Landtag Brandenburg

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 17. Dezember 1999

3/WPA/LTW99/12-1

LT-Drucks. 3/233, Anlage 1

„Überhangmandat – Nachrücker“


Entscheidungen 1990–1999

[LT-Drs. 3/233, Anlage 1, S. 1] Beschluss

in der Wahlprüfungssache

– 3/WPA/LTW99/12-1 –
des Herrn Bern Schepke
zur Prüfung der Wirksamkeit der Berufung von Frau Angelika Thiel zum Mitglied des Landtag Brandenburg als Ersatzperson für Frau Dr. Regine Hildebrandt vom 13. Oktober 1999
hat der Landtag Brandenburg in seiner ... Sitzung am 17. Dezember 1999 beschlossen:

Entscheidungsformel:

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

I. Tatbestand:

Mit Schreiben vom 7. November 1999 an den Präsidenten des Landtages, welches am 10. November 1999 beim Landtag Brandenburg eingegangen ist, hat der Einspruchführer gegen die Wirksamkeit der Berufung von Frau Angelika Thiel (SPD) zum Mitglied des Landtages als Ersatzperson für die ausgeschiedene Abgeordnete Frau Dr. Regine Hildebrandt (SPD) Einspruch erhoben. 1
Er stützt seinen Einspruch auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) und begründet ihn damit, dass die Berufung von Frau Thiel als Ersatzperson für Frau Dr. Hildebrandt in § 43 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) keine rechtliche Grundlage finde. 2
Der Einspruchführer trägt vor, dass nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz der Sitz eines aus dem Landtag ausgeschiedenen Abgeordneten auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist, übergeht. Da Frau Dr. Hildebrandt ihr Mandat jedoch - wie alle weiteren 36 Abgeordneten der SPD - direkt im Wahlkreis errungen habe, verfüge die SPD mit 37 Mandaten nach der Wahl zum 3. Landtag über mehr Direktmandate als ihr über die Zweitstimme nach dem Verhältnis Sitze zustanden. Die SPD habe danach ein Überhangmandat errungen. 3
Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2BvC 28/96 - festgestellt, dass wenn eine Partei über mehr Direktmandate verfügt als ihr Listensitze zustehen, diese Unterschiedszahl nicht auch von dem Zweitstimmenergebnis getragen werde. Er zitiert aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: [LT-Drs. 3/233, Anlage 1, S. 2] 4
"Solche Überhangmandate haben nicht im Wege der Anrechnung auf das Sitzkontingent der Liste einen Listenplatz verdrängt. In diesen Fällen gibt es daher auf der Liste keine Reservesitze, die durch Rückabwicklung der Anrechnung der Direktmandate wieder aufleben könnten, um einen Listenbewerber nachrücken zu lassen. Für solche Fälle hält die Landesliste daher mitgewählte Ersatzleute nicht vor." (Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 97, S. 317 <328>).
5
Der Einspruchführer führt weiter aus, dass das Bundesverfassungsgericht klar gestellt habe, dass der Gesetzgeber gesetzlich zu regeln habe, wenn er eine Mandatsnachfolge auch auf frei gewordene Sitze von Wahlkreisabgeordneten zulassen will, deren Partei in dem betreffenden Land erworbene Überhangmandate zustehen. 6
Da eine solche Regelung im Brandenburgischen Landeswahlgesetz fehle, sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Rechtslage im Land Brandenburg übertragbar. Zwar bestimme § 3 Abs. 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes, dass in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann erhalten bleiben, wenn sie die nach dem abgegebenen Zweitstimmenergebnis ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen und werde gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 11 Brandenburgisches Landeswahlgesetz anderen Parteien ein Verhältnisausgleich durch Erhöhung der Anzahl der Abgeordneten gewährt. Diese Regelung greife jedoch nur dann, wenn mehr als zwei Überhangmandate gewonnen werden. Diese Regelung entspreche daher nicht der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeforderten Regelung über die Mandatsnachfolge in Überhangmandate. 7
Dem Wahlprüfungsausschuss haben eine gemäß § 5 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz erbetene Stellungnahme des Ministers des Innern vom 25. November 1999 und eine Stellungnahme des Landeswahlleiters vom 23. November 1999 vorgelegen. Im Schreiben des Ministers des Innern wird die Auffassung vertreten, dass die Berufung von Frau Angelika Thiel als Mitglied des Landtages rechtlich nicht zu beanstanden sei. 8
Gemäß § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes geht der Sitz im Landtag, wenn ein Abgeordneter nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste der Partei über, für den die ausgeschiedene Person aufgetreten ist. Frau Thiel habe insoweit das von Frau Dr. Hildebrandt zurückgegebene Mandat übernommen. § 43 Brandenburgisches Landeswahlgesetz differenziere nicht danach, welche Art von Mandat übergegangen sei und treffe keine spezielle Regelung für Überhangmandate. 9
