Verfassungsgericht des |
[Wahlprüfung] |
Leitsätze: |
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| 1. Für die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VerfGGBbg reicht es aus, daß der Beschwerdeführer jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs nach § 3 WPrüfG wahlberechtigt gewesen ist. | LS 1 |
| 2. Die Zwei-Monats-Frist für die Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde nach § 12 Abs. 2 WPrüfG und § 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg beginnt nicht bereits mit der Beschlußfassung des Landtages, sondern erst mit der Zustellung der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung an die Beteiligten. | LS 2 |
| 3. Der Hinweis auf das in § 59 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg geregelte Erfordernis des Beitritts von hundert Wahlberechtigten muß in der nach § 11 Abs. 2 WPrüfG zu erteilenden Rechtsmittelbelehrung enthalten sein. | LS 3 |
| 4. § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG ist mit Blick auf Wesen und Bedeutung des demokratischen Wahlrechts und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl einschränkend dahin auszulegen, daß das Nachrücken einer Ersatzperson aus der Landesliste entfällt, wenn der oder die ausscheidende Abgeordnete nicht nach der Landesliste, sondern im Wahlkreis gewählt worden ist und die Partei, der sie angehört, über bis zu zwei Überhangmandate verfügt. | LS 4 |
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In dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren |
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Bern Schepke |
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| – Beschwerdeführer – | |
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Böttger, vom Brocke, Clayallee 323, 14169 Berlin, |
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| gegen | |
| den Beschluß des Landtags Brandenburg vom 15. Dezember 1999 (LT-Drs. 3/233-B) in der Wahlprüfungssache Az. 3/WPA/LTW99/12-1 |
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| Beteiligte: | |
Frau Angelika Thiel-Vigh, MdL |
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| hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg | |
| durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will | |
| auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000 | |
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Entscheidungsformel: |
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| 1. Die Berufung von Frau Angelika Thiel-Vigh als Ersatzperson für die aus dem Landtag ausgeschiedene Abgeordnete Frau Dr. Regine Hildebrandt ist unwirksam. | |
| 2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. | |
Gründe: |
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A. |
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I. |
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| Bei der Wahl zum 3. Landtag Brandenburg am 5. September 1999 entfielen auf die Landesliste der SPD nach dem Ergebnis der Zweitstimmen 36 Sitze. Da in 37 Wahlkreisen Bewerber der SPD gewählt wurden, fiel der SPD ein Überhangmandat zu. | 1 |
| Nachdem die im Landtagswahlkreis 35 (Elbe-Elster I) gewählte Abgeordnete Dr. Regine Hildebrandt ihren Verzicht auf das Mandat erklärt hatte, wurde die an erster Stelle der Ersatzpersonen der Landesliste der SPD stehende Frau Angelika Thiel-Vigh in der Sitzung des Landtages am 13. Oktober 1999 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) als Nachfolgerin berufen. | 2 |
II. |
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| Der Beschwerdeführer erhob bei dem Präsidenten des Landtages am 10. November 1999 Einspruch gegen die nachträgliche Berufung von Frau Thiel-Vigh zum Mitglied des Landtages als Ersatzperson für Frau Dr. Hildebrandt. Die nachträgliche Berufung könne angesichts des Überhangmandates nicht auf § 43 BbgLWahlG gestützt werden. Nach dem Beschluß des
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3 |
