14. Deutscher Bundestag

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 30. September 1999

WP 99/98

BT-Drucks. 14/1560, 87 (Anlage 31)

„Überhangmandate – Wahlkreiseinteilung“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Entscheidungen 1990–1999

[BT-Drucks. 14/1560, 87 (87)] Beschluß

In der
Wahlanfechtungssache

– WP 99/98 –
des Herrn C...
gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag vom 27. September 1998
hat der Deutsche Bundestag in seiner 58. Sitzung am 30.09.1999 beschlossen:

Entscheidungsformel:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

1. Mit Schreiben vom 27. November 1998, das am selben Tag beim Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag am 27. September 1998 angefochten. 1
In seiner Begründung vertritt er die Ansicht, die Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) zu den Überhangmandaten verstießen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). 2
Der Einspruchsführer trägt vor, dem Gesetzgeber sei mit Artikel 38 Abs. 3 GG die Entscheidung über das Wahlsystem und seine nähere Ausgestaltung überlassen. Dabei habe er sich allerdings an die Wahlrechtsgrundsätze des Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu halten. Bei dem Wahlverfahren, für das sich der Gesetzgeber im Bundeswahlgesetz entschieden habe, handele es sich um ein personalisiertes Verhältniswahlrecht. Der Verhältniswahl werde lediglich eine nach den Regeln einer Mehrheitswahl durchgeführte Auswahl der einen Hälfte der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten vorgeschaltet, die aber durch die Verrechnung nicht die politische Zusammensetzung des Parlamentes verändere. Demzufolge müsse der Gesetzgeber gemäß dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Erfolgswertgleichheit gewährleisten. 3
Bei der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag habe die durchschnittliche Stimmenzahl je Mandat rund 70 745 betragen. Ohne Überhangmandate hätten sich von dieser durchschnittlichen Stimmenzahl lediglich Abweichungen zwischen 905 Stimmen mehr und 871 Stimmen weniger je Mandat ergeben; diese seien infolge des Verteilverfahrens unvermeidlich. Mit den 13 Überhangmandaten benötige die SPD allerdings nur 67 722 Stimmen je Mandat und damit insgesamt rund 491 000 Stimmen weniger als andere Parteien für 298 Mandate gebraucht hätten. Dies sei eine erhebliche Abweichung, die sich nicht mehr mit dem Erfordernis der Erfolgswertgleichheit vereinbaren lasse. 4
Die Zuteilung dieser 13 Überhangmandate außerhalb des Zweitstimmenproporzes sei auch nicht zur Gewährleistung des Anliegens der personalisierten Verhältniswahl notwendig. Die Anzahl der über die Wahlkreise gewählten Abgeordneten ändere sich durch die Überhangmandate nicht. Die personalisierte Verhältniswahl könnte somit auch bei einer bundesweiten Verrechnung der Direktmandate mit den zustehenden Zweitstimmen realisiert werden. Bei einer solchen Verrechnung wären bei allen bisherigen Bundestagswahlen keine Überhangmandate angefallen. 5
Der Einspruchsführer rügt darüber hinaus „hilfsweise“ auch die ungleiche Größe der Wahlkreise. Diese sei bereits 1994 bekanntgewesen und lasse sich deswegen auch nicht mit Blick auf den jetzt erfolgten Wahlkreisneuzuschnitt rechtfertigen. Durch früheres Handeln wären nach Ansicht des Einspruchsführers einige Überhangmandate zu vermeiden gewesen. 6
2. Der Wahlprüfungsausschuß hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs 1a Nr. 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. 7

