerade nicht unbefugt), und was zwischenzeitlich passiert ist, lässt sich eh nicht mehr rückgängig machen. Ich bin mir nichtmal sicher, ob ich von meinen Eltern die Vernichtung von Kinderbildern (darunter auch potenziell als kinderpornografisch wertbares Material) verlangen könnte.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 12:00 Uhr:   

@Ratinger Linke,

soll man dies nach der vermeintlichen Qualität eines Films bewerten? Und wer bestimmt die Qualität? Legen Sie dafür die Maßstäbe an? Mit Verlaub, das überzeugt nicht. Entweder Kinder dürfen an gewöhnlichen Filmen oder Fernsehserien mitwirken oder man stellt sich auf den Standpunkt, das gehe generell nicht - womit man aber auch dem Kinderprogramm in der gegenwärtigen Form in vielen Teilen die Grundlage entziehen würde. Umstrittene und rein subjektive Qualitätsmaßstäbe können kein rechtliches Wertungskriterium sein. Wenn einmal eine wirksame Einwilligung vorliegt, gilt diese dann natürlich auch. Diese wird heutzutage in der Regel auch nicht schlecht honoriert.

Ganz im Gegensatz zu den weltweit missbrauchten Kindern, die hierfür nie ein Honorar bekommen haben. Von der Traumatisierung ganz zu schweigen, die sie erleben mussten.


Bei der Frage der Zulässigkeit von Filmaufnahmen von Kindern und Jugendlichen kann als Anknüpfungspunkt nur der Inhalt des Films herangezogen werden - also was in dem Film konkret dargestellt wird. Damit bestehen objektivierbare Kriterien (anders als Qualitätsfragen, die immer auch Geschmacksfragen und damit nicht objektivierbar sind). So dürfen Sexfilme und starke Gewaltdarstellungen aus Gründen des Jugendschutzes Kinder- und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Im Umkehrschluss sollte gelten, dass Kinder und Jugendlichen für Filme und Fotos, die zum Zwecke der Herstellung von Pornos bzw. erotischer Fotos angefertigt werden, nicht als Darsteller (oder auch in jeder anderen denkbaren Rolle) verwendet werden dürfen.

Zur Abgrenzung der Frage, wann ein solches Machwerk vorliegt, kann man bei Fotos auf das Kriterium der Nacktheit als objektivierbarer Anknüpfungspunkt zurückgreifen (anders als das kaum objektivierbare Kriterium der aktiven Position einerseits oder eine nicht aktive Pose oder natürliche Körperhaltung andererseits). Bei Filmen kann man auf die Anzahl, Dauer und Intensität nackter Darstellung abstellen. Ganz klar wäre die Lage, wenn man auf jede nackte Darstellung von Kindern künftig verzichten würde. Meist ist das ohnehin der Fall, und sofern es einmal nicht der Fall ist hätte ein Verzicht kaum eine relevante Auswirkung auf einen gewöhnlichen Spielfilm.

Was Ansprüche an Ihre Eltern angeht: Sie haben sicher kein Recht von Ihren Eltern irgendwelche Kinderfotos von Ihnen herauszuverlangen oder deren Vernichtung zu fordern. Sollten Ihre Eltern aber beginnen diese im Internet zu vermarkten dürfte sehr wohl ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommen, den Sie auf zivilrechtlichen Weg durchsetzen können.

Durch das Strafrecht können wir nur Bereiche plausibel erfassen, bei denen ein gesellschaftlicher Konsens besteht, dass sie eine strafwürdige Rechtsverletzung darstellen und im öffentlichen Interesse sanktioniert werden sollten.
Der weltweite Handel, Kauf und Verkauf von Nacktfotos von Kindern dürfte durchaus unter diesen gesellschaftlichen Konsens fallen. Bei weitergehenden Fragen kommt man mit dem Strafrecht an Grenzen. Manche Sachen stören den einen, den anderen aber nicht. Daher verbietet sich auch ein lückenloser Rechtsgüterschutz durch das Strafrecht. Das Zivilrecht bietet hierfür flexiblere Regelungsmöglichkeiten. Sofern überhaupt eine Betroffenheit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt - was auch nicht bei jeder individuelle Befindlichkeit der Fall ist - ist unter Abwägung mit den Rechten anderer die Rechtswidrigkeit gesondert zu überprüfen. Nur wenn diese nach Abwägung bejaht wird liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Wenn eine solche vorliegt, liegt es in der Disposition des einzelnen Rechteinhabers zu entscheiden, ob er gegen eine Verletzung vorgeht oder eben, weil er subjektiv keine Beeinträchtigung empfindet, etwaige Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht duldet. Er kann einen Eingriff im Übrigen auch im Nachhinein genehmigen. Dann liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Genauso kann der Eigentümer der Beschädigung seines Eigentums zustimmen. Auch dann liegt keine Rechtsverletzung vor.

Das auf der Grundlage der Privatautonomie stehende Zivilrecht bietet für viele Konfliktfälle gute und flexible Möglichkeiten für eine adäquate rechtliche Lösung. Aber diese genügen allein nicht für alle Fälle. Und daher haben wir ein - nach anderen Grundsätzen arbeitendes – Kriminaljustizsystem. Dieses verfolgt Straftaten im öffentlichen Interesse. Die Staatsanwaltschaft wird dabei im Regelfall von Amts wegen tätig (nur bei bestimmten Delikten ist ein Antrag des Geschädigten zwingende Voraussetzung für Ermittlungen). Durch dieses System wollen wir sicherstellen, dass es bei bestimmten Rechtsverletzungen grundsätzlich zu Sanktionen kommt, unabhängig von Tätigkeit oder Untätigkeit des Verletzten (bei Tötungsdelikten ist dessen Tätigwerden auch unmöglich, in älteren Rechtsordnungen, die noch keine öffentlichen Ankläger kannten oblag es dann auch den Erben die Strafverfolgung zu betreiben, die damit quasi wie ein heutiger Zivilprozess geführt wurde (so weitgehend im antiken Griechenland). Das änderte sich aber bereits im Römischen Reich, wo bestimmte schwere Straftaten von Amts wegen verfolgt wurden).

Etwas differenzierter ist das System, wie dargelegt, dadurch, dass bei einigen Delikten obligatorisch ein Strafantrag erforderlich ist (absolute Antragsdelikte). Daneben gibt es auch einige wenige Privatklagedelikte gibt (etwa die Beleidigung, bei denen der Verletzte selbst als Ankläger auftreten muss). Außer bei den Privatklagedelikte übernimmt die Aufgabe der Strafverfolgung die Staatsanwaltschaft. Bei den sog. relativen Antragsdelikten kann sie das Fehlen eines Strafantrags durch die Bejahung des öffentlichen Interesses überwinden und in vielen Fällen besteht überhaupt kein Strafantragserfordernis. Der Fokus liegt beim Strafverfahren an dem öffentlichen Interesse an der Sanktion eines Gesezesverstoßes. Daher obliegt es auch der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zu bestimmen, ob sie eine solche Notwendigkeit sehen oder nicht – und dann bei weniger schwerwiegenden Straftaten das Verfahren einstellen (mit oder ohne Auflagen). Der Geschädigte hat hierauf keinen Einfluss, da dass Verfahren primär den öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung dient und nicht privaten Regreßansprüchen des Geschädigten (die Möglichkeit eines Adhäsionsverfahrens hat in der Praxis kaum Bedeutung. Im Regelfall müssen die Geschädigten einen Zivilprozess wegen ihrer Schadensersatzansprüche führen, wenn es keine Einigung mit dem Täter zur Entschädigung gibt).
Umgekehrt führt – außer bei absoluten Strafantragsdelikten – ein fehlendes Interesse oder gar eine Ablehnung der Strafverfolgung durch den Geschädigten nicht dazu, dass die Strafverfolgung einzustellen wäre (sofern die Staatsanwaltschaft bei relativen Antragsdelikten das öffentliche Interesse bejaht hat). Denn im Strafprozess geht es um den staatlichen Strafanspruch, nicht um private Ansprüche oder Interessen.
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 12:06 Uhr:   

"So dürfen Sexfilme und starke Gewaltdarstellungen aus Gründen des Jugendschutzes Kinder- und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Im Umkehrschluss sollte gelten, dass Kinder und Jugendlichen für Filme und Fotos, die zum Zwecke der Herstellung von Pornos bzw. erotischer Fotos angefertigt werden, nicht als Darsteller (oder auch in jeder anderen denkbaren Rolle) verwendet werden dürfen."

Wenn die Argumentation so sticht, dann dürften Kinder in keiner Weise bei Krimis, Thriller oder Horrorfilmen mitspielen. Aber genau das ist der Fall.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 12:26 Uhr:   

@Björn,

bei Krimis oder Thrillern kann man ja nach den verschiedenen Szenen differenzieren. Diese Filme haben in der Regel viele an sich unbedenkliche Szenen und sind wegen einiger oder auch vieler gewalttätiger Szenen indiziert, aber nicht wegen aller Szenen.
Bei einem reinen Porno kann man hingegegen keine derartige Differenzierung vornehmen.
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 13:35 Uhr:   

@Marc:

"Diese Filme haben in der Regel viele an sich unbedenkliche Szenen und sind wegen einiger oder auch vieler gewalttätiger Szenen indiziert, aber nicht wegen aller Szenen."

Darf ich diese Argumentation so verstehen, dass Kinder an sich in solchen Filmen mitspielen dürfen, aber eben nicht in Szenen, die Gewalt darstellen? Da müssten einige Tatort-Filme überarbeitet werden. Ich finde es schwierig, zu sagen, wenn sich da praktisch die Leute abknallen, dass das nicht so schlimm sei für Kinder vorm TV bzw. auf der anderen Seite Schauspielerkinder (denn Sie argumentieren ja praktisch mit einer Form von Gleichsetzung), wie irgendwelche Psychothriller a la Sixth Sense (der ja durchgehend z. B. mit einem Jungen gespielt wird).

Generell finde ich da die Grenzziehungen häufig sehr willkürlich und erklärungsbedürftig. Mir will auch nicht in den Kopf, warum Gewaltdarstellungen im Nachmittags-TV durchaus als gesellschaftlich legitimiert sind, aber eine nackte Brust von einer Frau wird gleich der Untergang des Abendlandes herbeigerufen. (in den USA gibt es sogar deswegen keine Live-Berichterstattung im eigentlichen Sinne mehr, aber das ist eine andere Geschichte).
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 14:11 Uhr:   

@Björn,

ich stimme Ihnen zu, dass man über die Grenzziehung immer streiten kann. Gewaltdarstellung ist auch nicht gleich Gewaltdarstellung. Die Darstellung von Gewalt und Gewaltauswirkungen z.B. "Im Schweigen der Lämmer" bewegt sich auf einer anderen Intensitätsstufe als "Im Tatort", soweit man das so am Rande mitbekommt (den Tatort schaue ich nicht, ich finde ihn langweilig).
Der Unterschied in der Einstufung wird auch schon aus der jeweils zulässigen Sendezeit deutlich bzw. in den unterschiedlichen Altersfreigaben deutlich. Zum Kinder- und Jugendschutz gehört dann auch, dass man die kindlichen Schauspieler bei ihrer Tätigkeit nicht mit Gewaltdarstellungen konfrontiert, vor denen Kinder in ihrem Alter aus Jugendschutzgründen geschützt sind. Alles andere ist aus meiner Sicht mit dem Kinder- und Jugendschutz nicht vereinbar. Auf welche Art und Weise man diesen konkret umsetzt - Verwendung älterer Schauspieler, die jünger aussehen, nachträgliches Schneiden von Szenen, etc. - ist dann eine andere Frage. Hierfür tragen die Regisseure die entsprechende Verantwortung. Und über Grenzziehungen muss man da immer wieder neu nachdenken und diese auch gegebenenfalls überdenken.

Diese Fragestellung hat mit dem Fall Edathy allerdings überhaupt nichts zu tun. In dem Fall geht es um Nacktaufnahmen von Kindern, die auf einer Kinderpornoseite gehandelt wurden. Dass dies gegen den Kinder- und Jugendschutz verstößt ist evident, unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung nach geltenden Strafrecht.
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 14:53 Uhr:   

Ziercke zum Oppermann-Gespräch:


Ziercke äußert sich nach der Befragung vor Journalisten über das Gespräch mit Oppermann. „Ich kann in diesem Gespräch keine strafrechtliche Relevanz erkennen: Ich habe nichts offenbart und Herr Oppermann hat nicht versucht, mich aktiv dazu zu verleiten”, sagt er. Der damalige Fraktionsgeschäftsführer Oppermann habe ihn am 17. Oktober gegen 15.30 Uhr angerufen. „Ich war wirklich überrascht.” Ziercke weist den Eindruck zurück, dass es sich um ein typisches Gespräch zwischen Parteifreunden gehandelt habe. „Das ist definitiv nicht der Fall.” Das etwa drei- bis vierminütige Gespräch habe schnell eine Phase erreicht, „wo Oppermann gemerkt hat, dass ich spürbar angespannt war”, sagt der BKA-Chef. Es seien dabei „die Grenzen höflicher Kommunikation nahegerückt”. Er habe vor vier oder fünf Jahren zuvor den letzten Kontakt mit Oppermann gehabt, sagt das SPD-Mitglied Ziercke. Und seitdem übrigens auch keinen Kontakt mehr mit Oppermann gepflegt, fügt der BKA-Chef hinzu.

