Bundesverfassungsgericht

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 30. März 1992

2 BvR 1269/91

„Verurteilung wegen Wahlfälschung“


Entscheidungen 1990–1999

Beschluss

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1992
– 2 BvR 1269/91 –

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verurteilung wegen Wahlfälschung (§ 107a Abs. 1 StGB ) verletzt den Beschwerdeführer nicht in verfassungsmäßigen Rechten. 1
1. Die der Verurteilung zugrundeliegende Auslegung und Anwendung des § 107a Abs. 1 StGB durch die Strafgerichte ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2
a) Sie verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG . Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Beschwerdeführer nach § 107a Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil er zum ersten vorsätzlich unbefugt gewählt hat, indem er bei der Wahl zum Stadtrat von Nürnberg am 18. März 1990 seine Stimme abgegeben hat, obwohl er aufgrund des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes des Freistaates Bayern über die Wahl der Gemeinderäte und Bürgermeister (GWG) in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1989 (GVBl. S. 486) und der dazu erlassenen Vorschriften des § 1 der Gemeindewahlordnung (GWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1989 (GVBl. S. 522) in Nürnberg nicht wahlberechtigt war. Zum zweiten hat der Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafgerichte gegen § 107a Abs. 1 StGB verstoßen, weil er sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl vorsätzlich herbeigeführt hat, indem er sich in den Stadtrat von Nürnberg wählen ließ, obwohl er nach Art. 16 GWG nicht wählbar war. Beide für die Verurteilung des Beschwerdeführers herangezogenen Tatbestandsvarianten des § 107a Abs. 1 StGB genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen. 3
In § 108d StGB sind die gegen Wahlfälschung geschützten Wahlen bestimmt bezeichnet; dazu gehören auch die Volkswahlen in den Gemeinden. Das strafbare Verhalten ist für die hier in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 107a Abs. 1 StGB mit den Begriffen des unbefugten Wählens und des sonstigen Herbeiführens eines unrichtigen Wahlergebnisses hinreichend konkret umschrieben. Da § 107a StGB fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht, ergibt sich aus § 15 StGB , daß die Strafbarkeit vorsätzliches Handeln voraussetzt. Damit ist das strafbare Verhalten im Strafgesetzbuch selbst hinreichend deutlich umrissen, so daß unter Zuhilfenahme herkömmlicher Auslegungsmethoden im Regelfall eindeutig bestimmt werden kann, ob eine der hier einschlägigen Tatbestandsvarianten erfüllt ist. 4
Die Bestimmtheit des Straftatbestandes wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß seine Anwendung die Beurteilung von wahlrechtlichen Vorfragen - hier der aktiven und passiven Wahlberechtigung des Täters - erfordert, die nicht im Strafgesetzbuch , sondern in den Vorschriften des jeweils maßgeblichen Wahlrechts - hier des bayerischen Kommunalwahlrechts - geregelt sind. Die Regelungen der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen wahlrechtlichen Vorfragen durch das bayerische Kommunalwahlrecht genügen ihrerseits dem Bestimmtheitsgebot. Die für das aktive und für das passive Wahlrecht in einer bestimmten Gemeinde maßgebliche Voraussetzung der Ansässigkeit im Wahlgebiet ist in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 16 GWG sowie in dem aufgrund des Art. 41 Nr. 1 GWG erlassenen § 1 GWO so eingehend normiert, daß jedermann im Regelfall voraussehen kann, ob er sich unbefugt als Wähler oder Wahlbewerber an der Gemeinderatswahl in einer bestimmten Gemeinde beteiligt. 5
Die Auslegung dieser Vorschriften durch die Strafgerichte dahin, daß für den erforderlichen Aufenthalt im Wahlgebiet nicht die bloße - bis zum Wahltage nicht verwirklichte - Absicht, angemieteten Wohnraum als alleinige Wohnung oder doch als Hauptwohnung zu benutzen, und auch nicht die bloße Bezeichnung angemieteten Wohnraums als Hauptwohnung gegenüber der Meldebehörde genüge, es vielmehr darauf ankomme, wo der Wahlberechtigte tatsächlich wohne oder seine Hauptwohnung im Sinne der wahlrechtlichen Vorschriften habe, ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck der wahlrechtlichen Vorschriften ersichtlich zutreffend und wird auch sonst in Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungspraxis vertreten (vgl. Prandl/Waltner/Bauer, GWG, 15. Aufl., Art. 1 Rdnrn. 6 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen sowie Art. 16 Rdnr. 1; Wahlbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17. November 1989, abgedruckt bei Prandl/Waltner/Bauer, a.a.O., Gliederungsnummern. 