| Der Landtag wies den Einspruch entsprechend dem Vorschlag seines Wahlprüfungsausschusses mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 – LT-Drs. 3/233-B – zurück und führte zur Begründung aus: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 sei nicht einschlägig, weil sie sich auf Bundeswahlrecht beziehe, das mit dem brandenburgischen Wahlrecht nicht identisch sei. Der Wahlprüfungsausschuß sei ersichtlich den Stellungnahmen des Ministers des Innern vom 25. November 1999 und des Landeswahlleiters vom 23. November 1999 gefolgt. Danach differenziere § 43 BbgLWahlG nicht danach, welche Art von Mandat übergegangen sei, und treffe keine spezielle Regelung für Überhangmandate. Wegen der Zubilligung von Ausgleichsmandaten würden in Brandenburg – anders als im Bund – auch Überhangmandate indirekt in das Prinzip der Verhältniswahl einbezogen, so daß es gerechtfertigt sei, daß eine nach dem Prinzip der Verhältniswahl über die Landesliste gewählte Ersatzperson das Überhangmandat einer nach dem Mehrheitswahlprinzip direkt
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| Unter Ziffer III. enthielt der Beschluß des Landtages eine Rechtsmittelbelehrung mit folgendem Wortlaut: | 5 |
„Gegen diesen Beschluss können diejenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, und die Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird, gemäß § 12 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz Beschwerde beim Verfassungsgericht einlegen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages kann gemäß § 12 Abs. 2 WPrüfG innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Entscheidung des Landtages erhoben werden; sie ist innerhalb dieser Frist schriftlich zu begründen.“ |
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| Diese Entscheidung des Landtages ist dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 1999 zugestellt worden. | 7 |
| Mit Schreiben vom 29. Februar 2000, das dem Beschwerdeführer am 2. März 2000 zugestellt wurde, teilte der Präsident des Landtages „ergänzend zu dem Beschluss des Landtages vom 15. Dezember 1999“ dem Beschwerdeführer eine „berichtigte Rechtsmittelbelehrung“ mit folgendem Inhalt mit: | 8 |
„Gegen diesen Beschluss können Sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. |
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Eine weitere Voraussetzung für die Beschwerde ergibt sich |
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III.5> |
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| Der – seit dem 1. Mai 2000 in Berlin wohnende – Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Landtages am 2. Mai 2000 Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt und die Beitrittserklärungen von 132 Personen – nach Mitteilung des Landeswahlleiters Wahlberechtigte aus Brandenburg – beigefügt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren. Auf gerichtlichen Hinweis zu Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus: Die Beschwerde sei vor Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen, da die Frist vor dem 2. März 2000 nicht zu laufen begonnen habe. Eine Klage- oder Beschwerdefrist beginne regelmäßig erst mit der Zustellung der Entscheidung mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung. Dies müsse auch für das besondere Erfordernis des § 59 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), dem Beitritt von 100 Wahlberechtigten, gelten. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1952 (BVerfGE 1, 430 <431>) zugrunde liegenden Fall seien vorliegend nicht einmal Datum und Fundstelle des die weiteren Voraussetzungen regelnden Gesetzes angegeben gewesen. Zudem sei der Landtag selbst der Auffassung gewesen, daß die Frist erst mit der Zustellung der ergänzten Rechtsmittelbelehrung zu laufen begonnen habe. Die Besonderheit, daß die Beschwerdefrist im Wahlprüfungsverfahren nach dem Gesetzeswortlaut bereits von der Entscheidung des Landtages an laufe, müsse aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zurückstehen. | 11 |
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| Der Landtag Brandenburg und die Abgeordnete Thiel-Vigh haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine schriftliche Stellungnahme ist nicht eingegangen. | 12 |
B. |
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| Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig. | 13 |
I. |
