Wahlurne |
[Wahlrechtslexikon] |
Eine Wahlurne ist ein verschließbarer Behälter mit einem Schlitz zum Einwerfen von Stimmzetteln bei einer staatlichen oder nichtstaatlichen Wahl bzw. Abstimmung. Die Stimmzettel werden, um das Wahlgeheimnis zu wahren, vom Wähler gefaltet oder in einem Umschlag verpackt in die Wahlurne geworfen.
Das einfache und für alle Beteiligten transparente Verfahren der Abgabe von Stimmen in eine Urne wurde vermutlich bereits im 5. Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung in Athen praktiziert, damals allerdings noch nicht mit Stimmzetteln, sondern Tonscherben – beim Scherbengericht (Ostrakismos).
Für Bundestagswahlen ist die Minimalanforderung an ein Wahlurne in § 33 Abs. 1 Satz 2 BWahlG („Wahrung des Wahlgeheimnisses“) gesetzlich fixiert: „Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.“ Das bedeutet etwa, dass die Wahlurne aus un- bzw. schwer durchsichtigem Material bestehen muss, da sonst die seit der Bundestagswahl 2002 nicht mehr im Wahlumschlag eingeworfenen, normalerweise doppelt gefalteten Stimmzettel unter Umständen von außen einsehbar und dem einwerfenden Wähler zuordenbar sind.
Diese Anforderungen werden dann für Bundestagswahlen in § 51 Abs. 2 und 3 Bundeswahlordnung (BWahlO) konkretisiert:
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
Nach Eröffnung der öffentlichen Wahlhandlung (Öffentlichkeitsprinzip) überzeugt sich der Wahlvorstand, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Danach wird die Wahlurne verschlossen und versiegelt. Der Schlüssel wird vom Wahlvorsteher in sichere Verwahrung genommen.
Am Ende der Wahlhandlung wird die Wahlurne geöffnet und die Stimmzettel werden vollständig entnommen und der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die Wahlurne leer ist.
Neben der Möglichkeit der Verwendung einer zusätzlichen Wahlurne bei einem beweglichen Wahlvorstand (z. B. bei Bundestagswahlen), kann und wird in der Praxis regelmäßig die Stimmabgabe in mehrere Wahlurnen erfolgen, wenn am Wahltag mehrere Wahlen auf verschiedenen politischen Ebenen oder Abstimmungen durchgeführt werden (geregelt wird dies in Durchführungsverordnungen). Damit entfällt für die Wahlhelfer die Sortierung der unterschiedlichen Stimmzettel für die Auszählung. Um eventuell falsch eingeworfene Stimmzettel wahlgeheimniswahrend mitzuzählen, werden die Wahlurnen in umgekehrter Auszählreihenfolge (bspw. wird eine Wahl auf Bundesebene grundsätzlich vor einer Landtagswahl ausgezählt) geöffnet und falsch eingeworfene Stimmzettel vom Wahlvorstand im gefalteten bzw. bei Wahlumschlägen im ungeöffneten Zustand in die richtige Wahlurne geworfen.