1.1, 1.2 und 2.4). Dieses Abstellen auf den tatsächlichen Aufenthalt und nicht auf die subjektiven Absichten und Erklärungen des Wahlberechtigten führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Unbestimmtheit der Strafvorschrift. Es mag zwar trotz der eingehenden wahlrechtlichen Vorschriften in Grenzfällen zweifelhaft sein, ob das Wahlrecht in einer bestimmten Gemeinde besteht. Dies ist schon wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit gesetzlicher Tatbestände unvermeidbar und berührt den verfassungsrechtlich erforderlichen Grad von Bestimmtheit nicht (vgl. BVerfGE 47, 109 [121]). Der Täter, der sich in einem solchen Fall über seine Wahlberechtigung irrt, ist vor Bestrafung nach § 107a StGB ausreichend geschützt, weil die Bestrafung vorsätzliches Handelns des Täters voraussetzt. 6
Verfehlt ist indessen die Auffassung des Beschwerdeführers, die Strafbarkeit auch des vorsätzlich handelnden Täters müsse dann entfallen, wenn und weil die dafür zuständigen Wahlorgane die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit geprüft und festgestellt haben. § 107a StGB richtet sich gerade auch gegen das vorsätzliche Herbeiführen eines unrichtigen Wahlergebnisses durch einen nicht wahlberechtigten oder wählbaren Täter in solchen Fällen, in denen die mangelnde Berechtigung den zuständigen Wahlorganen verborgen geblieben ist. Die Feststellung der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit durch die Wahlorgane ist nicht bindend, wie sich schon daraus ergibt, daß die Ungültigkeit einzelner Stimmen wegen fehlender Wahlberechtigung sowie die mangelnde Wählbarkeit eines zugelassenen Bewerbers noch im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 36 ff. GWG geltend gemacht werden kann; dabei kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl einer nicht wählbaren Person sogar ohne jede Fristbindung für ungültig erklären (Art. 37 Abs. 3 GWG). Dies gilt auch dann, wenn die Wahlorgane die Wahlberechtigung aufgrund der Vermutung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GWG festgestellt haben. Die Vermutung, der Wahlberechtigte habe seinen Aufenthalt in der Gemeinde gehabt, wenn er in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet war, ist nämlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerlegbar (vgl. Prandl/Waltner/Bauer, Art. 1 GWG Rdnr. 6 m.w.N.). Maßgeblich ist auch insoweit der tatsächliche Aufenthalt in der Gemeinde, der durch die polizeiliche Meldung nicht ersetzt werden kann. Ein vorsätzlich handelnder Täter, der weiß, daß die melderechtlichen Erklärungen nicht dem tatsächlichen Aufenthalt entsprechen, kann der Bestrafung wegen Wahlfälschung nicht durch Berufung auf die Vermutung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GWG entgehen. Von dieser Rechtslage sind die Strafgerichte zutreffend ausgegangen. Nach ihren willkürfreien Tatsachenfeststellungen, die das Bundesverfassungsgericht nicht weiter nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]), lag beim Beschwerdeführer der nach § 107a StGB erforderliche Vorsatz vor. Seine Hinweise auf mögliche Irrtumsfälle gehen daher von vornherein an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. 7
b) Die Regelung von Vorfragen des § 107a StGB durch das Landeswahlrecht stellt keinen Verstoß des Landesrechts gegen die vom Bund in Anspruch genommene Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung für das Strafrecht (Art. 72 Abs. 1 ,Art. 74 Nr. 1 GG ) dar. Diese Art der Verbindung des bundesrechtlich geregelten Strafrechts mit Vorschriften des Landesrechts ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Bund durfte zwar im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht den Tatbestand der Wahlfälschung auch für Volkswahlen in den Gemeinden unter Strafe stellen und damit eine Ahndung von Verstößen gegen Landesrecht vorschreiben. Die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht erstreckt sich aber nicht auf das Kommunalwahlrecht; dieses fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG ). Der Bund darf dadurch, daß er Landesrecht mit einer Kriminalstrafe bewehrt, die Kompetenz der Länder zur inhaltlichen Ausgestaltung des so geschützten Landesrechts nicht beeinträchtigen oder aushöhlen. Andererseits ist er durch die landesrechtliche Kompetenz zur Regelung der außerstrafrechtlichen Rechtsmaterie nicht gehindert, strafwürdige Zuwiderhandlungen gegen das Landesrecht mit Strafe zu bedrohen (vgl. BVerfGE 23, 113 [125]; 26, 246 [258]). 8
