Wahlprüfungsausschuss des
Landtags Rheinland-Pfalz

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 14. Juni 2006

WPA 15 – 4/06

„Einsatz elektronischer Wahlgeräte“


Entscheidungen 2000–heute

Beschluss

Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat auf die Wahlbeanstandung
des Herrn
– WPA 15 – 4/06 –
ohne mündliche Verhandlung in seiner Sitzung am 14. Juni 2006, an der teilgenommen haben
Abg. Carsten Pörksen als Vorsitzender,
Abg. Hans-Josef Bracht,
Abg. Clemens Hoch,
Abg. Marlies Kohnle-Gros,
Abg. Dr. Stefanie Lejeune,
Abg. Renate Pepper,
Abg. Barbara Schleicher-Rothmund,
beschlossen:

Entscheidungsgründe

 
Die Wahlbeanstandung wird zurückgewiesen.  

Gründe:

I.

Der Antragsteller rügt mit seiner – zunächst am 18. April 2006 beim Ministerium des Innern und für Sport eingegangenen und von dort an den Wahlprüfungsausschuss weitergeleiteten und hier am 20. April 2006 eingegangenen – Wahlbeanstandung den Einsatz elektronischer Wahlgeräte in dem von ihm besuchten Wahllokal in Koblenz. 1
Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei bei dieser Form der Stimmabgabe nicht mehr „Herr des Verfahrens“ gewesen. Insbesondere habe er nicht erkennen können, ob seine Erst- und Zweitstimme zu dem ihm nicht bekannten Ziel gelangt seien. Eben sowenig habe er feststellen können, ob jemand auf seine Stimme auf dem Weg zu dem unbekannten Ziel habe zugreifen und eventuell Manipulationen habe vornehmen können. Ferner habe er Zweifel, ob die Stimmabgabe geheim erfolgt sei. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Tastatur heimlich Fingerabdrücke von den Wählerinnen und Wählern genommen würden. Schließlich hätte man ihn im Zeitpunkt der Stimmabgabe auch unbemerkt fotografieren können. 2
Das Ministerium des Innern und für Sport hat in seiner ausführlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, die Eignung der in Koblenz benutzten elektronischen Wahlgeräte sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in einem aufwändigen Verfahren eingehend geprüft worden. Dabei habe sich die Prüfung insbesondere auch darauf erstreckt, ob eine Stimmabgabe an den elektronischen Wahlgeräten dem Grundsatz der geheimen Wahl umfassend gerecht werde. Erst nach dem positiven Abschluss dieser Prüfungen habe man mit Bescheid vom 14. September 2005 eine Bauartzulassung für elektronische Wahlgeräte der Firma „N. V. Nederlandsche Apparatenfabriek“ erteilt. Dabei habe man sich auch auf einen entsprechenden Prüfbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Mai 2004 gestützt. Schließlich habe das Ministerium des Innern und für Sport seiner Bauartzulassung auch die Ergebnisse einer näheren Prüfung des Landeswahlleiters zur prinzipiellen Eignung der Wahlgeräte zugrunde gelegt. 3

II.