(Die Welt)
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 15:16 Uhr:   

Diese Angaben sind auf den ersten Blick entlastend.
Aber es bleiben Fragen. Was soll es denn heißen, dass Oppermann ihn nicht versucht habe "aktiv zu verleiten". Hat er also versucht ihn passiv zu verleiten? Welchen Sinn soll das Telefonat dennn gehabt haben, außer Ziercke zu Angaben zu veranlassen - und damit zu einem Verstoß gegen sein Dienstgeheimnis. Oppermann hat jedenfalls nach eigenen Angaben die Reaktion Zierckes auf seine Frage als "Bestätigung" (und damit als Antwort auf seine Frage) interpretiert. Für eine Wertung müsste man den konkreten Wortlaut des Gesprächs kennen, der heute aber wohl nicht mehr rekonstruierbar sein dürfte.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 15:16 Uhr:   

@Marc:
"Zum Kinder- und Jugendschutz gehört dann auch, dass man die kindlichen Schauspieler bei ihrer Tätigkeit nicht mit Gewaltdarstellungen konfrontiert, vor denen Kinder in ihrem Alter aus Jugendschutzgründen geschützt sind."

Aber allein das spätere Auftauchen im Kontext kann eine massive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sein. Sich selber nicht sehn zu dürfen, ist auch nicht unproblematisch, zumindest bedeutet es die totale Instrumentalisierung. Im Prinzip könnte man das alles ohnehin erschlagen, indem man bloß die speziellen Ausnahmen im JArbSchG streicht. Eigentlich ist das ja eh alles illegal.

Normalerweise ist es halt so, dass den Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten) ein großer Spielraum zukommt und deren Entscheidung hinzunehmen ist, soweit nicht extrem gewichtige Gründe für ein Eingreifen des Staats sprechen. Das heißt halt, dass man im Normalfall nicht am Ergebnis anknüpfen kann, sondern das Zustandekommen relevant ist. Es werden ja auch nicht generell Teppiche verboten, obwohl die oft von Kindern produziert werden (und im Übrigen stört das eh kaum wen, ist ja auch im Vergleich zu einer Nacktaufnahme belanglos). Und wenn zwischen unerwünschtem Verhalten und Strafbarkeit nicht noch ein deutlicher Graubereich bleibt, schafft man insoweit ein totalitäres System.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 15:37 Uhr:   

@Ratinger Linke,

Graubereiche bleiben immer. So sind Bilder leicht bekleideter Kinder und ein Handel mit derartigen Bildern auch nicht unproblematisch. Das ist auch eine Instrumentalisierung. Aber das wird man wohl strafrechtlich nicht sanktionieren können, da man damit auch unproblematische Fälle erfasst und eine Abgrenzung was leicht bekleidet ist nicht sinnvoll möglich ist. Da verbleibt nur der Verweis auf den zivilrechtlichen Rechtsweg.

Der Handel mit Nacktbildern verletzt per se die Persönlichkeitsrechte der Kinder. Daher besteht hier auch für Eltern kein Spielraum mehr. In anderen Bereichen ist das natürlich anders.

Und das ein Vergleich mit der Teppichherstellung schief ist, stellen Sie ja im wesentlichen selbst dar. Fragen der dortigen Produktionsbedingungen sind solche des Arbeitsschutzes, für die die jeweiligen Staaten zuständig sind. Denklogisch müssen für die Herstellung nicht Kinder beteiligt und deren Rechte verletzt werden - anders als bei Nacktfotos oder Pornos mit Kindern. Im Übrigen sind sexuelle Übergriffe besonders schwerwiegende Verletzungen der Rechte der Kinder mit traumatisierenden Folgen. Das gilt nicht gleichermaßen für jedes andere Fehlverhalten oder eine andere Rechtsverletzung.
Arbeitsbedingungen lassen sich schrittweise verbessern und Kinderarbeit zurückdrängen.

Kinderpornographie und der Handel mit Nacktbildern von Kinder ist aber grundsätzlich eine massive Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kinder, unabhängig von ihren "Arbeitsbedingungen".
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Februar 2014 - 16:54 Uhr:   

@Marc:
"Der Handel mit Nacktbildern verletzt per se die Persönlichkeitsrechte der Kinder."

Das ist bloß ein Postulat, das jedenfalls dann abartig ist, wenn es ausschießlich auf diesen Tatbestand verengt wird. Scheint auch kein Allgemeingut zu sein, wenn selbst anerkannte Kinderhilfsorganisationen Werbung mit derartigen Bildern machen (wobei da die Traumatisierung weniger an der Nacktheit liegen dürfte).

