Regelungslücke in Wahlsystemen |
[Überhangmandate] |
Wenn bei Landtagswahlen in Berlin, Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen, oder bei nordrhein-westfälischen Kommunalwahlen Überhangmandate entstehen, sollen diese durch Ausgleichsmandate ausgeglichen werden. Dazu wird eine erhöhte Gesamtsitzzahl berechnet, mit der eine erneute Verteilung zu keinem Überhang mehr führen sollte. Diese neue erhöhte Gesamtsitzzahl kann aber dazu führen,
Die Berechnungsvorschrift für die neue Gesamtsitzzahl kann in letzterem Fall nämlich wieder die alte (zu niedrige) Sitzzahl ergeben.
Ursache ist hier die starre Berechnungsformel für die neue Gesamtmandatszahl, die im Einzelfall zu hoch oder zu niedrig liegen kann.
Es treten fünf Parteien an. Partei A erhält 20 Direktmandate, da ihr nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) aber nur 19 Sitze zustehen, besteht ein Überhang von einem Sitz für Partei A.
Partei Stimmen Sitzanteil Sitze (nach HN) A 1.000 19,76 19 20 direkte, d.h. ein Überhangmandat B 243 4,80 5 C 243 4,80 5 D 243 4,80 5 E 295 5,83 6 Gesamt 2.024 40 40
Nun wird eine neue Gesamtzahl berechnet. Dazu wird die Anzahl der Direktmandate der überhängenden Partei mit der Gesamtstimmenzahl multipliziert und durch die Stimmenzahl der überhängenden Partei dividiert und gerundet. Im obigen Beispiel ergibt dies 2024 x 20 / 1000 = 40,48, gerundet also wieder die alte Gesamtsitzzahl 40 (plus dem auch nach „Ausgleichsrechnung“ nicht ausgeglichenen Überhangmandat) und dieselbe Sitzverteilung.
Partei Stimmen Sitzanteil Sitze (nach HN) A 9.777 97,79 97 98 direkte, d.h. ein Überhangmandat B 2.080 20,80 21 C 2.080 20,80 21 D 2.080 20,80 21 E 2.080 20,80 21 Gesamt 18.097 181 181
Neue Gesamtzahl 18.097 x 98 / 9.777 = 181,39579, gerundet wieder 181.