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| Der Beschwerdeführer ist als Wahlberechtigter im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VerfGGBbg beschwerdeberechtigt. Daß er noch vor Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Berlin gezogen ist und damit seinen am Sitz der Hauptwohnung vermuteten ständigen Wohnsitz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgWahlG) in ein anderes Bundesland verlegt hat, ist zwar im Hinblick auf die sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts gemäß § 5 Abs. 1 BbgLWahlG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LV beachtlich, wirkt sich aber hier auf die Beschwerdeberechtigung im Wahlprüfungsverfahren nicht mehr aus. Maßgeblich – und damit für die Annahme der Beschwerdeberechtigung ausreichend – ist, daß der Beschwerdeführer jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt der Einlegung des Wahleinspruchs nach § 3 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) wahlberechtigt gewesen ist. Die durch die Einleitung des Einspruchsverfahrens erlangte Stellung als Verfahrensbeteiligter wird durch den späteren Verlust der Wahlberechtigung nicht berührt. Die Unbeachtlichkeit der Wohnsitzverlegung folgt freilich nicht schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgWahlG. Die Worte „am Wahltag“ dienen erkennbar der Berechnung des Lebensalters (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgWahlG) und der Monatsfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWahlG; vgl. BVerfGE 5, 2 <7> zu § 1 BWG in der damals geltenden Fassung). Von daher ist lediglich davon auszugehen, daß der Verlust des
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| Die Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht verspätet. | 15 |
| Gemäß § 12 Abs. 2 WPrüfG, § 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungssachen innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht zu erheben. Zwar legt der bloße Wortlaut beider Bestimmungen zunächst die Auslegung nahe, daß die Frist bereits mit Beschlußfassung des Landtages zu laufen beginnt. Aus systematischen und teleologischen Gründen ist der Begriff „Entscheidung“ in diesem Zusammenhang jedoch im Sinne einer „zugestellten und mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung“ zu verstehen (s. nachfolgend 1). Diese ist hier frühestens mit der Zustellung der berichtigten Rechtsmittelbelehrung durch den Präsidenten des Landtages am 2. März 2000 erfolgt (s. nachfolgend 2); die Zwei-Monats-Frist war mithin zum Zeitpunkt des Eingangs der Wahlprüfungsbeschwerde beim Verfassungsgericht am 2. Mai 2000 noch nicht abgelaufen. | 16 |
| 1. a) Die Zwei-Monats-Frist beginnt – anders als nach § 48 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – nicht bereits mit der Beschlußfassung des Landtages, sondern erst mit der Zustellung an die Beteiligten. § 12 Abs. 2 WPrüfG und § 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg unterscheiden sich schon im Wortlaut von § 48 Abs. 1 BVerfGG. Während dort von „Beschlußfassung“ des Bundestages die Rede und damit der parlamentarische Akt angesprochen ist, knüpfen sowohl § 12 Abs. 2 WPrüfG als auch § 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg an die „Entscheidung“ an. Beide Vorschriften greifen damit einen Sprachgebrauch auf, der eine Auslegung dahin eröffnet, daß unter „Entscheidung“ die dem späteren Rechtsmittelführer zugestellte Entscheidung zu verstehen ist. Hätte der Landesgesetzgeber allein auf die Beschlußfassung des
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| Für die hier vertretene Auslegung spricht schließlich der in Art. 6 Abs. 1 LV verankerte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes durch Befristung setzt grundsätzlich voraus, daß die
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18 | b) Der Lauf der Frist nach § 12 Abs. 2 WPrüfG und § 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg setzt weiterhin voraus, daß der zugestellten Entscheidung eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist. Das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung ist in § 11 Abs. 2 WPrüfG ausdrücklich bestimmt. Ohne solche Rechtsmittelbelehrung beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. Dies ergibt sich aus der – wiederum in Verbindung mit der Verweisungsnorm des § 13 Abs. 1 VerfGGBbg anwendbaren – Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGO, derzufolge die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Angesichts dieser Rechtslage ist es hinzunehmen, daß bei fehlender oder fehlerhafter
