Stimmenkauf [Wahlrechtslexikon]

Stimmenkauf
In Deutschland ist es weder erlaubt, Stimmen für die Bundestagswahl zu kaufen, noch zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Selbst der Versuch ist strafbar.

Das Strafgesetzbuch (§§ 108b, 108c) sieht dafür Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen sowie die Möglichkeit des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts vor.

Unter diese Regelungen dürften damit auch alle Versuche fallen, über Auktionsplattformen, wie Ebay, Wählerstimmen oder Briefwahlunterlagen zu versteigern oder ersteigern.

Bei der amerikanischen Präsidentschaftswahl 2000 sind Stimmenverkäufer wie Voteauction.com unangenehm aufgefallen.


Links:

Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Auszug aus dem StGB (§ 107 - § 108e) mit den für Wahlen und Abstimmungen relevanten Paragraphen.

von Wilko Zicht und Martin Fehndrich (17.07.2002, letztes Update 31.12.2005)