Wahlcomputer

[Wahlrechtslexikon]

BVerfG: Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 war verfassungswidrig

Wahlcomputer (Elektronische Wahlgeräte)

Wahlen werden zum Teil mit Hilfe von elektronischen Wahlgeräten (bzw. Wahlcomputern) durchgeführt, mit dem Ziel, den Vorgang der Stimmauszählung zu vereinfachen und beschleunigen sowie um Zählfehler zu vermeiden.

Die Wahlgeräte kann man dabei in verschiedene Kategorien unterteilen:

  1. Automatenlesbarer Stimmzettel (Lochkarten, Scanner, Kugeln, ...) – Einfache Zählhilfe
  2. Direktes Erfassen der Stimme (Digitaler Wahlstift), die Stimmzettel kommen aber immer noch in eine Extra-Wahlurne, so dass das Computerergebnis verifiziert (nachgezählt) werden kann. Dazu gehören auch Wahlcomputer, bei denen der Wähler am Computer seine Stimme abgibt, er aber eine Wahlquittung erhält, die er kontrollieren und dann in eine Extra-Urne einwerfen muss.
  3. Computerwahl mit Papertrail (VVPAT). Die Stimmabgabe erfolgt am Computer. Dazu erfolgt ein Stimmzettelausdruck direkt in die Wahlurne, so dass nachgezählt werden kann (z. B. bei plötzlichem Ausfall des Wahlcomputers).
  4. Reine Computerwahl. Stimmabgabe und Auszählung erfolgen im Rechner.
     
  5. i-voting: Internetwahl, SMS-Wahl ... (wieder mit einer ganze Reihe von Kategorien). Hier erfolgt die Auszählung an einem anderen Ort als die Stimmabgabe (analog Briefwahl).

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von Martin Fehndrich (30.11.2005, letzte Aktualisierung: 26.10.2008)