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| 2. Hiervon ausgehend ist die Frist der §§ 12 Abs. 2 WPrüfG, 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg erst mit der Zustellung der „berichtigten Rechtsmittelbelehrung“ des Präsidenten des Landtages an den Beschwerdeführer am 2. März 2000 in Gang gesetzt worden. Die dem Beschluß des Landtages vom 15. Dezember 1999 als Ziffer III. angefügte Rechtsmittelbelehrung war unvollständig im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO und konnte deshalb die Beschwerdefrist nicht auslösen. Dabei fällt nicht ins Gewicht, daß der Sitz des Verfassungsgerichts nicht genannt war. Im Hinblick darauf, daß das Landesverfassungsgericht zum Kreis der Verfassungsorgane gehört und es im Land Brandenburg nur ein Verfassungsgericht – ebenso wie nur einen Landtag und eine Landesregierung – gibt, ist im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 58 Abs. 1 VwGO bei der Rechtsmittelbelehrung
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| Da mithin weder die Beschlußfassung des Landtages als solche noch – wegen der Unvollständigkeit der beigefügten Rechtsmittelbelehrung – die Zustellung des Landtagsbeschlusses an den Beschwerdeführer die Zwei-Monats-Frist
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C. |
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| Die Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet. | 22 |
| Die Berufung von Frau Thiel-Vigh als Nachfolgerin der ausgeschiedenen Abgeordneten Dr. Hildebrandt ist unwirksam. Sie läßt sich auf die – insoweit allein in Betracht kommende – Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG nicht stützen. | 23 |
| Für den Fall, daß ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, bestimmt § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG, daß der Sitz auf die nächste noch nicht gewählte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei übergeht, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist. Die Feststellung trifft nach § 43 Abs. 4 Satz 1 BbgLWahlG der Landeswahlleiter. Geht man isoliert vom Wortlaut der Regelung aus, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachfolge hier vor. Nach dem Ausscheiden der Abgeordneten Dr. Hildebrandt aus dem Landtag infolge ihres Verzichts (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgLWahlG) hätte danach der Sitz auf Frau Thiel-Vigh als nächste noch nicht gewählte Ersatzperson der Landesliste der SPD
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24 |
| a) § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG entspricht weitgehend der Regelung des § 48 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1998 – 2 BvC 28/96 –, BVerfGE 97, 317) setzt eine Nachfolgeregelung für aus dem Parlament ausscheidende Bewerber voraus, daß die nachrückenden Listenbewerber schon bei der Wahl als Ersatzleute mitgewählt werden. Da nach dem Wahlsystem und seiner Ausgestaltung durch das Bundeswahlgesetz diese Mitwahl ausschließlich über die Zweitstimme erfolgt, ist ein Rückgriff auf Listenplätze nicht möglich, wenn der Sitz eines Wahlkreisabgeordneten einer Partei frei wird, die – und solange sie – über Überhangmandate verfügt; denn hierbei handelt es sich um Direktmandate, die durch die gesetzliche Anrechnung keinen Listensitz verdrängt haben und damit nicht auch durch das Zweitstimmenergebnis getragen werden. Die Nachfolgeregelung des § 48 Abs. 1 BWG ist daher in einem solchen Fall nicht anwendbar. | 25 |
| Entgegen der in seinem den Wahleinspruch zurückweisenden Beschluß zum Ausdruck kommenden Auffassung des Landtages ist diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG zu übertragen. Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und 38 Abs. 1 Satz 1
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26 |
