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21.07.2004

Pannen bei der Europawahl

Auch bei der Europawahl am 13. Juni 2004 kam es wieder zu einigen unerfreulichen Pannen, die den Bundeswahlausschuß bei seiner Sitzung am 6. Juli beschäftigten. Besonders kraß ist der Fall aus der sächsischen Gemeinde Gablenz, wo 51 Personen an der Wahl gehindert wurden, weil im Wahllokal die Stimmzettel ausgegangen waren.

Um wesentlich mehr Stimmen ging es bei der Frage, wie in Baden-Württemberg mit den Europawahl-Stimmzetteln umzugehen sei, die in den Wahlumschlägen für die gleichzeitig stattfindende Kommunalwahl in die Urne geworfen wurden. Während die Landeswahlleiterin von Baden-Württemberg diese Stimmen nicht mitzählen wollte, hielt der Bundeswahlleiter diese Stimmabgabe für gültig. Die Ansicht des Bundeswahlleiters setzte sich durch. Von den 3.531 betroffenen Stimmzetteln erwiesen sich jedoch 986 aus anderen Gründen als ungültig.

Im folgenden ist die Darstellung der aufgetretenen Pannen aus dem Protokoll der Sitzung des Bundeswahlausschusses dokumentiert. An der Sitzung nahmen neben Bundeswahlleiter Johann Hahlen die Beisitzer Peter Brörmann (CDU), Renate Harcke (PDS), Johann Müller-Gazurek (B’90/Grüne), Gabriele Renatus (FDP), Johannes Risse, Hedi Wegener (beide SPD) und Markus Zorzi (CSU) teil.

  1. In Baden-Württemberg wurde die Europawahl am 13. Juni 2004 zeitgleich mit der dortigen Kommunalwahl durchgeführt. Während bei der Europawahl die zusammengefalteten Stimmzettel ohne Wahlumschlag in die Wahlurne zu werfen waren, sind bei der Kommunalwahl in Baden-Württemberg für die Stimmzettel Wahlumschläge vorgeschrieben.

    Bei der Auszählung der Kommunalwahl wurde festgestellt, dass Europawahlstimmzettel in Wahlumschlägen der Kommunalwahl steckten. Für diese Fallgestaltung stellte sich die Frage, ob solche Europawahlstimmzettel als gültig oder als ungültig bei der Europawahl zu zählen waren.

    In Nr. 18.5 Satz 7 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und der Landeswahlleiterin von Baden-Württemberg zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Europawahl am 13. Juni 2004 (KomEuWVwv) vom 7. April 2004 (GABl. vom 28. April 2004, S. 338) war hierzu folgende Festlegung getroffen worden: „Bei Stimmzetteln für die Europawahl, die gemeinsam mit dem Stimmzettel für die Kommunalwahlen in den Umschlag für die Kommunalwahlen gelegt wurden, liegt eine ungültige Stimmabgabe vor.“

    Die Landeswahlleiterin von Baden-Württemberg hat diese Rechtsauffassung im Wesentlichen wie folgt begründet:

    • Der Wähler habe nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EuWG den gekennzeichneten Stimmzettel gefaltet in die Wahlurne zu werfen. Er sei überwiegend von den Wahlvorständen vor Ort darauf aufmerksam gemacht worden, dass der gekennzeichnete Stimmzettel für die Europawahl nicht in einen Wahlumschlag für die Kommunalwahl zu stecken, sondern gefaltet in die Wahlurne zu werfen sei. Ein Wähler, der trotz dieser Informationen gleichwohl mit Wahlumschlag gewählt habe, habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass er seine Stimme ordnungsgemäß abgegeben habe. Er habe durch sein Verhalten vielmehr dazu beigetragen, dass die nach § 49 Abs. 6 Nr. 6 EuWO an sich gebotene Zurückweisung durch den Wahlvorstand (Einwurf des Stimmzettels mit einem weiteren Gegenstand in die Wahlurne) nicht habe erfolgen können, weil er seine Stimme für die Europawahl unerkennbar/versteckt abgegeben habe. Eine solche in Widerspruch zu § 16 Abs. 2 Satz 2 EuWG stehende Wahlhandlung sei deshalb als eine fehlgeschlagene und damit nicht gültige Stimmabgabe im Sinne eines materiellen Ungültigkeitsgrundes (Verstoß gegen grundlegende Vorschriften der Wahlhandlung) zu qualifizieren.
       