Die Wahlbeanstandung muss zurückgwiesen werden. 4
1. Die Wahlbeanstandung ist zulässig. Die am 20. April 2006 beim Landtag eingegangene Wahlbeanstandung ist nach § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz – LWPG) vom 18. Februar 1975 (GVBl. S. 92), BS 1110-2, innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses am 18. April 2006 (vgl. Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 13 vom 18. April 2006, S. 547 ff.) erhoben worden. 5
Die Wahlbeanstandung ist auch formgerecht erfolgt. Mit der vorgetragenen Begründung hat der Antragsteller seiner Substantiierungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LWPG in ausreichenderWeise Rechnung getragen. 6
2. Die Wahlbeanstandung ist jedoch offensichtlich unbegründet. 7
Dem Wahlprüfungsverfahren nach Artikel 82 der Verfassung für Rheinland-Pfalz kommt eine doppelte Funktion zu: sie dient zum einen der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Zusammensetzung der Volksvertretung und zum anderen insoweit dem subjektiven Rechtsschutz, als die Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts sichergestellt sein soll (BVerfGE 85,148, 159; Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 8. Auflage 2006, Artikel 41 Rn. 1 m.w.N.). Unbeschadet dessen erweist sich eine Wahlbeanstandung nur dann als begründet, wenn Wahlfehler dargelegt und festgestellt werden, die auf die Mandatsverteilung hätten von Einfluss sein können (Glauben, in Grimm/Caesar (Hrsg.), Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Artikel 82 Rn. 1 m.w.N.). Daher sind Unregelmäßigkeiten dann nicht beachtlich, wenn bei ihnen die Möglichkeit, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben können, ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen ist. 8
Hier fehlt es bereits an der Feststellung von Wahlfehlern. Nach Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind Wahlen unter anderem allgemein und geheim. Verstöße gegen einen oder gar beide Grundsätze sind nicht feststellbar. Denn gegen den Einsatz der elektronischen Wahlgeräte bestehen weder unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen (a) noch nach dem Grundsatz der geheimen Wahl Bedenken (b). Insbesondere hat der Antragsteller keine konkreten Verstöße gegen diese Grundsätze dargelegt. 9
a) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl. Der Grundsatz fordert, dass jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können soll (BVerfGE 58, 202 <205>). Dies wäre nicht garantiert, wenn der Einsatz von elektronischen Wahlgeräten einen unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Wahl zur Folge hätte, weil beispielsweise die elektronisch abgegebene Stimme nicht gezählt würde. 10
Solche Fehler hat der Antragsteller allerdings nicht konkret dargelegt. Vielmehr äußert er lediglich die Befürchtung, seine Stimme könnte nicht registriert worden sein. Ebenso wenig behauptet der Antragsteller, konkrete Hinweise auf eine entsprechende Manipulation bei ihm oder anderen Personen zu haben. Dass die elektronischen Wahlgeräte generell die abgegebenen Stimmen nicht oder nicht zutreffend erfassen würden, hat der Antragsteller demgegenüber nicht dargetan. Dafür bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Insoweit hat der Antragsteller keine konkreten Wahlfehler benannt. 11
b) Dies gilt im Ergebnis auch für einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl. 12
Dieser Wahlrechtsgrundsatz erstreckt sich sowohl auf die Stimmabgabe als auch auf die Vorbereitung der Wahl. Er wäre verletzt, wenn der Wähler durch staatliche Maßnahmen gezwungen würde, seine Wahlentscheidung zu offenbaren (Schröder, in Grimm/Caesar, aaO. Artikel 77 Rn. 9; Pieroth, aaO, Artikel 38 Rn. 16). Das Wahlgeheimnis verpflichtet den Staat darüber hinaus zu Vorkehrungen, die eine geheime Wahl sicherstellen (Pieroth, aaO). 13
Diesen Anforderungen haben sowohl der Gesetzgeber als auch der Verordnungsgeber hinsichtlich des Einsatzes elektronischer Stimmabgabegeräte genügt. 14
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 des Landeswahlgesetzes (LWahIG) in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBI. S. 309), BS 1110-1, können zur Abgabe und Zählung der Stimmen Wahlgeräte anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen eingesetzt werden. In § 19 Abs. 3 Satz 2 LWahIG ist ausdrücklich für den Einsatz der Wahlgeräte zur Voraussetzung gemacht, dass sie die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestehen daher nicht. 15
Ferner hat der Gesetzgeber in § 88 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LWahIG den Verordnungsgeber verpflichtet, die Bauartzulassung und die weiteren Voraussetzungen der Verwendung eines Wahlgerätes zu regeln. Diesem gesetzlichen Auftrag ist der Verordnungsgeber mit dem Erlass der Landeswahlgeräteverordnung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 219), BS 1110-1-2, nachgekommen. 16
Das Ministerium des Innern und für Sport hat in seiner Stellungnahme im Einzelnen dargelegt, dass die verfahrensmäßigen und technischen Voraussetzungen zur Zulassung der Wahlgeräte für die Landtagswahl eingehalten wurden. Außerdem hat sich das Ministerium an dem Prüfbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt orientiert. Es besteht daher keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass auch bei der Stimmabgabe mittels eines elektronischen Wahlgerätes der Grundsatz der geheimen Wahl beachtet wurde (So auch der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages, vgl. Drucksache 15/1150, S. 115, Anlage 36). Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass Manipulationen nie völlig ausgeschlossen werden können. Dies ist aber keine Situation, die durch den Einsatz elektronischer Wahlgeräte in besonderer Weise begünstigt würde. Der Antragsteller hat auch in diesem Zusammenhang lediglich seine Befürchtungen geäußert, aber keine konkreten Verstöße gegen den Grundsatz der geheimen Wahl benannt, wie es für eine Wahlbeanstandung nach § 3 Abs. 1 LWPG erforderlich ist (BVerfGE 66, 369 <378>; Glauben, aaO, Rn. 8 m.w.N.). 17

III.

Die Wahlbeanstandung konnte gemäß § 8 Abs. 5 LWPG bereits im Vorprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, da sie offensichtlich unbegründet ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Wahlprüfungsausschuss keine Wahlfehler feststellen konnte. 18

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die vorstehende Entscheidung ist nach § 13 LWPG die Wahlprüfungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in 56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, zulässig. Beschwerdebefugt ist nach dieser Bestimmung u.a. jeder, dessen Wahlbeanstandung zurückgewiesen worden ist.
Die Wahlprüfungsbeschwerde kann nur innerhalb eines Monats seit der Zustellung dieser Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden; sie ist innerhalb dieser Frist schriftlich zu begründen.

 


Matthias Cantow