Für Osteuropa ist im Übrigen auch nicht Deutschland zuständig.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 20. Februar 2014 - 00:15 Uhr:   

@Ratinger Linke,

für Osteueropa ist Deutschland nicht zuständig. Zuständig ist man aber, wenn deutsche Staatsangehörige derartige Bilder erwerben und damit sexuellen Missbrauch in diesen Ländern fördern. Damit machen sie sich schon heute strafbar, sofern unmittelbar eine sexuelle Handlung dargestellt wird oder eine "aktive Pose" durch das Kind eingenommen wird, was immer das konkret heißt.
Der diskutierte Vorschlag zielt im Übrigen auf eine Kriminalisierung des Handeltreibens und des Kaufs von Nacktbildern nicht per se auf jedweden Besitz.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 17:41 Uhr:   

@Marc:
> Ein effektiver Rechtsgüterschutz
> wird daher in solchen Fällen auf
> rein zivilrechtlichen Weg praktisch
> nicht möglich sein.
Dann sollte man lieber allgemein nachbessern, wenn es um den Schutz der Persönlichkeitsrechte geht.
Auch Leute über 18 werden ja schwer in ihren Rechten verletzt, wenn gegen ihren Willen irgendwelche Nacktphotos im Internet verteilt werden. Oder überhaupt Bilder, die den Betroffenen irgendwie peinlich sind.

Solange es um das reine Photographieren geht, sehe ich keine besondere Schutznotwendigkeit, die vom Alter abhängen würde.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 17:46 Uhr:   

> Ziercke äußert sich nach der
> Befragung vor Journalisten über
> das Gespräch mit Oppermann.
> „Ich kann in diesem Gespräch
> keine strafrechtliche Relevanz
> erkennen: Ich habe nichts offenbart
> und Herr Oppermann hat nicht versucht,
> mich aktiv dazu zu verleiten”,
Das ist einfach bizarr.
Oppermann hat nur wegen des Falls Edathy angerufen, von anderen Themen war jedenfalls keine Rede.
Und zu Edathy kann er bei einem gesetzeskonformen Verhalten Zierckes nichts erwarten als die Antwort "Kein Kommentar".
Entweder nutzte also Oppermann seine Stellung aus, um mit dem BKA-Chef ein völlig sinnloses und inhaltsleeres Telephonat zu führen.
Oder aber er wollte selbstverständlich gesetzwidrig an geheime Informationen kommen.

Wieso bleiben die Medien bei diesem handfesten Skandal eigentlich so zurückhaltend?
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 18:02 Uhr:   

@Ralf Arnemann,

wenn es um den Handel bzw. die Verbreitung geht, gibt es - mit Verlaub - schon einen Unterschied.

Ein Erwachsener kann natürlich einwilligen, dass mit seinem Nacktfotos Handel getrieben werden darf oder diese sonst weitergegeben werden. Wenn jemand ein Nacktfoto oder Vidoe eines Erwachsenen erwirbt, darf er davon ausgehen, dass dieses mit dessen Einverständnis erfolgt.
Wenn es um ein Kind (unter 14 Jahren) geht, kann er das nicht. Denn das Kind kann nicht wirksam einwilligen. Der Käufer darf also nicht davon ausgehen, dass dies rechtmäßig ist.
Und genau dieser Unterschied rechtfertigt hier eine Differenzierung.

Wie soll ein Käufer von Bildern von Erwachsenen erkennen, ob diese mit Einverständnis des Betroffenen aufgenommen wurden oder nicht? Er könnte sich also in jedem Fall darauf berufen, dass er als Erwerber von einen Einverständnis ausging, womit schon jedweder strafrechtliche Vorwurf entfiele.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 21. Februar 2014 - 18:12 Uhr:   

@Marc:
> Der Käufer darf also nicht davon
> ausgehen, dass dies rechtmäßig ist.
Völlig richtig.

> Und genau dieser Unterschied rechtfertigt
> hier eine Differenzierung.
Nein. Ganz im Gegenteil - die braucht es dann nicht. Jedenfalls nicht in Form von zusätzlichen Verboten.

WENN man eine funktionierende Gesetzgebung hätte, die Personen dafür schützt, daß mißliebige Bilder von ihnen verbreitet werden (und noch einmal: Nacktheit ist da nur eine Möglichkeit, vielleicht nicht einmal die schlimmste) - DANN reichte das auch für den Schutz von Kindern. Dann muß man nur (wie in anderen Bereichen) klarstellen, daß Kinder ihr Einverständnis nur sehr eingeschränkt geben können (d.h. fürs elterliche Photoalbum schon, sonst fast nicht).

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