    • Aus § 49 Abs. 4 Satz 3 und §§ 60 ff. EuWO ergebe sich, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen von einer fehlgeschlagenen Wahl oder Nichtwahl ausgehe. Da der Wähler für den Wahlvorstand unerkennbar seine Stimme abzugeben versucht habe, könne der Schriftführer nicht – wie in § 49 Abs. 4 Satz 3 EuWO vorgesehen – eine Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerken. Zudem habe der Wahlvorstand nach § 60 EuWO ohne Unterbrechung das Ergebnis im Wahlbezirk festzustellen. Nach den gesetzlichen Vorgaben und wegen des Vorrangs der Auszählung der Europawahl habe jedoch zunächst nicht mit der Auszählung der Kommunalwahl durch Öffnen der entsprechenden Wahlumschläge begonnen werden können.

    Der Bundeswahlleiter vertritt demgegenüber aus folgenden Gründen die Auffassung, dass die betroffenen Stimmzettel als gültig zu bewerten seien:

    • Die in § 4 EuWG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 BWG aufgeführten Ungültigkeitsgründe seien für diesen Fall nicht einschlägig. § 49 Abs. 6 Nr. 6 EuWO normiere einen Zurückweisungsgrund. Sofern jedoch der Wähler nicht zurückgewiesen worden sei, sei die Stimmabgabe als gültig zu bewerten. § 4 EuWG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BWG regele die formellen Ungültigkeitsgründe bei der Urnenwahl abschließend und enthalte den Fall des § 49 Abs. 6 Nr. 6 EuWO gerade nicht.
       
    • Auch das Vorliegen eines materiellen Ungültigkeitsgrundes, der nicht von § 39 BWG erfasst werde, erscheine nicht einschlägig. Dafür ergäben sich aus dem Sachverhalt insbesondere im Vergleich mit den einschlägigen Beispielsfällen (Nichtvorliegen der Wahlrechtsvoraussetzungen, Verstoß gegen grundlegende Vorschriften der Wahlhandlung, rechtswidrige Wahlbeeinflussung; vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7.  Aufl. 2002, § 39 Rdnr. 2) – keine Anhaltspunkte. Vielmehr müsse dem Wählerwillen so weit wie möglich Rechnung getragen werden.

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung hat der Bundeswahlleiter die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg gebeten, die in Kommunalwahlumschlägen aufgefundenen Europawahlstimmzettel auszusondern und in das endgültige Europawahlergebnis einzubeziehen. Die Landeswahlleiterin von Baden-Württemberg ist dieser Empfehlung gefolgt. Nach den Feststellungen der Kreis- und Stadtwahlausschüsse sowie des Landeswahlausschusses in Baden-Württemberg waren 3.531 Europawahlstimmzettel betroffen.

    Die Landeswahlleiterin von Baden-Württemberg hat ihre Rechtsauffassung dem Landeswahlausschuss eingehend erläutert. Der Landeswahlausschuss hat die betroffenen Stimmzettel gleichwohl in das Gesamtergebnis einbezogen, wobei er sich insbesondere davon lenken ließ, dass das Europawahlrecht die vorliegende Fallkonstellation nicht gesondert und eindeutig regelt. Der Landeswahlausschuss wies die so in das Gesamtergebnis für Baden-Württemberg einbezogenen Stimmzettel in seiner Niederschrift nochmals gesondert aus, während er weitere 33 bei der Auszählung der Kommunalwahl aufgefundene Europawahlstimmzettel aus den Landkreisen Schwäbisch Hall und Karlsruhe sowie aus dem Stadtkreis Ulm nicht berücksichtigte, da diese 33 Stimmzettel nicht in die Beschlussfassung der betroffenen Kreiswahlausschüsse einbezogen worden waren.

    Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage sprach sich der Bundeswahlausschuss für eine Einbeziehung der vom Landeswahlausschuss berücksichtigten 3.531 Europawahlstimmzettel in das amtliche Endergebnis für das Wahlgebiet aus. Da sich aus dem geltenden Europawahlrecht kein eindeutiger Ungültigkeitsgrund für derartige Fallgestaltungen ergibt, sind diese Stimmzettel in das Wahlergebnis einzubeziehen, um dem Wählerwillen so weit wie möglich zum Erfolg zu verhelfen.
     