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 (2 BvC 28/96) sei für die Auslegung des § 43 Brandenburgisches Landeswahlgesetz nicht einschlägig, da sie sich auf das Bundeswahlrecht beziehe und diese Regelungen nicht mit dem Brandenburgischen Landeswahlrecht identisch sind. 10
Das Brandenburgische Landeswahlgesetz bestimmt, dass bei Überhangmandaten einer Partei den anderen Parteien Ausgleichsmandate zu gewähren seien. Dies bedeute, dass auch die Überhangmandate, die durch die Mehrheitswahl eines Kandidaten zustande kommen, indirekt in das Prinzip der Verhältniswahl einbezogen werden. Insofern sei es in Brandenburg gerechtfertigt, dass eine nach dem Prinzip der Verhältniswahl durch die Landesliste gewählte Ersatzperson das Überhangmandat einer nach dem Mehrheitswahlprinzip direkt gewählten Person übernehme. 11
[LT-Drs. 3/233, Anlage 1, S. 3]Auch der Landeswahlleiter erklärt, dass die Rechtsgrundlage für die Berufung einer Ersatzperson § 43 Abs. 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz sei. Demzufolge gelte "... wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht gewählte Ersatzperson der Landesliste ... über". 12
Auch er teilt mit, dass eine Differenzierung, ob Überhangmandate vorliegen oder nicht, seitens des Gesetzes bei der Berufung von Ersatzpersonen nicht gemacht würde. Ihm, dem Landeswahlleiter, habe daher für seine Feststellung nach § 43 Abs. 1 Landeswahlgesetz kein Ermessen zugestanden (vgl. § 43 Abs. 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). 13
Die Nachberufung von Frau Angelika Thiel als Ersatzperson für Frau Dr. Regine Hildebrandt leide daher nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6 Wahlprüfungsgesetz. Auch er stellt fest, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Brandenburgischen Landeswahlgesetz habe. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvC 28/96 vom 26. Februar 1998), in dem ein Nachrücken verwehrt wird, bis die einer Partei zugefallenen Überhangmandate abgeschmolzen sind, sei für die Brandenburger Ausgangslage sachlich nicht einschlägig, da das Brandenburgische Landeswahlgesetz im Gegensatz zum Bundeswahlgesetz grundsätzlich für Überhangmandate einen Verhältnisausgleich zugunsten der anderen im Landtag vertretenen Gruppierungen vorsehe. Bundes- und Landeswahlrecht seien daher nicht deckungsgleich. Dem Wähler sei diese enge wahlsystemimmanente Kopplung von Erst- und Zweitstimmen bei der Stimmabgabe bekannt gewesen. In dem vorliegenden konkreten Fall erscheine die Nachberufung auch vor dem Hintergrund faktischer Erwägungen gerechtfertigt. Im Falle der Anwendung der Ausgleichsformel auf das Stimmergebnis wäre die Sitzverteilung die gleiche geblieben (keine andere Partei hätte ein Ausgleichsmandat erhalten). Zum anderen sei das Überhangmandat vollständig von dem maßgeblichen Zweitstimmenanteil der SPD getragen. Die SPD habe im Vergleich zu den anderen im Landtag vertretenen Gruppierungen die höchste Zahl von Zweitstimmen pro erlangtem Mandat. 14
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, keine weiteren Auskünfte einzuholen bzw. Zeugen oder Sachverständige in einer öffentlichen Verhandlung zu hören. 15
Die Abgeordnete Frau Thiel, deren Mandat von dem Einspruch betroffen ist, hat auf die ihr vom Wahlprüfungsausschuss gemäß § 8 Abs. 2 eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung verzichtet. 16

II. Entscheidungsgründe:

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Landtag Brandenburg eingegangen. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Abgeordnete Frau Thiel hat ihr Mandat auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des § 43 BbgLWahlG erhalten. 17
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 (2 BvC 28/96) ist nach Überzeugung des Wahlprüfungsausschusses deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Bundeswahlrecht bezieht und diese Regelungen mit dem brandenburgischen Wahlrecht nicht identisch sind. Die Prüfung, ob diese Regelung im Brandenburgischen Wahlgesetz möglicherweise nicht verfassungsgemäß ist, obliegt nicht dem Wahlprüfungsausschuss. 18
Der Wahlprüfungsausschuss schließt sich im Weiteren den Stellungnahmen des Ministers des Innern vom 25. November 1999 und des Landeswahlleiters vom 23. November 1999 an. Der Einspruch ist deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Brandenburgischen Wahlprüfungsgesetzes als unbegründet zurückzuweisen. 19

III. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können diejenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben und die Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird, gemäß § 12 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz Beschwerde beim Verfassungsgericht einlegen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages kann gemäß § 12 Abs. 2 WPrüfG innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Entscheidung des Landtages erhoben werden; sie ist innerhalb dieser Frist schriftlich zu begründen. 20

 


Matthias Cantow