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Der Vortrag des Einspruchsführers läßt keine Wahlfehler erkennen. Die Sitzverteilung im 14. Deutschen Bundestag mit den 13 Überhangmandaten beruht auf einer korrekten Anwendung gültiger Wahlrechtsvorschriften. 8
Die Regelungen des Bundeswahlgesetzes zu den Überhangmandaten waren erst kürzlich Gegenstand der [BT-Drucks. 14/1560, 87 (88)] verfassungsgerichtlichen Prüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.) festgestellt, daß die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zu den Überhangmandaten mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ausdrücklich hat das Gericht ausgeführt, daß die Entstehung von Überhangmandaten ohne Verrechnung und ohne Ausgleich für die anderen Parteien den Anforderungen der Wahlgleichheit nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG genügt und die Chancengleichheit der Parteien wahrt. (BVerfGE 95, 335 <357>). 9
Vor dieser Entscheidung hatte sich auch der Bundestag intensiv mit den Regelungen im Bundeswahlgesetz zu den Überhangmandaten beschäftigt und sie unter Hinzuziehung von Sachverständigen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Bereits die in der 13. Wahlperiode eingesetzte Reformkommission zur Größe des Bundestages war zu dem Ergebnis gekommen, die bestehenden Regelungen des Bundeswahlgesetzes, die zum Auftreten von Überhangmandaten führen können, seien verfassungsgemäß, und es bestehe auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, Überhangmandate durch ergänzende Regelungen auszugleichen, etwa durch Ausgleichsmandate oder eine Verrechnung bei den verbundenen Landeslisten. Die Kommission hat dem Bundestag keine Änderungen der §§ 6 und 7 BWG empfohlen (s. Drucksache 13/4560). Diesen Empfehlungen ist der Bundestag gefolgt; Gesetzentwürfe der 13. Wahlperiode, die die Kompensation von Überhangmandaten vorsahen, fanden keine Mehrheit. 10
Soweit der Einspruchsführer auch die Einteilung der Wahlkreise rügt, ist darauf hinzuweisen, daß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWG in der für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag geltenden Fassung einen verbindlichen Auftrag zur Neuabgrenzung nur für solche Wahlkreise enthält, die um mehr als 331/3 v. H. von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße abweichen. Diese Vorgabe wurde für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag eingehalten – und zwar ungeachtet der Tatsache, daß sich § 3 BWG a. F. seinem Wortlaut nach gar nicht direkt an den Gesetzgeber wendet. 11
Zwar herrschte in der 13. Wahlperiode im Bundestag Einvernehmen darüber, daß der Zuschnitt der Wahlkreise nicht mehr optimalen Anforderungen entspricht und daß grundsätzlich bereits bei einer Abweichung von mehr als 25 v. H. vom Durchschnitt eine Neuabgrenzung der Wahlkreise erfolgen sollte. Dementsprechend hatte auch die Wahlkreiskommission gemäß § 3 BWG a. F. einen weitgehenden Neuzuschnitt der Wahlkreise vorgeschlagen. Dennoch hat der Bundestag für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag Veränderungen in der Wahlkreiseinteilung auf das Notwendigste beschränkt. Dies geschah vor dem Hintergrund, daß eine doppelte Neueinteilung der Wahlkreise in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden sollte. Für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag müssen nämlich die Wahlkreise ohnehin neu geschnitten werden, weil die Anzahl der Abgeordneten des Bundestages von da an auf 598 und die Anzahl der Wahlkreise dementsprechend auf 299 gesenkt wird. 12
Auch diese Entscheidung erfolgte aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Reformkommission (vgl. Drucksache 13/4560), die hierzu insbesondere ausgeführt hatte, sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsrechtlich bestehe kein absoluter Zwang, Wahlkreise neu zuzuschneiden, deren Bevölkerungsanteil zwischen 25 und 33 % v. H. von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße abweiche. Neuabgrenzungen müßten erst ab der Grenze von 33 1/3 v. H. erfolgen. Der für die 14. Wahlperiode unterlassene Neuzuschnitt der Wahlkreise innerhalb der genannten Marge rechtfertige sich insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität und – damit zusammenhängend – dem nur kurzfristigen Bestand einer solchen Wahlkreiseinteilung für die nächste Wahlperiode. 13
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 <363 ff.>) ebenfalls unbeanstandet gelassen. Das Gericht hat dort zur Wahlkreiseinteilung ausgeführt, wenn der Gesetzgeber sich dafür entscheide, daß nicht alle errungenen Wahlkreismandate nach dem Proporz der für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen verrechnet würden, sondern daß nicht ausgleichsfähige Wahlkreismandate die Gesamtzahl des Bundestages erhöhten und damit die Frage von Mehrheit oder Minderheit beeinflussen könnten, müsse er zugleich auch die besonderen Anforderungen der Wahlgleichheit in ihrer Ausprägung für die Mehrheitswahl beachten. Deshalb werde die gleiche Größe der Wahlkreise sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes zu einer Bedingung der Wahlgleichheit. 14
Das Gericht hat weiter ausgeführt, gegenwärtig sei die Größe der Wahlkreise deutlich ungleich; ihre Zahl in den einzelnen Ländern entspreche nicht mehr hinreichend deren Bevölkerungsanteil. Dabei sei davon auszugehen, daß es unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit künftig nicht genüge, die vom Bundesverfassungsgericht bisher zugelassene Abweichungsgrenze von 33 1/3 v. H., bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise, einzuhalten. 15
Gleichzeitig hat das Gericht aber ausdrücklich festgestellt: „Gleichwohl besteht keine Veranlassung, die gegenwärtige Einteilung und Verteilung der Wahlkreise verfassungsgerichtlich zu beanstanden. Die Neueinteilung des Bundesgebiets in möglichst gleich große Wahlkreise und deren Zuteilung auf die Länder ist bereits in Angriff genommen. Da zugleich das Ziel verfolgt wird, die Gesamtzahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und – damit verbunden – die Zahl der Wahlkreise zu verringern, ist es einleuchtend, daß die derzeitigen Größenunterschiede und die Verteilung der Wahlkreise auf die Länder nicht kurzfristig zur nächsten [sc. zur 14.] Bundestagswahl korrigiert werden. Es ist vielmehr im Blick auf die (...) Belange einer kontinuierlichen Repräsentation der Bevölkerung in den Wahlkreisen durch ihre Abgeordneten gerechtfertigt und naheliegend, den gebotenen Ausgleich der Wahlkreisgrößen und der Wahlkreisverteilung auf die Länder erst im Zusammenhang mit der genannten Gesamtreform des Bundestages vorzunehmen.“ 16
[BT-Drucks. 14/1560, 87 (89)] Der Wahlprüfungsausschuß hat dem der Sache nach nichts hinzuzufügen und kann nur ergänzend darauf hinweisen, daß er und der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber es in ständiger Praxis abgelehnt haben, im Wahlprüfungsverfahren die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Sie haben diese Kontrolle stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. 17
Der Einspruch ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 18

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluß kann gemäß § 48 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993), der als Anlage beigefügt ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Sie muß binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Deutschen Bundestages – 30. Sep. 1999 – beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein. 19

 


Matthias Cantow