  2. In der Stadt Korschenbroich (Rhein-Kreis Neuss) in Nordrhein-Westfalen wurden einem Mitarbeiter der Gemeindebehörde am 14. Juni 2004 bei der Abholung von Postsendungen in der Filiale Korschenbroich der Deutschen Post AG 104 Wahlbriefsendungen übergeben, die überwiegend den Poststempel vom 7. und 8. Juni 2004 trugen und bereits vor dem Wahltag an die Stadt Korschenbroich hätten ausgeliefert werden müssen. Die betroffenen Wahlbriefe wurden vom dortigen Kreiswahlausschuss bei der Feststellung des endgültigen Ergebnisses im Rhein-Kreis Neuss nicht berücksichtigt.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen ist über diesen Sachverhalt durch zwei Schreiben des stellvertretenden Kreiswahlleiters des Rhein-Kreises Neuss vom 22. Juni 2004, bei der Landeswahlleiterin eingegangen am 28. Juni 2004, und vom 1. Juli 2004 in Kenntnis gesetzt worden und hat den Bundeswahlleiter durch Telefax vom 1. Juli, 19.06 Uhr, informiert. Der Landeswahlausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen hatte aber das endgültige Ergebnis der Europawahl 2004 in Nordrhein-Westfalen bereits am 23. Juni 2004 festgestellt.

Der Bundeswahlausschuss sah keine Möglichkeit, diese Wahlbriefe noch in die Feststellung des amtlichen Ergebnisses einzubeziehen.

Hierfür waren folgende Überlegungen maßgebend:

Nach der geltenden Rechtslage sind die bei der Deutschen Post AG rechtzeitig eingelieferten, aber nicht vor Ende der Wahlzeit am 13.06.04 der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle zugeleiteten Wahlbriefe nicht rechtzeitig eingegangen (§ 4 EuWG in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BWG), so dass diese Wahlbriefe zurückzuweisen sind und die Stimmen der Einsender als nicht abgegeben gelten (§ 39 Abs. 4 Satz 2 BWG). Ein Fall des § 68 Abs. 10 EuWO (Naturkatastrophe oder ähnliches Ereignis höherer Gewalt) liegt ersichtlich nicht vor. Der Kreiswahlausschuss des Rhein-Kreises Neuss brauchte deshalb nicht mehr zusammenzutreten, weil sich durch die Einbeziehung dieser Wahlbriefe am Wahlergebnis nichts geändert hätte.

In diesem Zusammenhang greift der Bundeswahlausschuss die aufgrund der Wahlanfechtungssache EuWP 27/99 am 15. März 2000 erfolgte Prüfbitte des Deutschen Bundestages auf (BT-Drucks. 14/2761). Seiner Zeit hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob die Wahlrechtsvorschriften dahin gehend zu ändern sind, dass rechtzeitig bei der für die Zustellung zuständigen Filiale der Deutschen Post AG vorliegende Wahlbriefe, die aber durch Verschulden eines Bediensteten der Deutschen Post AG, eines Beauftragten des Kreiswahlleiters oder der Gemeindebehörde oder auf Grund sonstiger, vom Wähler nicht mehr zu vertretender Umstände erst nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 BWG beim Kreiswahlleiter eingehen, bei der Feststellung des Wahlergebnisses zu berücksichtigen sind. Der Bundeswahlausschuss bittet den Bundeswahlleiter, beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Weiterverfolgung dieser Prüfbitte anzuregen.
 

  1. In Hessen wurden bei der Ausgabe der Briefwahlunterlagen in einem Briefwahlbezirk in Dillenburg (Lahn-Dill-Kreis) versehentlich etwa 500 für die repräsentative Wahlstatistik vorgesehene Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnung nach 5 Altersgruppen und Geschlecht ausgegeben, obwohl der betreffende Briefwahlbezirk nicht für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt worden war. Das Versehen ist dadurch entstanden, dass die Stimmzettel für die repräsentative Wahlstatistik gleichzeitig mit den für die Briefwahl vorgesehenen Stimmzetteln ausgeliefert worden sind und die mit der Ausgabe der Briefwahlunterlagen betrauten Bediensteten des Einwohnermeldeamtes diese Stimmzettel trotz deren gesonderter Verpackung für die Briefwahl ausgegeben haben.

Nach den Feststellungen des Kreiswahlausschusses war das Wahlgeheimnis nicht gefährdet, da die die Stadt Dillenburg die Stimmzettel „wahllos“, das heißt ohne Bezug zu Alter und Geschlecht des Empfängers der Briefwahlunterlagen, ausgegeben hatte. Ein Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Personen war daher nicht möglich.

