Stimmenkauf | [Wahlrechtslexikon] |
Das Strafgesetzbuch (§§ 108b, 108c) sieht dafür Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen sowie die Möglichkeit des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts vor.
Unter diese Regelungen dürften damit auch alle Versuche fallen, über Auktionsplattformen, wie Ebay, Wählerstimmen oder Briefwahlunterlagen zu versteigern oder ersteigern.
Bei der amerikanischen Präsidentschaftswahl 2000 sind Stimmenverkäufer wie Voteauction.com unangenehm aufgefallen.