Deutscher Bundestag

[Wahlprüfung]

15. Wahlperiode

Drucksache 15/47

12.11.2002


Tenor und Begründung (BVerfGE 106, 253) der und Informationen zur Entscheidung
zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
Entscheidung (2 BvE 3/02) in der Hauptsache, Entscheidungen 2000–heute

Antrag

der Fraktion der CDU/CSU

Bestimmung des Verfahrens für die Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen im Ausschuss nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)

In den Ausschuss nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) werden vom Deutschen Bundestag 7 Mitglieder der Fraktion der SPD, 7 Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU, 1 Mitglied der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und 1 Mitglied der Fraktion der FDP entsandt. 1
Berlin, den 12. November 2002
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Begründung:

Nach allen Proportionalverfahren (St. Lague/Schepers, Hare/Niemeyer, d’Hondt) ergibt sich für die vom Grundgesetz vorgesehene Zahl von 16 vom Deutschen Bundestag zu entsendenden Mitgliedern des Vermittlungsausschusses eine Verteilung von 7:7:1:1. 2
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. September 1997 (BVerfGE 96, 264 <282>) unter Berufung auf frühere Entscheidungen verlangt, dass der Deutsche Bundestag bei derWahl der Mitglieder des Vermittlungsausschusses den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen beachtet. Dieser Grundsatz könne „nur dadurch verwirklicht werden, dass vor der Wahl nach einem bestimmten Proportionalverfahren festgelegt wird, wie viel Kandidaten die jeweilige Fraktion … vorschlagen kann“. Damit kommt, da alle drei Verfahren zum gleichen Ergebnis kommen, für die Besetzung des Vermittlungsausschusses in der 15. Legislaturperiode nur oben genannte Verteilung in Frage. 3
Eine andere Zusammensetzung, insbesondere entsprechend Nummer 2 Satz 2 auf Drucksache 15/17 widerspräche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Würde diesem Beschluss gemäß verfahren, wäre dies ein Verstoß gegen die Verfassung. 4

 


eingetragen von Matthias Cantow