Berlin

[Landtagswahlrecht]

Abgeordnetenhauswahl 2023 in Berlin: 18-Uhr-Prognosen und Hochrechnungen • Umfragen • Wahlergebnisse

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Das Abgeordnetenhaus besteht seit 1999 aus mindestens 130 Sitzen (vorher 150). Davon werden 78 (vorher 90) Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt seit der Landtagswahl 1999 fünf Jahre (vorher: vier).

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Berlin hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte.

Landes- und Bezirkslisten

Die Parteien können wahlweise eine Landesliste für das gesamte Wahlgebiet oder je eine Bezirksliste in den Berliner Stadtbezirken aufstellen.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landes- oder Bezirksliste einer Partei.

Wahlkreiseinteilung

Auf alle Wahlkreise soll eine möglichst gleich große Anzahl von Deutschen fallen. Feste Toleranzgrenzen gibt es jedoch nicht.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landes- und Bezirkslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen (also auch der ungültigen) Zweitstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Hürde) oder mindestens ein Direktmandat (Grundmandatsklausel) gewonnen haben.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielen. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 130 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden, die keiner Landes- oder Bezirksliste angeschlossen sind.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt.

Hat eine Partei Bezirkslisten aufgestellt, so werden die für die Partei landesweit so ermittelten Mandate nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren auf ihre Bezirkslisten unterverteilt.

Von den so auf die Landes- und Bezirkslisten der Parteien entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landes- oder Bezirksliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Ist die Landes- oder Bezirksliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate, als der jeweiligen Landes- oder Bezirksliste zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate.

Dazu wird zunächst eine neue Gesamtsitzzahl berechnet, indem die Zahl der errungenen Sitze der Partei einschließlich ihrer Überhangmandate durch die Zahl ihrer Zweitstimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird. Haben mehrere Parteien Überhangmandate erhalten, wird diese Berechnung für jede dieser Parteien durchgeführt. Das Ergebnis wird gerundet (bei mehreren überhängenden Parteien wird die größere so errechnete Zahl genommen) und einer erneuten Verteilung der Sitze auf die Parteien nach Hare/Niemeyer zugrunde gelegt.

Regelungslücken: Die berechnete neue Gesamtmandatszahl kann immer noch zu niedrig sein (sie kann sogar gleich der Ausgangszahl sein). Außerdem kann eine Partei bei der erhöhten Gesamtsitzzahl durch das Alabama-Paradoxon weniger Sitze erhalten als zuvor. Solch in der LWO geregelten negativen Ausgleichsmandate sind allerdings in Hinblick auf VerfGH 175/01 rechtlich fragwürdig.

Bei den Parteien, die mit Bezirkslisten angetreten sind, ist eine Unterverteilung der Ausgleichsmandate nach Hare/Niemeyer auf die Bezirkslisten erforderlich. Dabei werden Bezirkslisten übergangen, soweit auf sie Überhangmandate entfallen. Dies kann dazu führen, daß eine Partei in einem Bezirk mit mehr Direktmandaten und mehr Zweitstimmen als in einem anderem Bezirk weniger Sitze erhält.

Das genaue Vorgehen bei der Verteilung der Ausgleichsmandate auf die Bezirkslisten ist ungeregelt. Die in VerfGH 168/06 verworfenen Regelungen der Landeswahlordnung wurden bisher nicht angepasst (vgl. vorläufige Verteilung 2006).

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von Wilko Zicht (1999, letzte Aktualisierung: 06.08.2011)