c) Der Umstand, daß die für die Anwendung des § 107a StGB erheblichen kommunalwahlrechtlichen Vorfragen in den einzelnen Ländern innerhalb der durch das Grundgesetz , insbesondere durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen unterschiedlich geregelt sein können, bedeutet weder eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG noch des Art. 33 Abs. 1 GG . Letztere Vorschrift bestimmt nur, daß in jedem Land jeder Deutsche die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat wie andere Deutsche in diesem Lande auch. Dem genügt das bayerische Gemeindewahlrecht, das für alle Deutschen in Bayern gleichermaßen gilt. Aus Art. 33 Abs. 1 GG folgt dagegen nicht, daß die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müßten (vgl. Maunz in: Maunz/Dürig, GG , Art. 33 Rdnr. 8; Schmidt- Bleibtreu/Klein, GG , 7. Aufl., Art. 33 Rdnr. 3). Dem steht schon das bundesstaatliche Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) entgegen, das unterschiedliche landesrechtliche Regelungen auch vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. 9
d) Die Vorschriften der Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, 16 GWG und des § 1 GWO, die den Aufenthalt in der Gemeinde als Voraussetzung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit bei den bayerischen Gemeinderatswahlen regeln, verstoßen nicht gegen die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für Kommunalwahlen vorgeschriebenen Wahlrechtsgrundsätze. Diese schließen es nicht aus, das Wahlrecht und die Wählbarkeit von dem Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 63 [72]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]). Auch die nähere Ausgestaltung dieses Erfordernisses durch das bayerische Kommunalwahlrecht ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzung eines mindestens dreimonatigen tatsächlichen Aufenthalts in der Gemeinde für die Wahlberechtigung und eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts für die Wählbarkeit trägt dem Gedanken Rechnung, daß die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltung durch das Volk in der Gemeinde demokratisch legitimiert (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ) und von der Mitwirkung solcher Bürger getragen sein soll, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und in besonderer Weise verbunden sind (vgl. BVerfGE 11, 266 [276]). Diesem Gedanken entspricht auch die Regelung, daß ein Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden eine Wohnung unterhält, nur in der Gemeinde das Wahlrecht hat, in der sich seine Hauptwohnung befindet. Gegen den dadurch bewirkten Ausschluß einer mehrfachen Wahlberechtigung bestehen deshalb ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 10
Schließlich bedeutet das durch § 107a StGB begründete strafrechtliche Risiko auch bei der von den Strafgerichten zugrunde gelegten Auslegung der wahlrechtlichen Vorschriften keine verfassungsrechtlich unzulässige Beeinträchtigung des Wahlrechts. Da die Strafbarkeit Vorsatz voraussetzt, begründet der Tatbestand der Wahlfälschung für einen gutgläubigen Wähler oder Wahlbewerber, der sich aufgrund einer irrtümlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zu Unrecht an einer Wahl beteiligt, kein strafrechtliches Risiko, so daß insoweit eine auch nur mittelbare Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts von vornherein ausscheidet. Vorsätzliche Wahlfälschungen fallen aber nicht in den Schutzbereich der Vorschriften des Grundgesetzes über das subjektive Wahlrecht. 11
2. Auch die Rügen des Beschwerdeführers gegen das seiner Verurteilung zugrundeliegende Verfahren der Strafgerichte greifen nicht durch. 12
a) Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG , daß der Beschwerdeführer vor der Entscheidung über die Selbstablehnung des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des Landgerichts nicht gehört worden ist. Der Beschuldigte ist im Verfahren über die Selbstablehnung nicht Partei und an ihm auch nicht in parteiähnlicher Weise beteiligt, so daß ihm nicht schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst (vgl. dazu: BVerfGE 13, 132 [140 ff.]; 17, 356 [361]). Bereits die systematische Stellung des § 30 StPO läßt erkennen, daß es sich dabei im Unterschied zu dem Antragsverfahren nach den §§ 25 , 26 StPO um ein gerichtsinternes Verfahren handelt, an dem die Prozeßbeteiligten nicht teilzunehmen brauchen. Durch die im Selbstablehnungsverfahren ergangene Entscheidung wird der Beschuldigte aber auch in seinen Rechten nicht unmittelbar betroffen. Das ihm nach § 26 StPO zustehende Recht, Ablehnungsgesuche anzubringen, wird ihm durch diese Entscheidung nicht genommen. Es gibt auch kein Recht der Beteiligten auf gleichbleibende Besetzung der Richterbank in einem einmal eingeleiteten Verfahren. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) wird durch eine Veränderung der Besetzung der Richterbank durch das Gericht nur dann beeinträchtigt, wenn sie willkürlich erfolgt (vgl. BVerfGE 31, 145 [164]). Solche willkürlichen Manipulationen sind unabhängig davon verboten, ob den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde. Sie können von den Beteiligten mit den gegen die Sachentscheidung gegebenen Rechtsbehelfen oder subsidiär mit der auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nachträglich wirksam angegriffen werden. 13