  1. In vier Gemeinden des Landes Hessen waren die Wahlvorstände nicht ordnungsgemäß besetzt: In je einem Briefwahlbezirk der Gemeinden Hadamar und Antrifttal wurden nur vier Mitglieder in den Wahlvorstand berufen, während der Wahlvorstand in zwei Wahlbezirken der Gemeinde Löhnberg sowie einem Wahlbezirk der Gemeinde Vilmar aus jeweils 10 Mitgliedern bestand.

Nach § 5 Abs. 3 EuWO bestehen die Wahlvorstände aus 5 bis 9 Mitgliedern. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist der Wahlvorstand beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind (§ 6 Abs. 9 EuWO).

Die Kreiswahlausschüsse des Landkreises Limburg-Weilburg und des Vogelsbergkreises haben die Wahl in den betroffenen Wahlbezirken als gültig angesehen, da keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Auszählung bestanden.

  1. In der Gemeinde Gablenz des Niederschlesischen Oberlausitzkreises (Freistaat Sachsen) mit 1.419 Wahlberechtigten konnten 51 Personen nicht an der Europawahl teilnehmen, weil dort nicht in ausreichendem Maß Stimmzettel zur Verfügung standen. Nach Darstellung des Bürgermeisters der Gemeinde Gablenz habe er das betroffene Wahllokal am Wahltag um 12.00 und 14.00 Uhr besucht, ohne dass der Vorsitzende des Wahlvorstands auf Probleme hingewiesen habe. Bei einem weiteren Besuch um 16.45 Uhr habe der Wahlvorsteher ihn informiert, dass die Stimmzettel für die Europawahl aufgebraucht seien und bereits 51 Personen nicht hätten an der Wahl teilnehmen können. Ohne die zuständigen Mitarbeiter der Gemeindebehörde zu informieren, hätte der Wahlvorsteher zuvor erfolglos versucht, weitere Stimmzettel in der nahe gelegenen Gemeinde Bad Muskau zu besorgen. Daher hätten erst nach 16.45 Uhr Stimmzettel aus anderen Gemeinden herbeigeschafft werden können. Da viele der an der Wahl gehinderten Personen nicht zu Hause anzutreffen gewesen seien, sei aufgrund der fortgeschrittenen Zeit eine Wahlteilnahme dieses Personenkreises nicht mehr möglich gewesen.
     
  2. In drei Wahllokalen der sächsischen Gemeinde Roßwein (Landkreis Döbeln) wurden die Briefwahlstimmen versehentlich vom Wahlvorstand des Wahlbezirks und nicht vom zuständigen Briefwahlvorstand ausgezählt. Die Anzahl der Wahlbriefe in den drei betroffenen Wahlbezirken betrug 14, 13 und 4. Nach Darstellung des Kreiswahlausschusses und der Gemeinde Roßwein blieb das Wahlgeheimnis gewahrt, da die Briefwahlstimmzettel nach Prüfung der Wahlscheine gefaltet zu den übrigen Stimmzetteln in die Wahlurne geworfen und gemeinsam ausgezählt wurden.

Ein derartiges Versehen erfolgte auch in der Gemeinde Niederdorf des Landkreises Stollberg (Freistaat Sachsen). Dort wurden 52 Briefwahlstimmen mit den Stimmzetteln der Urnenwahl vermischt und gemeinsam ausgezählt.

  1. Herr Dr. Risse berichtet aufgrund von Zeitungsmeldungen, dass in der Stadt Monheim (Kreis Mettmann) rd. 1.200 ausländischen EU-Bürgern Wahlbenachrichtigungen zugesandt worden waren, in denen ihnen bestätigt wurde, dass sie in das Wählverzeichnis eingetragen seien. Danach wurde diesen EU-Bürgern das Wahlrecht wieder entzogen, sofern sie sich nicht bis zum 23. März 2004 in das Wählerverzeichnis hatten eintragen lassen. Da kein Verschulden seitens der EU-Bürger vorlag, hätte auch noch nach Ablauf der Eintragungsfrist ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 EuWO erteilt und damit den Bürgern die Teilnahme an der Europawahl 2004 ermöglicht werden können. Dem Bundeswahlausschuss liegen keine Erkenntnisse vor, wie in diesem Fall weiter verfahren wurde. Er sieht keine Möglichkeit, nach der Wahl korrigierend einzugreifen. Der Bundeswahlausschuss bittet den Bundeswahlleiter, den Sachverhalt mit der Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen so weit wie möglich aufzuklären.

 


von Wilko Zicht