Nachrichten

[Archiv 2001]

[Aktuelle Meldungen]

24.07.2001

Bundestag weist Einspruch gegen Nachrücker ab

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Juni einstimmig einen Einspruch gegen das Nachrücken des Grünen-Abgeordneten Gerald Häfner in den Bundestag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Häfner war zum 1. April für die neue Grünen-Vorsitzende Claudia Roth in den Bundestag nachgerückt, weil die vor ihm in der bayrischen Landesliste plazierte Halo Saibold aus der Partei ausgetreten war und somit gemäß § 48 I 2 BWahlG nicht zu berücksichtigen war (vgl. Meldung vom 26.1.).

Dies hält der Bremer Staatsrechtler und ehemalige Fraktionsgeschäftsführer der CDU in der Bremischen Bürgerschaft, Prof. Dr. Erich Röper, für verfassungswidrig. In seinem Wahleinspruch führt er im wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß zum Nachrücken in Überhangmandate (vgl. Meldung vom 8.4.98) aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 I GG) abgeleitet, daß auch die Ersatzleute am Wahltag endgültig gewählt seien und nicht nach dem Wahltag geändert werden dürften. Darüber hinaus sei auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) verletzt, da Kandidaten, die bereits bei Aufstellung der Liste parteilos oder Mitglied einer anderen Partei waren, von dieser Regelung nicht betroffen sind.

Der Bundestag hat die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation des Nachrücker-Urteils zurückgewiesen. Eine Aussage zur Regelung des § 48 I 2 sei der Entscheidung des BVerfG nicht zu entnehmen. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da im Falle der Nominierung eines parteilosen Kandidaten dieser Sachverhalt bereits von vornherein bekannt sei und damit nicht mit einem nachträglichen Parteiaustritt vergleichbar sei.

Kommentar: Der Einspruch wurde zurecht zurückgewiesen. Die Ansicht, der Wähler drücke mit seiner Stimme für eine starre Liste seine Zustimmung zur kompletten Liste mit all ihren Bewerbern aus, ist realitätsfern und viel zu dogmatisch. Eine verfassungsrechtlich strikt abgesicherte Position von Nachrückern wird man allenfalls bei einem Wahlverfahren mit offenen Listen annehmen können. Aus dem Nachrücker-Beschluß des BVerfG herauszulesen, das Gericht habe indirekt auch § 48 I 2 für verfassungswidrig erklärt oder gar erklären wollen, ist pure Kaffeesatzleserei. Auch die vom Bundestag formulierte Widerlegung des Vorwurfs des Gleichheitsverstoßes ist überzeugend. Rechtspolitisch mag einiges für die Abschaffung von § 48 I 2 BWahlG sprechen. Eine voll und ganz zufriedenstellende Lösung dieses komplizierten Problems wird sich allerdings wohl kaum finden lassen. Jedenfalls liegt sie letztlich im Ermessen des Gesetzgebers. Die Verfassung gibt keine konkrete Lösung vor.


von Wilko Zicht