| b) Einem Rückgriff auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG steht entgegen der Auffassung des Landtages nicht entgegen, daß das Landeswahlrecht mit den Regelungen des Bundeswahlrechts nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich ist. Soweit Unterschiede bestehen, wirken sie sich im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht aus. Entscheidend ist, daß auch § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG für die hier zugrundeliegende Konstellation keine Regelung der Nachfolge ausgeschiedener Wahlkreisabgeordneter für den Fall enthält, daß die betreffene
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27 |
| Das Brandenburgische Landeswahlgesetz sieht ebensowenig wie das Bundeswahlgesetz vor, daß für Wahlkreisbewerber Ersatzleute aufgestellt werden, die am Wahltag mit der Erststimme mitgewählt werden, um im Fall des Ausscheidens des erfolgreichen Wahlkreisbewerbers an seine Stelle treten zu können (vgl. BVerfGE 97, 317 <326>). Dementsprechend werden auch in Brandenburg Ersatzleute für parteiangehörige Wahlkreisabgeordnete ebenso wie für gewählte Bewerber der Landesliste ausschließlich mit den für die Landesliste abgegebenen Zweitstimmen (vgl. § 1 Abs. 2 BbgLWahlG) gewählt. Wie die entsprechende bundesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 4 BWG sieht auch § 3 Abs. 5 BbgLWahlG vor, daß die Direktmandate auf die Sitzzahl, die der Landesliste nach dem Zweitstimmenergebnis zusteht, angerechnet werden, so daß die Sitze der Wahlkreisabgeordneten in der Regel auch vom Ergebnis der Zweitstimmengetragen werden. Wie im Bund entfällt die Anrechnung jedoch, wenn eine Partei über mehr Direktmandate verfügt als ihr Listensitze zustehen. Solche Überhangmandate sind also auch in Brandenburg nicht vom Zweitstimmenergebnis getragen, so daß die Landesliste insoweit keine mitgewählten Ersatzleute vorhält. | 28 |
| Allerdings sehen die Regelungen des brandenburgischen Wahlrechts in § 3 Abs. 7 ff. BbgLWahlG
im Gegensatz zum
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29 |
| c) Entgegen der in dem Beschluß des Landtages wiedergegebenen Auffassung des Landeswahlleiters bewirkt die Brandenburgische Regelung des Verhältnisausgleichs keine „enge wahlsystemimmanente Koppelung von Erst- und Zweitstimmen bei der Stimmabgabe“, die den Wählern bewußt sei und es daher – so wohl die Stoßrichtung des Arguments – rechtfertige, die Abgabe der Erststimme zugleich als Wahl der Bewerber der Landesliste der Partei dieses Bewerbers zu werten. Der Verhältnisausgleich hat vielmehr gerade zum Ziel, den nach den Zweitstimmen zu bestimmenden Proporz zwischen den im Landtag vertretenen Parteien, der durch das Anfallen von –
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| d) Daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Nachfolgeregelung bewußt von der für das Bundeswahlrecht geltenden Rechtslage hätte abweichen wollen, ist (ungeachtet der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit) nicht ersichtlich. Er hat vielmehr – ebenso wie der Bundesgesetzgeber – die erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 zutage getretene Problematik des Nachrückens von Listenbewerbern für ausscheidende Wahlkreisabgeordnete bei Bestehen von Überhangmandaten gar nicht gesehen. Dies wird aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutlich. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Ducks. 1/2084) heißt es in der Einzelbegründung zu § 43: | 31 |
„Fällt ein gewählter Bewerber aus oder scheidet ein Mitglied des Landtages aus, dann rückt der nächste bisher noch nicht berücksichtigte Listenbewerber derjenigen Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung nach, über deren Wahlvorschlag der Ausgeschiedene gewählt war. Dieser Grundsatz gilt auch für die in den 44 Wahlkreisen gewählten Bewerber.“ (Hervorhebung durch das Gericht) |
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„Ein im Laufe der Wahlperiode ausscheidender Wahlkreisabgeordneter wird nicht durch Nachwahl in seinem Wahlkreis, sondern über die Landesliste ersetzt (s. § 43; Ausnahme davon s. § 44 Abs. 1)“. |
