Kommunalwahlrecht Niedersachsen

[Kommunalwahlrecht]

Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Listen

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

In Niedersachsen werden je nach Gemeindegröße zwischen 6 und 66 Abgeordnete gewählt.

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.

Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat und der seit mindestens einem Jahr Bürger eines EU-Staates ist.

Als Bürgermeister oder Landrat darf gewählt werden, wer seit mindestens einem Jahr EU-Bürger ist und zwischen 23 und 67 Jahre alt ist (Wohnsitz ist egal). Bis 2013 lag das Höchstalter noch bei 65 Jahren.

Einteilung des Wahlgebiets

Bei der Wahl der Gemeindevertretung wird das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt:

Bei 21 bis 31 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen einen bis vier Wahlbereiche.
Bei 32 bis 39 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen zwei bis sieben Wahlbereiche.
Bei 40 bis 49 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen vier bis sieben Wahlbereiche.
Bei 50 bis 59 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen vier bis zwölf Wahlbereiche.
Bei mehr als 59 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen acht bis zwanzig Wahlbereiche.

Die Einteilung und genaue Zahl der Wahlbereiche erfolgt durch die Vertretung (Gemeinderat, Kreistag). Wahlvorschläge werden jeweils für einen Wahlbereich aufgestellt.

Stimmabgabe

Jeder Wähler hat drei Stimmen, die er beliebig auf einzelne Bewerber in den Wahlvorschlägen und/oder auch auf Listen in ihrer Gesamtheit verteilen kann. Dabei kann er unterschiedliche Wahlvorschläge bzw. Bewerber unterschiedlicher Wahlvorschläge wählen (panaschieren) und bis zu drei Stimmen dem selben Wahlvorschlag oder Bewerber geben (häufeln oder kumulieren).
Das heißt, er wählt mit jeder Stimme entweder eine Liste in ihrer Gesamtheit oder einen Bewerber.

Sperrklausel

Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht. Allerdings gibt es eine mathematische Sperrklausel des Standardquotenverfahrens mit Ausgleich nach größten Resten (Hare/Niemeyer), die etwa bei der halben durchschnittlichen Stimmenzahl für einen Sitz liegt (faktische Sperrklausel).

Sitzzuteilungsverfahren

Das Berechnungsverfahren für die Sitzzuteilung wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals geändert. Ab 2006 werden die Mandate wieder nach dem Standardquotenverfahren mit Ausgleich nach größten Resten (Hare/Niemeyer) verteilt.

Sitzverteilung

Alle Stimmen einer Partei oder Wählergruppe, das heißt, die Stimmen für die Gesamtliste(n) sowie die Stimmen für die Bewerber der Partei oder Wählergruppe, werden zusammengezählt. Die Sitzverteilung auf die Parteien und Wählergruppen erfolgt nach dem Standardquotenverfahren mit Ausgleich nach größten Resten (Hare/Niemeyer). Falls das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt ist, erfolgt im zweiten Schritt auf gleiche Weise eine Unterverteilung an die verschiedenen Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe.

Nachdem nun feststeht, wie viele Sitze jeder Wahlvorschlag erhält, wird aus dem Verhältnis von Listenstimmen und Personenstimmen des Wahlvorschlags nach Hare/Niemeyer ermittelt, wie viele Sitze entsprechend der Listenreihenfolge und wie viele Sitze entsprechend der Stimmenzahl der Kandidaten verteilt werden. Die Personenwahl-Sitze gehen an die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen, die restlichen Sitze (der Gesamtliste) gehen an die noch nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste aufgestellt wurden.

Nicht besetzbare Sitze von erschöpften Wahlvorschlägen bleiben unbesetzt, wenn in nur einem Wahlbereich gewählt wird. Bei mehreren Wahlbereichen gehen die Sitze auf die noch nicht gewählten Bewerber der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen über, die die meisten Stimmen erhalten haben.


von Martin Fehndrich und Wilko Zicht (letzte Aktualisierung: 08.11.2020)