b) Verfahrensbeteiligter war der Beschwerdeführer allerdings in dem Revisionsverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, in dem er mit der Revisionsrüge aus § 338 Nr. 1 StPO die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer des Landgerichts gerügt hat. In diesem Verfahren stand dem Beschwerdeführer daher das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör zu (Art. 103 Abs. 1 GG ). Falls das Revisionsgericht seiner Entscheidung über eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Vorgänge aus dem Verfahren nach § 30 StPO über die Selbstablehnung eines Richters zugrunde legen will, gebietet Art. 103 Abs. 1 GG , daß der Angeklagte zuvor von diesen Vorgängen Kenntnis erhält; der Entscheidung des Gerichts dürfen keine Verfahrensergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich der Angeklagte nicht zuvor äußern konnte. 14
Der Beschwerdeführer hat indessen eine Verletzung dieses aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Äußerungsrechts durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht ausreichend dargetan, so daß diese Rüge unzulässig ist (§ 92 BVerfGG ). Aus seinem Vortrag geht hervor, daß ihm die Entscheidung des Landgerichts über die Selbstablehnung des Strafkammervorsitzenden durch die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO bekannt geworden ist und daß er dazu in einer Gegenerklärung Stellung genommen hat. Den Inhalt dieser Gegenerklärung hat das Revisionsgericht ausweislich seiner Beschlußgründe zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen. Daß das Gericht dabei Vorgänge aus dem Verfahren nach § 30 StPO verwertet hätte, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren, ist weder der Begründung der Verfassungsbeschwerde noch der Entscheidung des Revisionsgerichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat weder die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO nebst der darin mitgeteilten Entscheidung über die Selbstablehnung noch seine Gegenerklärung vorgelegt oder inhaltlich ausreichend mitgeteilt. Ohne Kenntnis dieser Unterlagen läßt sich nicht beurteilen, ob das Bayerische Oberste Landesgericht, das in bezug auf die Verfahrensrüge dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt ist, seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt hat, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht zuvor hatte äußern können. Es fehlt insoweit an einer zureichenden Darstellung des der Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Sachverhalts. Dieser Begründungsmangel läßt sich nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr beheben; denn die Verfassungsbeschwerde muß innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG nicht nur eingelegt, sondern auch ausreichend begründet werden. 15
c) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Auch diese Rüge ist deshalb unzulässig (§ 92 BVerfGG ). Da der Beschwerdeführer die oben bezeichneten Unterlagen aus dem Revisionsverfahren, insbesondere die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft nebst der darin mitgeteilten Entscheidung über die Selbstablehnung des Strafkammervorsitzenden, nicht vorgelegt und auch nicht ausreichend vorgetragen hat, läßt sich nicht feststellen, ob das Revisionsgericht seiner Entscheidung über die Besetzungsrüge Erwägungen zugrunde gelegt hat, die im Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG willkürlich sind, weil sie auf einer offensichtlich unhaltbaren oder gar sachlich nicht auf den Maßstab des gesetzlichen Richters bezogenen Auslegung und Anwendung des einschlägigen Strafverfahrensrechts beruhen. Auch dieser Begründungsmangel ist nach Ablauf der Frist des § 93 BVerfGG nicht mehr behebbar. 16
d) Die Unzulässigkeit der gegen das Verfahren der Strafgerichte gerichteten Rügen erstreckt sich auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch gewährt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine weitergehenden Rechte als Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG . 17
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß vom 20. März 1990 richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden ist. Die Anordnung war dem Beschwerdeführer seit der Durchsuchung vom 21. März 1990 bekannt. 18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 19

 


Wilko Zicht