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| Als einzige Ausnahme vom Nachrücken – mit der Folge der Durchführung einer Ersatzwahl – wurde mithin der Fall gesehen, daß der ausgeschiedene Abgeordnete als Einzelbewerber oder als Wahlkreisabgeordneter einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung gewählt war, für die keine Landesliste zugelassen worden war. | 35 |
| Ohne Bedeutung bleibt, daß der Regierungsentwurf in § 3 Abs. 7 noch vorsah, daß die Zahl der Ausgleichsmandate die Hälfte der Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen dürfe. Bei einer derartigen Regelung hätte sich das Problem eines Nachrückens von Listenbewerbern für ausscheidende Wahlkreisabgeordnete bei Überhangmandaten nicht erübrigt, sondern – im Gegenteil – umso dringlicher gestellt, da eine Wiederherstellung des Proporzes und damit eine Abstützung der Überhangmandate durch das Zweitstimmenergebnis in keinem Fall mehr in Betracht gekommen wäre. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist die Tragweite der Nachrückerregelung nicht mehr problematisiert worden. | 36 |
| Andererseits lassen die Gesetzesmaterialien deutlich erkennen, daß sich die Sitzverteilung im Landtag möglichst weitgehend am Zweitstimmenergebnis orientieren sollte. Zu Beginn wurde zwar teilweise ein vollständiger Verzicht auf Ausgleichsmandate gefordert (z.B. Abg. Dr. Knoblich in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18.8.1993, Ausschußprot. 1/786). Im weiteren Verlauf der Beratungen bestand jedoch Übereinstimmung zwischen den Fraktionen, mit der Anwendung von Überhang- und Ausgleichsmandaten die Zusammensetzung
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| e) Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich hieraus: | 38 |
| Da bei der Wahl zum 3. Landtag Brandenburg am 5. September 1999 nur ein einziges Überhangmandat angefallen ist und deshalb nach § 3 Abs. 11 BbgWahlG die Ausgleichsregelung nicht zur Anwendung gekommen ist, hat das betreffende Direktmandat keinen Listenplatz – hier der SPD – verdrängt
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| Soweit vom Landeswahlleiter ausweislich der Begründung des Landtagsbeschlusses im Einspruchsverfahren ergänzend darauf abgestellt worden ist, daß die SPD im Vergleich zu den anderen im Landtag vertretenen Gruppierungen die höchste Zahl von Zweitstimmen pro erlangtem Mandat hat, gibt dies für den hier zu entscheidenden Fall nichts her, weil sich nichts daran ändert, daß das errungene Überhangmandat nicht auch von dem – in dem Verfahren nach § 3 Abs. 3 und 4 BbgLWahlG ermittelten – maßgeblichen Zweitstimmenanteil getragen ist, sondern allein auf den Erststimmen im Wahlkreis beruht. | 40 |
| Ohne Bedeutung bleibt auch, daß die Anwendung der Ausgleichsformel im konkreten Fall keine andere Sitzverteilung ergeben hätte, wie sich aus dem folgenden ergibt: Ohne Ausgleichsregelung entfallen nach der Feststellung des Landeswahlausschusses auf der Grundlage des endgültigen Wahlergebnisses von den insgesamt 89 Sitzen (vgl. Amtsblatt für Brandenburg 1999, 920, 966 ff.) 37 Sitze auf die SPD (einschließlich des Überhangmandates), 25 Sitze auf die CDU, 22 Sitze auf die PDS und 5 Sitze auf die DVU. Bei Anwendbarkeit der Ausgleichsregelung des § 3 Abs. 8 BbgLWahlG wäre zur Errechnung der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der SPD (als der einzigen Partei, die ein Überhangmandat errungen hat) durch die Zahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet (nach dem endgültigen Wahlergebnis: 433.521) zu teilen und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet (d.h. der Summe der für SPD, CDU, PDS und DVU abgegebenen Stimmen, nach dem endgültigen Wahlergebnis: 1.041.711) zu multiplizieren. Da Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
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| f) Nach alledem war ein Rückgriff auf die Landesliste der SPD nach dem Freiwerden des Sitzes der im Wahlkampf für die SPD aufgetretenen und in ihrem Wahlkreis direkt gewählten Abgeordneten Dr. Hildebrandt nicht zulässig. | 42 |
D. |
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| Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg. | |
E. |
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| Das Urteil ist mit 6 zu 2 Stimmen ergangen. | 41 |
| Dr. Macke, Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Will |