Kommunalwahlrecht Niedersachsen |
[Kommunalwahlrecht] |
Verhältniswahl mit offenen Listen
In Niedersachsen werden je nach Gemeindegröße zwischen 6 und 66 Abgeordnete gewählt.
Die Legislaturperiode beträgt 5 Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat und der seit mindestens einem Jahr Bürger eines EU-Staates ist.
Als Bürgermeister oder Landrat darf gewählt werden, wer seit mindestens einem Jahr EU-Bürger ist und zwischen 23 und 65 Jahre alt ist (Wohnsitz ist egal).
Bei der Wahl der Gemeindevertretung wird das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt:
Bei 21 bis 31 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen einen bis vier Wahlbereiche.
Bei 32 bis 39 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen zwei bis sieben Wahlbereiche.
Bei 40 bis 49 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen vier bis sieben Wahlbereiche.
Bei 50 bis 59 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen vier bis zwölf Wahlbereiche.
Bei mehr als 59 zu wählenden Vertretern gibt es zwischen acht bis zwanzig Wahlbereiche.
Die Einteilung und genaue Zahl der Wahlbereiche erfolgt durch die Vertretung (Gemeinderat, Kreistag). Wahlvorschläge werden jeweils für einen Wahlbereich aufgestellt.
Jeder Wähler hat drei Stimmen, die er jeweils auf die Bewerber der Wahlvorschlage oder auf die Gesamtheit von Wahlvorschlägen verteilen kann. Dabei kann er unterschiedliche Wahlvorschläge, bzw Bewerber unterschiedlicher Wahlvorschläge wählen (panaschieren) und bis zu drei Stimmen dem selben Wahlvorschlag oder Bewerber geben (häufeln oder kumulieren).
D.h. er wählt mit jeder Stimme entweder eine Liste in ihrer Gesamtheit oder einen Bewerber.
Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht. Allerdings gibt es eine mathematische Sperrklausel des Standardquotenverfahrens mit Ausgleich nach größten Resten (Hare/Niemeyer), die etwa bei der halben durchschnittlichen Stimmenzahl für einen Sitz liegt (faktische Sperrklausel).
Das Berechnungsverfahren für die Sitzzuteilung wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals geändert. Ab 2006 werden die Mandate wieder nach dem Standardquotenverfahren mit Ausgleich nach größten Resten (Hare/Niemeyer) verteilt.
Alle Stimmen eines Wahlvorschlags (Gesamtliste) werden mit allen Stimmen der Bewerber des Wahlvorschlages zusammengezählt. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Standardquotenverfahren mit Ausgleich nach größten Resten (Hare/Niemeyer). Im zweiten Schritt erfolgt die Unterverteilung an die verschiedenen Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe und im dritten Schritt erfolgt eine Unterverteilung an die Gesamtliste bzw. die Personen eines Wahlvorschlags (jeweils nach dem Standardquotenverfahren mit Ausgleich nach größten Resten).
Beim dritten Schritt, der Sitzverteilung auf einen Wahlvorschlag tritt die Liste (Gesamtliste) als solche, gegen die gewählten Bewerber dieser Liste an (Personenliste). Die Sitze der Personenliste gehen an deren Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmen, die restlichen Sitze (der Gesamtliste) gehen an die noch nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge in der sie auf der Liste aufgestellt wurden.
Nicht besetzbare Sitze von erschöpften Wahlvorschläge bleiben unbesetzt, bei Parteien und Wählergruppen, werden sie durch die noch nicht gewählten Bewerbern anderer Wahlbereiche mit den meisten Stimmen besetzt.
Bei Direktwahl des Bürgermeisters erfolgt eine Mehrheitswahl in bis zu zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang gewählt ist, wer über die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat (Steht nur ein Bewerber zur Wahl muß dieser auch mindestens 25% der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten haben). Haben sich mehrere Bewerber zur Wahl gestellt und ist nach dem ersten Wahlgang keiner gewählt, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt.